Das Amtsgericht Recklinghausen hat mit Urteil vom 14.02.2008 (51 C 62/08) dem klagenden Sachverständigen gegen den VN der HUK-Coburg entschieden. Der beklagte VN ist verurteilt worden, an den Kläger aus abgetretenem Recht 59,25 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Berufung gegen das Urteil ist nicht zugelassen.
Aus den Gründen:
Die Klage ist gemäß § 398 ff. BGB in Verbindung mit §§ 7, 17, 18 StVG begründet. Auf den Kläger sind die Ansprüche seines Kunden gegen den Beklagten im Wege der Abtretung gemäß § 398 BGB übergegangen. Der Kunde des Klägers hatte gegen den Beklagten aufgrund des Unfallgeschehens vom 16.06.2007 gemäß der §§ 7, 17, 18 StVG einen Anspruch auf Erstattung aller unfallbedingten Schäden, dazu gehören auch die Sachverständigenkosten.