Urteil des Amtsgericht Recklinghausen mit interessanter Begründung gegen HUK VN

Das Amtsgericht Recklinghausen hat mit Urteil vom 14.02.2008 (51 C 62/08) dem klagenden Sachverständigen gegen den VN der HUK-Coburg entschieden. Der beklagte VN ist verurteilt worden, an den Kläger aus abgetretenem Recht 59,25 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Berufung gegen das Urteil ist nicht zugelassen.

Aus den Gründen:

Die Klage ist gemäß § 398 ff. BGB in Verbindung mit §§ 7, 17, 18 StVG begründet. Auf den Kläger sind die Ansprüche seines Kunden gegen den Beklagten im Wege der Abtretung gemäß § 398 BGB übergegangen. Der Kunde des Klägers hatte gegen den Beklagten aufgrund des Unfallgeschehens vom 16.06.2007 gemäß der §§ 7, 17, 18 StVG einen Anspruch auf Erstattung aller unfallbedingten Schäden, dazu gehören auch die Sachverständigenkosten.

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Internetrecht

Wer sich im Internet bewegt, ist gut beraten, wenn er seine Rechte und Pflichten sowie die Rechte und Pflichten der anderen kennt. Die folgenden aktuellsten Ausführungen zum Thema liefen mir die Tage über den Weg. Wer hier lesen mag, bringe jedoch etwas Zeit mit.

MfG. Chr. Zimper

Umfangreiches Internetrecht-Skript in neuer Version

Prof. Dr. Thomas Hoeren ist Direktor des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht an der Universität Münster. Er hat es sich zur Aufgabe gemacht ein Skript zum Thema Internetrecht herauszubringen und versucht dieses auf dem aktuellen Stand zu halten, da dies mit Büchern zu dem Thema nicht möglich ist.

Das schöne daran ist, das Buch ist als PDF frei verfügbar und kostenlos herunter zu laden.

http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_Maerz2008.pdf

Das Skript umfasst Themen wie

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Schwacke-Mietpreisspiegel zur Bestimmung des Normaltarifs geeignet

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 17. Dezember 2007 Az. 13 U 71/07 entschieden, dass der Schwacke – Mietpreisspiegel geeignet ist zur Bestimmung des Normaltarifs. Fast alle Versicherer versuchen zurzeit Mietwagenrechnungen zu kürzen mit der Begründung, es seien am Markt wesentlich günstigere Mietwagen zu erhalten. Dieser Argumentation hat das Oberlandesgericht Hamm widersprochen. Das Oberlandesgericht führte insoweit aus:

Die dem Kläger in Rechnung gestellten Mietwagenkosten sind in vollem Umfang zu berücksichtigen. Ohne Erfolg wendet sich die Bekl. dagegen, dass Mietwagenkosten für 29 statt nur 25 Tage berechnet worden sind. Unstreitig hat der Kl. sein Fahrzeug reparaturbedingt 29 Tage entbehren müssen die Verzögerung der Reparatur beruhte auf Umständen aus dem Bereich der Reparaturwerkstatt, für deren etwaiges Fehlverhalten der Kl. nicht einzustehen hat.

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HUK-Coburg vernichtet Originalgutachten und erhält dafür die Quittung vom LG Ingolstadt

Wie allseits bekannt, werden die den Versicherungsgesellschaften zur Schadensregulierung überlassenen Originalgutachten bei vielen Versicherern eingescannt und dann in der Regel vernichtet.

Dass es sich hierbei um Beweismittel und das Eigentum der Geschädigten handelt, das die gegnerische Versicherung lediglich zu treuen Händen erhält und spätestens nach der Schadensregulierung unaufgefordert sowie unversehrt zurückzugeben hat, interessiert die meisten Versicherer nicht.

Bestes Beispiel ist der folgende Fall:

Beklagte Versicherung in einer Schadenssache ist die Fa. HUK Coburg.

Der Gerichtssachverständige hält es im Rahmen der Prozessstreitigkeit zur Klärung des Sachverhaltes für erforderlich, Einsicht in das Original-Beweissicherungsgutachten zu nehmen. Das Gericht forderte daraufhin die beklagte Partei (HUK Coburg) auf, das Gutachten nebst Lichtbildern vorzulegen, das ihr im Rahmen der aussergerichtlichen Abwicklung des Fahrzeugschadens seitens der Geschädigtenpartei im Original zur Einsicht überlassen wurde.

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Ohne Gewerbeschein kein Geld

Hallo, nach längerer Zeit möchte ich mich mal wieder mit einem Beitrag melden. Es geht um einen Kaskoschaden, unsere Werkstattrechnung wurde zur Abrechnung an die Mecklenburgische Versicherung geschickt. Gestern überraschte mich diese mit dem Schreiben "Bitte senden Sie uns eine Kopie Ihrer Gewerbeerlaubnis, andernfalls können wir keine Regulierung vornehmen."

