Das Amtsgericht Waiblingen hat durch Urteil vom 15.6.2007 Az. 8 C 595/07 entschieden, dass sich die Württembergische Versicherung AG bei der Abrechnung von Gutachterkosten nicht allgemein an die BVSK Gebührentabelle halten kann. Eine Kürzung von Sachverständigenrechnungen aus diesem Grunde ist unwirksam. Aus abgetretenem Recht wurden dem Sachverständigen weitere 97,50 € zugesprochen. Das Amtsgericht führte insoweit im wesentlichen aus:
Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger den zur Herstellung des Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, erforderlichen Geldbetrag verlangen. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf die Kosten der Schadensfeststellung. Der Schädiger hat die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Dem Grunde nach sind daher auch die Kosten für das Gutachten erfasst, da diese vorliegend erforderlich waren, um die Höhe des Schadensersatzanspruches zu ermitteln.