Mit Entscheidung vom 18.12.2008 (115 C 3495/08) wurde die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs-AG durch das Amtsgericht Braunschweig dazu verurteilt, weiteren Schadenersatz im Rahmen der §§ 7 StVG, 3 zu erstatten. Es handelte sich hierbei um restliches Sachverständigenhonorar, das die HUK willkürlich, entgegen der überwiegenden Rechtsprechung einschl. der des BGH, gekürzt hatte.
Aus den Gründen:
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 163,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2008 zu zahlen,
2.} Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.) Der Streitwert wird auf 163,44 EUR festgesetzt
Entscheidungsgründe
Die Beklagte hat dem Kläger gemäß §§ 7 StVG, 3 Haftpflichtversicherungsgesetz auch die restlichen Kosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von 186,44 EUR zu erstatten. Diese Kosten gehören zu dem mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und auszugleichenden Vermögensnachteilen. Denn der Geschädigte hat einen Anspruch gegen den Schädiger auf Ersatz des zur Wiederherstellung erforderlichen Betrages.