BGH-Entscheidung u. a. zur Frage der Zugänglichkeit eines wesentlich günstigeren Mietwagentarifs (VI ZR 254/05 vom 20.03.2007),

Die bereits häufig in den Tatsacheninstanzen zitierte Entscheidung des BGH vom 20.03.2007 (VI ZR 254/05), mit der Stellung u. a. zur Frage der Zugänglichkeit eines wesentlich günstigeren Mietwagentarifs bezogen wird, wird nachfolgend in Auszügen eingestellt:

Tatbestand:

Die Klägerin und ein Versicherungsnehmer der Beklagten waren an ei­nem Verkehrsunfall vom 30. Juni 2001 beteiligt. Die Beklagte ist für die ent­standenen Schäden in voller Höhe eintrittspflichtig. Die Parteien streiten aus­schließlich noch um die Erstattung der Kosten für einen Mietwagen, den die Klägerin am Unfalltag, einem Samstag, um 12.15 Uhr zu einem so genannten Unfallersatztarif für elf Tage bei der B. Autovermietung GmbH angemietet hatte. Die Beklagte hat auf den ursprünglich verlangten Betrag von 1.789,52 € abzüg­lich ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % des reinen Mietzinses ab­züglich hälftiger Vollkaskokosten in Höhe von 66,47 € insgesamt 848,74 € ge­zahlt. Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung des Restbetrages von 695,36 € nebst Zinsen geltend gemacht.

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AG Kandel verurteilt R + V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (1 C 171/08 vom 22.10.2009)

Mit Urteil vom 22.10.2008 (1 C 171/08) hat das AG Kandel die R + V Versicherung zur Zahlung weiterer 1.052,50 € zzgl. Zinsen sowie weiterer RA-Kosten verurteilt. Dabei wurde die Anwendung der Fraunhofer Tabelle abgelehnt, die Schwacke-Liste ist für das Gericht das Mittel der Wahl.

Es ist unstreitig, dass die Beklagte in vollem Umfang haftet. Der Kläger mietete am 28.04.20O7, einem Samstag, gegen 11:00 Uhr in Geschäftsräumen der Firma X ein Mietfahrzeug der Firma X GmbH mit Sitz in Karlsruhe an. Das Fahrzeug wurde nach H. verbracht. Es  handelt sich um ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 3. Der Kläger nahm das Fahr­zeug für die Dauer von 19 Tagen in Anspruch. Mit Rechnung vom 22.05.2O07 hat die Firma Y für die Anmietung einen Betrag in Höhe von 2.646,86 EUR in Rechnung gestellt. Hierbei wurde auch eine Haftungsreduzierung, die Zustellung und Abholung außerhalb des Staatgebiets von Karls­ruhe, die Vermietung außerhalb der Geschäftszeiten sowie eine Zweitfahrergebühr in Ansatz gebracht. Die Beklagte hat auf die vorge­nannte Rechnung einen Betrag in Höhe von  1.197,– EUR gezahlt. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung des Restbetrages.

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HUK Coburg erkennt sofortige Fälligkeit bei der konkreten Abrechnung eines 130%-Falles an!

Unter dem Titel

LG Leipzig bejaht sofortige Fälligkeit des Schadensersatzanspruches auch im 130%-Bereich

wurde am 29.09.2008 im CH-Blog ein Urteil des LG Leipzig vom 12.09.2008 veröffentlicht, bei dem die HUK (wie so oft) eine Niederlage eingefahren hatte. Die HUK war auch in Leipzig mit der Rechtsmeinung gescheitert, es habe im Rahmen der 130%-Regelung bei einer konkreten Reparatur zuerst eine Abrechnung nach Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert – Restwert) zu erfolgen und die (teilweise erhebliche) Restforderung sei erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten erstattungsfähig (Integritätsinteresse) . Nebenschauplatz bei diesem Prozess waren übrigens auch die Anwalts- sowie Sachverständigenkosten.

Mit dieser Rechtsmeinung steht die HUK wohl einsam und alleine auf weiter Flur. Siehe auch die Urteilsliste der „positiven Gerichtsentscheidungen“ zu der 130%-Regelung bei Captain HUK sowie der aktuelle Beitrag von Peter Pan am 03.12.2008 bzw. Willi Wacker vom 29.11.2008 und alle anderen, die man über die Urteilsliste aufrufen kann.

