Nachdem die HUK Coburg mit einer für sie günstigen Positivliste operiert, muß ihr hier wieder ein gegen sie ergangenes Sachverständigenhonorarurteil angegeben werden. Das AG Königs Wusterhausen (Brandenburg) hat mit Urteil vom 12.08.2009 – 4 C 153/09 – die HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG veruteilt, restliches nicht reguliertes Sachverständigenhonorar aus abgetretenem Recht zu zahlen. Das Urteil gebe ich wie folgt wieder:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 113,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß BGB seit dem 25.02.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet,
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 113,28 € aus §§ 7,17 Abs. 1 S. 2 StVG i. V. m. §§ 115 VVG sowie 249 und 398 BGB.