HUK Coburg und die Autoglashersteller – Tag 2

Versicherer fürchten Konter der Industrie

Die HUK-Coburg bleibt mit ihrem Vorgehen gegen Autoglashersteller zunächst allein. Andere Versicherer sind mit Rückforderungen wegen überhöhter Preise vorsichtiger. Ein möglicher Grund: Viele standen in der Industrieversicherung selbst im Visier der Kartellbehörden, blieben bislang aber von Rückforderungen der Kunden verschont. von Herbert Fromme

HUK-Coburg – die Nummer zwei in der Autoversicherung – argumentiert, dass ihr als einem der größten Abnehmer von Autoglas für Unfallreparaturen Schadensersatz zustehe, weil sie zu viel für gläserne Ersatzteile bezahlt habe.

Quelle: FINANCIAL TIMES DEUTSCHLAND,  alles lesen: >>>>>>>>>

Will sich die HUK jetzt auch bei ihren Mitstreitern unbeliebt machen? Nach der Devise – koste es was es wolle, es muss ein Ersatz für die nun nicht mehr realisierbaren Gewinne aus den Online-Fahrzeugbörsen her?

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Neues BGH-Mietwagenurteil bestätigt Schwacke-Liste (VI ZR 6/09 vom 09.03.2010)

Mit Urteil vom 09.03.2010 (VI ZR 6/09) hat der BGH noch einmal ausdrücklich festgehalten, dass die Schätzung von Mietwagenkosten im Rahmen des § 287 ZPO nicht zu beanstanden ist, wenn das Berufungsgericht die Schwacke-Liste zugrunde legt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 8. Oktober 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 7. März 2006 gegen 13.00 Uhr. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger mietete am Nachmittag desselben Tages bei der Autovermietung H., die dem Rechtsstreit auf Klägerseite als Streithelferin beigetreten ist (künftig: Streithelferin), für die Dauer von 14 Tagen ein Mietfahrzeug der Mietwagengruppe 5 zu einem Gesamtpreis von 2.647,12 €. Der anfängliche Tagesmietpreis belief sich auf 174 € brutto. Der beklagte Haftpflichtversicherer zahlte auf die Mietwagenkosten vorgerichtlich 740 €.

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Fikiver Schadensersatz – die AachenerMünchener bereitet die Verhandlung vor ?

Haftpflichtschaden, na klar – was sonst. Der Absender, wie gesagt die A und M., ein Unternehmen der GENERALI DEUTSCHLAND

Sehr geehrte Damen und Herren,

damit wir den Schaden bearbeiten können, benötigen wir von Ihnen noch Informationen.

Wann ereignete sich der Schaden? Bitte geben Sie die Uhrzeit an.

Wo ereignete sich der Schaden? Bitte geben Sie den genauen Ort an.

Wie ereignete sich der Schaden? Bitte schildern Sie den Schadenhergang ausführlich.

Gibt es Zeugen für das Schadensereignis? Bitte nennen Sie Namen, Anschrift und Telefonnummern.

Hatte das Fahrzeug vor dem Ereignis Schäden, Mängel oder Fehler? Wenn ja, welche? Wurden diese beseitigt? Bitte senden Sie uns alle Belege über diese Reparaturen.

Wie war der Straßenverlauf?

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BGH-Urteil I ZR 68/08 zum Thema Urheberrechtsverletzung – Rechtswidrige Einstellung der Gutachten-Lichtbilder in eine Restwertbörse. Kfz-Sachverständiger gegen die HUK-Coburg Versicherung

Endlich ist es da, das schon seit längerem erwartete Urheberrechtsurteil des Bundesgerichtshofes vom 29.04.2010 (I ZR 68/08) als Abschluß zu den bei Captain HUK berichteten Vorinstanzen LG Hamburg, OLG Hamburg, LG Nürnberg-Fürth und OLG Nürnberg.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

I ZR 68/08                                                                                     Verkündet am: 29. April 2010

in dem Rechtsstreit

UrhG § 31 Abs. 5 Satz 2; BGB § 242 D

a) Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen.

b) Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts kann sich über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken, die einen anderen Schutzgegenstand betreffen, wenn die Gefahr einer unzulässigen Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht (Fortführung von BGHZ 166, 233 Tz. 34 ff. – Parfümtestkäufe).

BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 68/08 – OLG Hamburg
LG Hamburg

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HUK wehrt sich gegen Preisabsprachen der Autoglashersteller

Bereits  im November 2008 hatte die EU-Kommission laut Autor  Herbert Fromme Strafen in Höhe von 1,38 Mrd. Euro gegen die Autoglasproduzenten Asahi aus Japan, Pilkington aus Großbritannien – seit 2006 Teil der japanischen NSG -, die französische Saint-Gobain sowie Soliver aus Belgien verhängt. Den Firmen wurde vorgeworfen, durch  jahrelange enge Absprachen die Preise für Windschutzscheiben, Autofenster, Scheinwerfergläser und andere Fahrzeugteile künstlich hochgehalten zu haben. Nun hängt die HUK-Coburg Versicherung einer ihrer Streitwagen an das von der EU-Kommission „gesattelte Pferd“.

Huk will Millionen von Autoglaskartell

Exklusiv Jahrelang sollen die Hersteller von Autoglas zu hohe Preise für Windschutzscheiben und andere Glasteile berechnet haben – der zweitgrößte deutsche Autoversicherer wehrt sich und fordert sein Geld zurück.

Das aggressive Vorgehen der HUK-Coburg gegen Lieferanten ist neu und zeigt die Schärfe der Konkurrenz unter den Autoversicherern. Seit Jahren sinken die Prämien, Einsparungen im Schadenaufwand sind entscheidend für die Konkurrenzfähigkeit.

Quelle: Financial Times Deutschland, alles lesen: >>>>>>>>>>

Ob die HUK Coburg sodann einen Teil des Erlöses an die Sachverständigen, aufgrund  der Honorarkürzungen nach Preisabsprache, wie formuliert es die Fachabteilung in einem mir vorliegenden Schreiben „….  des Gesprächsergebnisses BVSK -Versicherungen ….“  erstatten wird, bleibt abzuwarten.

Oder?

Virus

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AG Erlangen verurteilt AXA zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit kurzem Urteil vom 23.03.2010 (5 C 2183/09) hat das AG Erlangen die AXA Versicherung AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 837,26 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten  verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer-Liste ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Das Amtsgericht Erlangen legt allen Mietwagenklagen die sogenannte Schwacke-Liste zugrun­de. Diese ist, insbesondere vom Berufungsgericht, dem Landgericht Nürnberg-Fürth, als taugli­che Schätzgrundlage für Mietwagenkosten anerkannt worden. Die Fraunhofer Liste hat insbeson­dere den Nachteil, dass viel zu große Gebiete unter den ersten beiden Ziffern der Postleitzahlen erfasst werden und keine Differenzierung zwischen Ballungsräumen und ländlichen Räumen stattfindet.

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Kfz-Versicherer langen kräftig zu: Plus 100 Prozent nicht unmöglich

Quelle: Auto-Reporter.net vom 04.06.2010

Muss für die Kfz-Versicherung bald tiefer in die Tasche gegriffen werden? – Eine vom Marktbeobachter Check24.de für „ams“ durchgeführte Stichprobe ergab bei Policen für gängige Modelle wie Opel Corsa und VW Golf Preissteigerungen zwischen 50 und mehr als 100 Prozent. Von 2005 bis 2009 waren die Prämien für die Kfz-Haftpflicht durchschnittlich um fast ein Viertel gesunken. In der Folge hatten die Kfz-Versicherer im vergangenen Jahr einen Verlust von 700 Millionen Euro erwirtschaftet.

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AG Solingen: Kein Nachbesichtigungsrecht für Haftpflichtversicherer !

Mit Entscheidung vom 14.12.2007 (11 C 236/05) hatte das Amtsgericht Solingen zur Nachbesichtigung durch den gegnerischen Versicherer Stellung genommen. Der Geschädigte ist demnach nicht verpflichtet, dem Haussachverständigen der gegnerischen Versicherung Zugang zum klägerischen Fahrzeug zu verschaffen, um vorhandene Schäden auf deren Kompatibilität mit dem Unfallhergang zu überprüfen.

Aus den Gründen:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Jahreszinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches aus € für die Zeit vom bis zum zu zahlen.

2. Nur zur Klarstellung wird ausgeführt, dass die Parteien den Rechtsstreit im übrigen übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung des Klägers aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

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Mietwagenkosten: AG Nettetal entscheidet auf der Basis von Schwacke (19 C 48/10 vom 16.04.2010)

Mit Urteil vom 16.04.2010 (19 C 48/10) hat das AG Nettetal die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 307,21 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage hat teilweise Erfolg, im übrigen war sie abzuweisen.