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AG Steinfurt verurteilt HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse zur Zahlung restlichen SV-Honorars (21 C 267/08 vom 02.12.2008)

Das Amtsgericht Steinfurt (Nordrhein-Westfalen) hat mit Urteil vom 02.12.2008 (21 C 267/08) die HUK-Coburg sowie ihre VN als Gesamtschuldner verurteilt, an den klagenden Sachverständigen restliches SV-Honorar in Höhe von 173,23 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 46,41 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreites.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger ist Sachverständiger in Steinfurt. Dem Kläger steht der geltend gemachte Resthonoraranspruch gegen die Beklagten aus §§ 398 BGB, 18 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz zu. Da es dem Kläger nach der vorliegenden Sicherungsübertragungsvereinbarung mit der Geschädigten im Wesentlichen darum geht, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, besorgt er keine Rechtsangelegenheit der Geschädigten, sondern eine eigene Angelegenheit (vergl. BGH NJW 2006, 1726 und Urteil des Landgerichtes Münster vom 05.02.2008 -9 S 129/07-). Damit liegt kein Verstoß gegen Artikel 1 des Rechtsberatungsgesetzes vor. Der Kläger ist daher aktivlegitimiert. Unstreitig haben die Beklagten gemäß §§ 257, 249 BGB vollen Schadensersatz zu leisten. Dazu gehören auch die Kosten der Schadensbegutachtung, soweit diese erforderlich sind.

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Vergeben wir ihnen nicht – weil sie nicht wissen wollen, was sie tun!

Das Handelsblatt berichtet soeben:

Krisengipfel zur Konjunktur

Ackermann bei Merkels Gipfel dabei

Auf der Liste von Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) für den Krisengipfel am Sonntag stehen nach Informationen des Handelsblatts aus Regierungskreisen derzeit 25 Teilnehmer. Mit dabei ist wieder der Chef der Deutschen Bank, Josef Ackermann – obwohl sich Merkel nach Informationen aus dem Kanzleramt im Oktober über dessen kritische Äußerungen zum Bankenrettungspaket geärgert hatte.

Die Kanzlerin hat zudem die Präsidenten der wichtigsten Wirtschaftsverbände eingeladen: Jürgen Thumann vom Industrieverband BDI, Ludwig Georg Braun vom DIHK, Otto Kentzler vom Handwerksverband ZDH, Arbeitgeberpräsident Dieter Hundt, Anton Börner vom Groß- und Außenhandelsverband BGA, Rolf-Peter Hoenen vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft und vom Einzelhandelsverband HDE Josef Sanktjohanser.

Jeder CH-Leser sende bitte eine Mail mit folgendem Anhang:

5.) Urteilsliste: Sachverständigenhonorar (HUK-Coburg)  >>>>>

an Frau Dr. Angela Merkel: internetpost@bundeskanzlerin.de

damit unsere Bundeskanzlerin, wie ihr  Finanzminister Herr Steinbrück, endlich – öffentlich  – zur Erkenntnis kommt:  Zitat: „……, welch fundamentaler Irrtum es war, einem völlig freien Spiel der Kräfte die Finanzmärkte zu überlassen.“

Virus

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AG Landsberg am Lech spricht Stundenverrechnungssätze der Fachwerkstatt sowie die allg. Kostenpauschale von 30,00 € zu.

Das Amtsgericht Landsberg am Lech (Bayern) hat mit Urteil vom 31.3.2008 (1 C 117/08) die beklagte Haftpflichtversicherung verurteilt, an den klagenden Geschädigten 319,76 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Berufung gegen das Urtei1 wird zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründe:

Der Kläger macht mit der Klage restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Streitig ist in erster Linie die Differenz zwischen den fiktiven Reparaturkosten, errechnet vom Sachverständigen des Klägers einerseits und der Berechnung der Beklagten nach dem sog. HP Claim Controlling System vom 05.12.2007, wonach für die Reparaturkosten fiktiv statt 1.877,31 € nur 1.562,55 € abgerechnet wurden. Dabei führt die Beklagte das sog. Porscheurteil vom 29.04.2003 an und will den Kläger auf zwei markenungebundene Reparaturbetriebe verweisen. Der Geschädigte müsse sich auf eine günstigere und gleichwertigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, wenn ihm dies mühelos und ohne Weiteres möglich sei.

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AG Offenburg spricht weitere Mietwagenkosten zu

Mit Urteil vom 21.08.2008 hat das AG Offenburg die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zur Zahlung weiterer 156,18 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher Mahn- und RA-Kosten verurteilt und dabei der Verwendung der Fraunhofer Tabelle im Gegensatz zur Schwacke-Liste eine Absage erteilt (Gesch.-Nr.: 4 C 82/08).

