Das AG Waiblingen (Baden-Württemberg) hat mit Urteil vom 15.06.2007 (14 C 463/07) die HDNA Haftpflichtgemeinschaft deutscher Nahverkehrs- u. Versorgungsunternehmen VVAG, Bochum, verurteilt, an den Kläger 29,23 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Der Kläger ist Kraftfahrzeugsachverständiger. Er hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht in der titulierten Höhe gem. der §§ 7 StVG, § PflVG, 249, 398 BGB. Die 100 %-ige Haftung der Beklagten für einen Unfall, bei dem die Zedentin Frau G. geschädigt wurde, ist unstreitig. Die Zedentin beauftragte den Kläger mit der Erstattung eines Gutachtens über Unfallschäden. Sie trat ihren Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkostenrechnung an den Kläger ab gem. § 398 BGB. Den Anspruch auf Erstattung der Sachverständigengebührenrechnung in Höhe von 652,15 € hat die Beklagte in Höhe von 622,92 € ausgeglichen und damit gem. § 362 BGB erfüllt. Auch der restliche Anspruch in Höhe von 29,23 € brutto ist begründet.