BVSK Gebührentabelle stellt keine verbindliche Abrechnungsgrundlage dar! (AG Waiblingen – 8 C 595/07 vom 15.06.2007)

Das Amtsgericht Waiblingen hat durch Urteil vom 15.6.2007 Az. 8 C 595/07 entschieden, dass sich die Württembergische Versicherung AG bei der Abrechnung von Gutachterkosten nicht allgemein an die BVSK Gebührentabelle halten kann. Eine Kürzung von Sachverständigenrechnungen aus diesem Grunde ist unwirksam. Aus abgetretenem Recht wurden dem Sachverständigen weitere 97,50 € zugesprochen. Das Amtsgericht führte insoweit im wesentlichen aus:

Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger den zur Herstellung des Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, erforderlichen Geldbetrag verlangen. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf die Kosten der Schadensfeststellung. Der Schädiger hat die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Dem Grunde nach sind daher auch die Kosten für das Gutachten erfasst, da diese vorliegend erforderlich waren, um die Höhe des Schadensersatzanspruches zu ermitteln.

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Kleinvieh macht auch Mist – der 2. Fotosatz

Das Amtsgericht Waiblingen hat durch Urteil vom 4. Mai 2007 14 C 463/07 auch einen 2. Fotosatz für 29,23 € als erforderliche Kosten i.S. des § 249 BGB angesehen. Nach der Auffassung des Amtsgerichts hat der Geschädigte einen Anspruch darauf, dass er jederzeit selbstständig das Gutachten kontrollieren kann und sich selbst umfassend über das Ausmaß des Schadens informieren kann. Er muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass er im Streit die Möglichkeit hätte, sich aufgrund der beim Gutachter befindliche Negative einen 2. Fotosatz fertigen zu lassen bzw. die Vorlage von der gegnerischen Versicherung zu verlangen. Der damit verbundene Zeitaufwand stehe in keinem Verhältnis zu den Kosten eines 2. Fotosatzes.

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Schon wieder Sachverständigenhonorarurteil gegen HUK-Coburg

Jetzt hat das Amtsgericht Nienburg Zweigstelle Hoya mit kurzem und knappen Urteil vom 17.01.2008 -14 C 324/07 (II)- für Recht erkannt, dass die Beklagte (HUKCoburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse- kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G.) verurteilt wird, an den Kläger 280,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.01.2007 zu zahlen hat. Weiterhin wird die Beklagte verurteilt, eine 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 32,50 € zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von 6,50 € und Mehrwertsteuer in Höhe 7,41 €, mithin einen Betrag von 46,41 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.

Das Amtsgericht hat das Urteil auf einer Seite kurz und präzise begründet.

Aus den Gründen:

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LG Bielefeld (20 S 112/07 vom 17.01.2008): keine 6-monatige Nutzung bei konkreter Abrechnung im 130 % Fall

Auch das LG Bielefeld bestätigt, dass bei konkreter Abrechnnung im 130 % Fall keine weitere Nutzung zum Nachweis eines Integritätsinteresses erforderlich ist, wenn der Geschädigte fachgerecht reparieren lässt und die Reparaturkosten bezahlt hat. Der Schadensersatzbetrag in Höhe der Reparaturkosten wird in diesem Fall sofort nach Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen fällig. Eine 6 -monatige Nutzung sei keine weitere Fälligkeitsvoraussetzung.

Das LG hebt unter Bezug auf den BGH (zuletzt 27.11.2007) hervor, dass auch dieser die 6-Monatsfrist nicht als Fälligkeitsvoraussetzung deklariere. Dies sei auch dogmatisch nicht zu rechtfertigen. Die 6-Monatsfrist beziehe sich vielmehr auf eine Beweisfrage in Bezug auf das Integritätsinteresse.

Gruß

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OLG München lässt Allianz abblitzen

so geht es heute durch die Presse:

Die Allianz denkt sich, weniger Prämien-Einnahmen müssen doch umzulegen sein. Doch das OLG München ist da ganz anderer Meinung.

Mehr zum Thema, Allianz-Vertreter obsiegen gegen den eigenen Versicherer findet der interessierte Leser u.a. hier:

 http://www.versicherungsjournal.de/mehr.php?Nummer=95541

Nicht nur der Captain-HUK-Stammleser wird gespannt sein, ob und wie es in der nächsten Runde weitergeht.

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DEVK Schadensmanagement endet mit Hilfe eines “Sachverständigen gemäß Arbeitsanweisung“ vor dem AG Karlsruhe mit einer glatten Bauchlandung (12 C 95/07 vom 20.11.2007)

Des öfteren wurde hier und auf anderen Plattformen über das negative Regulierungsverhalten der DEVK Versicherung berichtet.
Die Eisenbahner rüsten, trotz ständiger gerichtlicher Niederlagen, unbeirrt weiter auf und bedienen sich darüber hinaus seit einiger Zeit kleiner psychologischer „Tricks”, um das Ziel – unrechtmässige Kürzungen von berechtigten Forderungen der Geschädigten – zu erreichen.

Man rekrutriert zunehmend freiberufliche “Taschenspieler”, die öffentlich bestellt und vereidigt sind, um damit beim Kürzen von Forderungen einen gewissen “amtlichen“ sowie unabhängigen Anschein gegenüber der Geschädigtenpartei zu erwecken.
Diese Freiberufler können natürlich durch die wirtschaftliche Abhängigkeit im Sinne der Versicherung beeinflusst werden und sind darüber hinaus nach Belieben austauschbar.