Im Rahmen der unstreitig gegebenen Einstandspflicht der beklagten Versicherung für die durch den Unfall verursachten Schäden des Klagers am 20.07.2009, steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten zu, sofern sie zur Schadensbehebung erforderlich sind. Solches sind nach dem sogenannten „Porsche-Urteil“ des BGH (vergl.  BGH NJW 2005,  1933 – 1935) nur diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte hat zwar unter dem Gesichtspunkt der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des ihm Zumutbaren   von   mehreren   ihm   möglichen   den   wirtschaftlicheren   Weg   zur Schadensbehebung zu wählen. Im allgemeinen ist davon auszugehen, dass der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Fahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist.

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Neue Strategie der HUK: Klagerücknahme bzw. Erledigung von Prozessen zur Vermeidung von Urteilen nebst Urteilsbegründung?

In letzter Zeit erreichen uns Vorgänge, aus denen man den Schluß ziehen kann, dass die HUK-Coburg Versicherung bestrebt ist, Urteile mit entsprechenden Begründungen zu vermeiden/verhindern. Eine ähnliche Strategie, mit der auch beim BGH taktiert wird – Revisionsrücknahme, wenn die Felle davon schwimmen. Künftig werden deshalb auch entsprechende Klagerücknahmen und Erledigungen veröffentlicht. Entsprechendes Material bitte an die CH-Redaktion senden.

Hier nun ein Schreiben der HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG vom 28.07.2009 an das Amtsgericht Stade in einem Klageverfahren (61 C 679/09) zum Thema Sachverständigenhonorar. Kläger war der Sachverständige aus abgetretenem Recht:

Coburg, 28.07.2009

Kfz-Haftpflichtschaden vom 08.06.2008

lhr Az.: 61 C 679/09

Rechtsstreit: SV ……. ./. HUK-COBURG-Allgemeine

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Klageschrift wurde uns zugestellt. Von einer Prozessführung nehmen wir Abstand.

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KRAVAG und Car-Expert

Heute kam dann der nächste Fall aus dieser Ecke auf meinen Tisch. Da der verantwortliche Mitarbeiter ass.jur. ist, darf man wohl juristische Kenntnis voraussetzen. Mit anderen Worten, Betrugsunterstellung findet nicht statt. Lieber wird schwammig formuliert.

in Vertrauen auf die Richtigkeit Ihrer Rechnung und eine ordnungsgemäße Reparaturdurchführung haben wir Ihnen 143,50 € am 09.02.2010 durch Überweisung bezahlt.

Eine Nachbesichtigung hat ergeben, daß von einer ordnungsgemäßen Reparatur überhaupt nicht die Rede sein kann. Eine Kopie des Berichts des Sachverständigen K… vom 01.06.2010 fügen wir zur Kenntnisnahme anbei.

Bitte zahlen Sie uns  die für die Reparatur durch uns geleisteten 143,50 € zurück. Für die Nachbesichtigung hatten wir zudem Aufwendungen in Höhe von 147,27 €, die Sie uns ebenfalls bitte erstatten wollen.

Weitere rechtliche Schritte bleiben vorbehalten für den Fall, daß wir bis zum 20.06.2010 einen Zahlungseingang nicht feststellen können.

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Das AG Landshut verurteilt HUK-Coburg Versicherung zur Erstattung von Stundenverrechnungssätzen der markengebundenen Fachwerkstatt, zum Ausgleich der Verbringungskosten und zur Bezahlung des Sachverständigenhonorars (1 C 946/09 vom 23.03.2010)

Mit Entscheidung vom 23.03.2010 (1 C 946/09) wurde die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Landshut zur Erstattung weitere Schadensersatzpositionen im Rahmen der fiktiven Abrechnung verurteilt. Es handelte sich hierbei um die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt sowie die Verbringungskosten. Auch zur Zahlung nicht regulierter Sachverständigenkosten wurde die HUK verurteilt. Der Versuch, den teilweise gekürzten Schaden als „Bagatellschaden“ zu deklarieren, ist beim Gericht gescheitert.

Aus den Gründen:

Endurteil

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 452,02 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunktenüber dem Basiszinssatz seit 13.06.2009 zu bezahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 8 % Beklagten als Gesamtschuldner 92 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 492,32 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Erstellung eines Tatbestands wird abgesehen, § 313 a ZPO.

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