Schöne Welt der Verkehrsopferhilfe e. V.
Geht man mal davon aus, dass der 08/15 Internetnutzer keine Ahnung hat wofür GDV stehen könnte, wird er den Inhalten dieser Seite Verkehrsopferhilfe doch große Vertrauenswürdigkeit beimessen.
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Urteil des IV. Zivilsenats vom 17.1.2007 – IV ZR 106/06 – Leitsatz: AKB § 7 (I) Abs. 2 Satz 3, (V) Abs. 4; VVG § 6 Abs. 3
Erkenntnismöglichkeiten des Versicherers in der Uniwagnis-Datei lassen die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers (hier: Angaben zu Vorschäden) unberührt.
Werden wissentlich Vorschäden verschwiegen, kann dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Deshalb müssen Geschädigte grundsätzlich alle Vorschäden, auch ungefragt, gegenüber ihrem selbst gewählten Gutachter und der zahlungspflichtigen Versicherung angeben. Dies gilt auch, wenn der Versicherer durch Abfrage bei der Uniwagnis-Datei bereits von dem Vorschaden Kenntnis hatte.
In diesem Urteil findet sich die von WESOR (18.03.07, 15:13 Uhr) angesprochene Problemantik durch die Uniwagnis-Datei wieder.
Will man seinen Versicherungsschutz nicht riskieren, weil ein irgendwie einmal an die Versicherung gemeldeter Schaden nicht angegeben wird, führt man am Besten zum Scheckheft noch ein Schadentagebuch für sein Auto.
Chr. Zimper
Am 6. 03. 2007 hat ein Beweissicherungsgutachten mein Büro auf dem normalen Postweg zum Rechtsanwalt verlassen.
Von dort wurde die Rechnung zur LVM Rechtschutz weitergeleitet.
Am 12.03.2007 wurde von der LVM ein Scheck ausgestellt, welchen ich am 14.03.2007 im Briefkasten hatte.(ohne Abzug)
Dafür möchtich meinen Respekt und meine Anerkennung aussprechen.
Wie man sieht geht es auch anders, Respekt!!![]()
MfG
Franz Hiltscher
Wie einfach der Streit um das Gutachterhonorar nach den jüngsten Urteilen des BGH zu entscheiden ist hat das AG Chemnitz mit Urteil vom 28.02.07 anschaulich dargelegt.
Geklagt hatte die Kuron GmbH, ein SV-Büro aus Zwickau, gegen die HUK Coburg Allg. Vers. AG.
Zum Sachverhalt:
Die Kuron GmbH hatte sich ihr Gutachterhonorar im Wege der Vereinbarung einer Abtretung an Erfüllungs statt mit ihrem geschädigten Kunden bezahlen lassen und machte dann die abgetretene Schadensersatzforderung gegen die HUK Coburg geltend. Nachdem die HUK Coburg nichts zahlte wurde geklagt. Nach Klageerhebung zahlte die HUK Coburg den sich aus ihrer bundesweit angewandten Abrechnungsliste ergebenden Betrag an die Klägerin, so dass der Rechtsstreit in Höhe dieses Teils für erledigt erklärt werden konnte.
Einziger Wehrmutstropfen:
Urteil des Bundesgerichtshof VI. Zivilsenats vom 30.5.2006 – VI ZR 174/05
Leitsatz: BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Hb
Zur Bedeutung von Kosten einer konkreten Ersatzbeschaffung und eines konkret erzielten Restwerts bei fiktiver Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens.