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin (Zessionarin) hat einen Anspruch auf Zahlung aus abgetretenem Recht des bei einem Unfall am 23.2.2006 geschädigten Herrn … (Zedent) gemäß § 7 I StVG i.V.m. §§ 1,3 PfIVG. Die für die Geltendmachung der Forderung durch die Klägerin erforderli­che Abtretung gemäß § 398 BGB ist am 1.3.2006 wirksam erfolgt Aufgrund der Geltendma­chung eines insoweit eigenen Rechts durch die Klägerin, bedarf es der Erörterung der Zulässigkeit der Geltendmachung der Forderung im Hinblick auf das Rechtsberatungsgesetz nicht.

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Geschädigte unter Generalverdacht?

Unter diesem Titel gibt es in der ZfS einen Bericht (Editorial) des Rechtsanwalts Jörg Elsner aus Hagen.

Beschrieben wird hierbei die derzeitige Handhabung der 130%-Regelung, bei der einige Versicherer der Auffassung sind, nach einer vollständigen Reparatur, also konkreter Abrechnung, zuerst den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert – Restwert) zu erstatten und erst nach 6 Monaten den Rest (Reparaturkosten – Wiederbeschaffungsaufwand) ausgleichen zu müssen.

ZfS 10/2008 Geschädigte unter Generalverdacht ?

Mit freundlicher Genehmigung der ZfS sowie des Autors.

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AG Offenbach verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 06.11.2008 hat das AG Offenbach am Main die HDI Industrie Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 381,99 € zzgl. Zinsen verurteilt. Dabei wendet das Gericht zur Bestimmung der Höhe der Kosten die Schwacke-Liste an und lehnt ebenfalls die Verwendung der Fraunhofer Tabelle ab (Gesch.-Nr.: 36 C 107/08).

Aus den Urteilsgründen:

Der Kläger besitzt gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von € 381,99 gem. § 3 PfiVG i. V. m. §§ 7 StVG, 249, 398 BGB.

Der an den Klager abgetretene Schadenersatzanspruch ist dem Grunde nach unstreitig. Er ist auch in der geltend gemachten Höhe begründet, da die dem Geschädigten entstan­denen Kosten erforderlich waren i. S. d. § 249 Abs. 2 BGB.

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AG Saarbrücken verurteilt HUK-Coburg (5 C 903/08 vom 11.11.2008)

Das Amtsgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 11.11.2008 (5 C 903/08) durch den Amtsrichter H. die HUK-Coburg verurteilt, 168,31 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe restlicher 168,31 €. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten gehören auch diejenigen für ein Sachverständigengutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist. Zu erstatten sind die Kosten, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf, dabei ist grundsätzlich auf seine spezielle Situation und seine Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH Urteil vom 23.01.2007 –VI ZR 67/06-).

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Pressefundstücke – „Bundesfinanzminister unterläuft Urteile“

Karlsruhe:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine mangelnde Umsetzung höchstrichterlicher Urteile im Steuerrecht kritisiert. Die Finanzverwaltung mit dem Bundesfinanzminister an der Spitze habe eine Reihe von Mechanismen entwickelt, um die Anwendung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu unterlaufen, sagte BFH-Präsident Spindler.

Durch rund ein halbes Dutzend sogenannter „Nichtanwendungserlasse“ pro Jahr verhindere die Steuerverwaltung, dass die Bürger von Urteilen des höchsten Finanzgerichts profitieren könnten. dpa

Ereilt uns angesichts dieser Zeilen nicht alle ein Dejavu? Irgend woher kennen wir das doch?

Auch die HUK-Coburg missachtet Urteile und man fragt sich, wer hier wohl bei wem in die Lehre gegangen ist.

Deutschland hat ein Problem: für die rechtswidrige Missachtung zivilgerichtlicher Urteile gibt es keine Sanktion!

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BGH-Urteil zu Mietwagenkosten (VI ZR 164/07 vom 11.03.2008)

Mit Urteil vom 11.03.2008 (Gesch.-Nr.: VI ZR 164/07) hat der BGH bei der Frage der Erstattung von Mietwagenkosten zu folgenden Problemen Stellung bezogen:

a)   Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwen­dung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen auf­gezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.

b)   Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und ü­bernommen wird.

Aus dem Urteil:

Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 30. Mai 2007 werden zurückgewiesen.

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