Auf telefonische Nachfrage erklärte mir die Sachbearbeiterung freundlich, der Vorstand habe beschlossen den Markt zu bereinigen und schwarze Schafe auszusortieren. Deshalb bezahlen sie nur noch Werktstattrechnungen, wenn der Gewerbeschein vorliegt. Mein Hinweis, das dies wohl kaum Aufgabe einer Versicherung sei wurde mit der Spitze beantwortet: "Ja ihr Pech wenn sie keinen Gewerbeschein haben"

Natürlich wäre es kein Problem diesen Schein an die Versicherung zu senden, aber in meinen Augen geht es die Versicherung nichts an. Es ist nicht Aufgabe der Versicherungen den "Markt zu bereinigen"

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Amtsgericht Ulm spricht restliches Sachverständigenhonorar zu

Das Amtsgericht Ulm hat am 21.12.2007 (2 C 2220/07) im schriftlichen Verfahrenfür Recht erkannt, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 96,67 € nebst Zinsen zu bezahlen. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Beklagte.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger ist aufgrund der Sicherungsabtretung vom 17.07.2007 aktivlegitimiert. Diese Abtretung verstößt nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, da sich aus dieser eindeutig ergibt, dass die Schadensersatzforderung der unfallgeschädigten Kunden erst eingezogen werden, nachdem diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen wurden und des weiteren den Geschädigten keine weiteren Rechtsangelegenheiten abgenommen werden, um die sie sich selbst zu kümmern haben (vgl. BGH VersR 2003, 656 ff). Vorliegend hat die Geschädigte   mit Schreiben vom 20.09.2007 die Erfüllung des offenen Restbetrages in Höhe von 96,67 € verweigert. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz ist mithin vorliegend nicht erkennbar. Dem Kläger steht gemäß § 632 Abs. 1 BGB die geltend gemachte Vergütung in voller Höhe zu.

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Überschreiten der 130 %-Grenze – AG Wiesbaden gibt der Klägerin Recht (91 C 6513/07 – 42 vom 06.02.2008)

Das Amtsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 06.02.2008 (91 C 6513/07 – 42) für Recht erkannt, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 775,98 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

Mit der Klage begehrt die Klägerin Zahlung weiteren Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall vom 22. Mai 2007, an welchem die Versicherungsnehmerin der Be­klagten und die Klägerin beteiligt waren. Die Einstandspflicht der Beklagten zu 100 % ist unstreitig.

Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige T. erstellte am 23. Mai 2007 ein Gutachten, welches mit Reparaturkosten in Höhe von  netto 18.025,94 € abschloss, eine Wertminderung in Höhe von 1.000,00 € und einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von brutto 17.800,00 € inklusive 19 % Umsatzsteuer auswies.

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HUK-Coburg verliert auch vor dem AG Coburg

Mit Urteil vom 24.07.2007 – 14 C 10/07 – hat das AG Coburg die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse verurteilt, an den Kläger 374,97 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten mit Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Dem Kläger stehen gegen die Beklagte als eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung aufgrund des Verkehrsunfalls vom 21.07.2006 die aufgewendeten Kosten für das Sachverständigengutachten des SV auch in Höhe von weiteren 374,97 € zu.

Der Kläger ist Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ST- … und damit aktivlegitimiert. Die Haftung der Beklagten zu 100 % für die Schäden aus dem Verkehrsunfall steht außer Streit.

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Kürzer kann ein Urteil kaum lauten (AG Hattingen – 5 C 5/08 vom 21.02.2008)

Das AG Hattingen hatte den Rechtsstreit des klagenden SV aus abgetretenem Recht gegen die Schädiger wegen restlicher nicht regulierter Sachverständigenkosten zu entscheiden. Das AG Hattingen hat mit dem kürzesten Urteil, das je möglich sein wird, vom 21.02.2008  – 5 C 5/08 – für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 90,04 € nebst Zinsen zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 46,41 € nebst Zinsen zu bezahlen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Das Absetzen von Tatbestand und Entscheidungsgründen war gem. § 313 a Abs. 1 Satz 2 ZPO entbehrlich.

So das komplette Urteil des AG Hattingen vom 21.02.2008.

Urteilsliste „SV-Honorar“ zum Download >>>>>

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Urteil des Amtsgerichtes Saarlouis vom 22.02.2008, diesmal gegen die Mecklenburgische Versicherungs-G.a.G. (26 C 2216/07)

Das Amtsgericht Saarlouis hat mit Urteil vom 22.02.2008 (26 C 2216/07) die beklagte Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung verurteilt, an den Kläger 489,55 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

Aus den Gründen:

I. Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus Anlass des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles, für dessen Folgen die Beklagte zu 100 % einzustehen hat, weitere 489,55 € verlangen.

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Mal wieder die HUK-Coburg – diesmal urteilt das AG Merzig wegen restlicher Sachverständigenkosten

Das AG Merzig hat mit Urteil vom 25.02.2008 (3 C 722/07) gegen die HUK-Coburg Allg. Vers.-AG für Recht erkannt, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin einen Betrag von 210,23 € nebst Zinsen zu zahlen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin macht gegenüber der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung aus dem Verkehrsunfall vom 07.05.2007 in Merzig Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 210,23 € geltend. Die Haftung der Beklagten ist unstreitig.

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Wertminderung auch bei 7 Jahre altem Fahrzeug/AG Prüm verurteilt Allianz

Das Amtsgericht Prüm (6 C 522/06) hat mit Urteil vom 15.01.2008 im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO die Allianz Vers.-AG verurteilt an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen zu zahlen

Aus den Gründen:

Der Kläger hat gegen die beklagte Haftpflichtversicherung Anspruch auf Zahlung von 200,00 € als Ausgleich einer an seinem Pkw durch den Verkehrsunfall vom 09.06.2006 eingetretenen Wertminderung gem. §§ 1, 3 PflVG. Die Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.

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