Aus den Gründen:
Anbei stelle ich folgenden Artikel aus dem Main-Echo vom 01.03.07 ein:
Bindung an Werkstatt kann Garantie kosten
Kasko-Versicherungen mit Bindung an bestimmte Werkstätten können günstig sein, dennoch werden sie von Verbraucherschützern eher skeptisch gesehen. So weist die Verbraucherzentrale Nordrein-Westfalen darauf hin, dass Besitzer von Neuwagen ihre Herstellergarantie riskieren, wenn sie das Fahrzeug nicht von einer durch den Hersteller anerkannten Werkstatt, sondern von einer Vertragswerkstatt der Versicherung reparieren lassen. Der Verlust der Garantie drohe zudem, wenn die Versicherung eine freie Werkstatt beauftragt, die auf Originalteile des Herstellers verzichtet. Daher hätten Policen mit Werkstattbindung für Neuwagenhalter wenig Sinn. Von Vorteil könnten Beitragsermäßigungen auf Grund einer Werkstattbindung für ältere Autos sein.
Mitgeteilt von Peter Pan im März 2007
Als ich von den Bestrebungen des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) Kenntnis bekam eine neue Organisation aufzubauen, war ich Anfangs der Meinung, man wolle die SSH Mitglieder elegant ausgliedern, um nicht immer den Vorwurf der Versicherungsabhängigkeit ausgesetzt zu sein.
Das erweist sich aber als Trugschluss.
Liebe User und Kollegen,
die unermüdliche Berichterstattung führt Schritt für Schritt zum Erfolg.
Immer mehr Organisationen, Verbände,Presse und andere Instutionen werden auf Captain HUK aufmerksam und übernehmen Berichte, (was erlaubt wurde) Kommentare und verbreiten diese Weltweit im Net, was beweist daß die Captain-Huk Crew auf dem richtigen Weg ist.
Hier ein Internetfund als kleines Beispiel:
http://www.schadengutachter.eu/front_content.php?idcat=5&idart=140
http://www.saydam.de/
http://www.focusconsult.net/
http://www.schadengutachter.eu/
Wieder wurden einige Jahresbeiträge der Versicherten von der HUK-Coburg sinnlos vergeudet, Dank einer Vorstandschaft welche m. E. meint, dass die Beitragseinnahmen nur dazu dienen persönliche und sinnlose Ziele unbedingt zu erreichen.
Dabei zeichnet sich bei Teilen der Bevölkerung klar ab, wie angeschlagen das Image dieser Firma schon ist.
Scheinbar will man unbedingt erreichen daß das Unwort des Jahres 2007 "HUK-Coburg" heißt.
Ich hatte bereits Ende Januar von diesem BGH-Urteil berichtet und kann es jetzt im Volltext zugänglich machen.
Urteilstenor:
Auf die Revison des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Frankfurt (Oder) vom 02.03.06 (15 S 179/05) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Aus den Gründen:
Heute hatte ich es das erste Mal auf dem Tisch.
Ein "Prüfbericht" von Check-IT.
Dahinter steht die Firma eucon aus Münster.
Diese hat ein System entwickelt, in dem Gutachten gescannt, "zerlegt" und automatisiert ausgewiesen werden.
Das System prüft dann mit den eigenen Daten und erstellt den "Prüfbericht".
Sie kürzen dann z.B. UPE-Aufschläge und Stundenverrechnungssätze.
Sollte dieses System sich durchsetzten, kann man nur hoffen, dass der Geschädigte einen guten freien Sachverständigen beauftragt hatte und auch einen Rechtsanwalt.
In meinem Fall wurde der Stundenverrechnungssatz eines Reifenhändlers mit Karosseriewerkstatt ausgewiesen.
Da dieses System automatisiert arbeitet, erhofft sich die Versicherungsbranche natürlich ein erhebliches Einsparpotential.
Ich wünsche allen Sachverständigen bereits jetzt viel Spaß beim "Erklären" des eigenen Gutachtens gegenüber dem Kunden.
Mit Urteil von 05.12.06 hat der BGH im Verfahren Az: VI ZR 77/06 einer Praxis der Haftpflichtversicherer den Todessstoß versetzt, die schon viele Geschädigte um ihre berechtigten Ansprüche gebracht hat.
Der Leitsatz liest sich so banal wie einfach: „Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren, kann er grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.“
Der Sachverhalt war denkbar einfach und dennoch vom LG Dresden falsch entschieden worden.