Hierzu ein kleiner Bericht zur Abwicklung eines (fast) alltäglichen Schadensfalles.

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OLG Celle verlangt keine 6 Monatsfrist bei konkreter Abrechnung im 130 % Fall (5 W 102-07 vom 22.01.2008)

Das OlG Celle hat am 22.01.2008 in Kenntnis der BGH Entscheidungen zugunsten des Geschädigten entschieden und eine sofortige Fälligkeit der Schadensersatzzahlung im 130% Fall zuerkannt, wenn der Geschädigte fachgerecht reparieren lässt und mit den Reparaturkosten belastet ist. Das OLG hob hervor, dass dieser Fall nicht mit den BGH-Urteilsfällen vergleichbar sei, in denen Fälle der fiktiven Schadensabrechnung betroffen waren.

Aktenzeichen: 5 W 102/07

Gruß

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Erneutes Sachverständigenhonorarurteil gegen HUK-Coburg (AG Bochum vom 22.01.2008 – 63 C 417/07)

Diesmal hatte das Amtsgericht Bochum mit Urteil vom 22.01.2008 (63 C 417/07) gegen die HUK-Coburg und ihren VN entschieden. Das Amtsgericht hat für Recht erkannt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger 201,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreites. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Aus den Gründen:

Die Klage ist begründet. Der Kläger, ein qualifizierter Kraftfahrzeugsachverständiger, hat gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 29.05.2007 aus abgetretenem Recht des Geschädigten C. gemäß §§ 7 StVG, 3 PflVG einen Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigerkosten in Höhe von 201,69 €.

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…und noch ein Sachverständigenhonorarurteil – AG Stollberg vom 04.10.2007 – 3 C 0545/06

Das Amtsgericht Stollberg/Sachsen hat mit Endurteil vom 04.10.2007 – 3 C 0545/06 – der Klägerin hinsichtlich ihres restlichen Vergütungsanspruchs aus dem Gutachtenauftrag gegen den Beklagten Recht gegeben. Der Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin, ein Sachverständigenbüro, 378,22 € nebst Zinsen sowie weitere 35,10 € außergerichtliche Kosten zu zahlen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Vergütungsansprüche in Höhe von 378,22 € aufgrund des geschlossenen Gutachterauftrages gem. §§ 631 Abs. 1, 632 BGB.  Weiterlesen

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Schon wieder Honorarurteil gegen HUK-Coburg

Das Amtsgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 13.12.2007 (37 C 604/07) erneut die HUK-Coburg verurteilt, restliches Sachverständigenhonorar in Höhe von 167,15 € nebst Zinsen zu zahlen.

Zum Tatbestand:

Am 16.3.2007 ereignete sich zwischen dem PKW der Klägerin mit dem amtlichen Kennzei­chen: SB-D … und dem bei der Beklagten versicherten PKW mit dem Kennzeichen: WND-BJ … ein Unfall in Saarbrücken in der Le.straße, der durch den bei der Beklagten versicherten PKW verursacht wurde. Die Haftung der Beklagtenseite ist dem Grunde nach unstreitig. Zur Beweissicherung der entstandenen Schadenseratzansprüche hatte die Klägerin das Sachverständigenbüro  S. beauftragt, ein Schadensgutachten zu erstellen. Dabei wurde von dem Sachverständigen hierfür ein Honorar in Höhe von 775,88 EUR in Rechnung gestellt gemäß Rechnung vom 21.3.2007.

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Erneutes SV Honorarurteil gegen HUK-Coburg

In den Sachverständigenhonorarprozessen hat die HUK-Coburg eine erneute Schlappe hinnehmen müssen. So hat das Amtsgericht Gardelegen mit Urteil vom 24.01.2008 (Aktenzeichen 31 C 343/07) die Schädigerin und die HUK-Coburg als Gesamtschuldner verurteilt, an den klagenden Sachverständigen restliches nicht erstattetes Gutachterhonorar in Höhe von 154,75 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites sind den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt worden. Weiterhin haben die Beklagten 5,00 € Mahnkosten sowie 39,00 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

Im Nachfolgenden die Entscheidungsgründe:

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Versicherungstechnische Verluste

Ein Gespräch mit unserem Versicherungsagenten zum Jahreswechsel bezüglich der Versicherungsprämien ergab zu einem Verkehrsunfall aus dem Jahre 2004, dass hier noch eine Regulierung an den Unfallgegner bis zu 47.000 Euro anstehen würde und dieser Betrag unseren Vertrag nach wie vor belaste. Dies nicht nachvollziehen zu können, fragte ich nach.

Der Versicherer rechne nach wie vor damit, dass aus den Verletzungen, ein Schleudertrauma des Unfallgegners, noch Folgekosten in oben genannter Höhe erwartet werden, so die Antwort.  Nichts ahnend über diesen Sachverhalt, da darüber nie informiert, war meine Antwort, wie das denn noch sein könne. Der Unfallgegner, der zum Unfallzeitpunkt schon sehr betagten Alters war, sei doch seit über einem Jahr verstorben.

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