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Am 02.08.2006 hat die Richterin am Amtsgericht Magdeburg nach billigem Ermessen entschieden: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 434,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz seit dem 05.10.2003 zu zahlen. ![]()
Vorgeschichte: Nach Besichtigung des Fahrzeuges bis zur Zusendung des Gutachtens an den Kunden und an die Versicherung war es ein ganz normaler Auftrag. Erst als die HUK-Coburg Versicherung uns und unserem Kunden wieder einmal mitteilte, dass die Rechnung zum Gutachten nicht nachvollziehbar und daher nicht fällig sei, begann das Spiel. Obwohl unser Kunde zuvor auf Grund seiner Vorsteuerabzugsberechtigung diese schon an uns ausgeglichen hatte, schloss er sich nunmehr der Meinung der Versicherung an. Im Glauben an die Gerechtigkeit, denn wir hatten bis dahin alle Rechtsstreite am Amtsgericht Stendal gewonnen, gingen wir in die erste Verhandlung. Hier führte die Richterin als erstes aus, dass sie mit ihren Kollegen auf dem Flur gesprochen hätte, und diese sehen das genauso wie sie, das Honorar hätte nach Zeitaufwand berechnet werden müssen und die Rechnung sei viel zu hoch.
So gibt z. b. der GDV, unter dem Titel "Ein Autounfall, was tun? Ein Ratgeber Ihrer Autoversicherung", eine Broschüre heraus in welcher zu lesen ist:
Sie haben einen Unfall, bei dem niemand verletzt wurde. Was ist zu tun? … Hat gerade niemand ein Handy, können Sie den Sachverhalt auch selbst feststellen, wenn Sie einige Grundregeln beachten. Ein von Ihnen und dem Unfallgegner erstelltes Protokoll beinhaltet die gleichen Feststellungen wie ein Polizeiprotokoll und wird von Ihrer Versicherung genauso anerkannt. Unser Tipp: Verwenden Sie den so genannten Europäischen Unfallbericht (siehe S. 9), den Sie bei Ihrem Versicherer erhalten und stets im Fahrzeug mitführen sollten. Er erleichtert Ihnen alle notwendigen Feststellungen und führt zu einer schnellen und unbürokratischen Schadenregulierung.
Unfallinstandsetzungs- Werkstatt soll den Nutzungsausfall zahlen- Kunde erhält ihn aber nicht !
Folgendes Schreiben der WGV- Schwäbische Allgemeine Versicherungs AG erhielt eine Werkstatt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
damit wir Ihrer Kundschaft deren weitere Ansprüche, insbesondere die Fahrzeugausfallkosten (Nutzungsausfall) abrechnen können, bitten wir Sie, uns die folgenden Fragen zu beantworten:
Gerade wurde mir ein sogenanntes "Honorargutachten" welches ein Unfallrekonstrukteur Dr. Ing., im Auftrag eines Gerichtes verbrochen hat, zur Einsicht und Stellungnahme übergeben.
Man kann sich nur wundern welche geballte Inkompetenz, in so ein Pamphlet einfließen kann.
Autoradios in Kfz, die zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit genutzt werden, sind gebührenpflichtig. Das heißt, dass alle Autoradios in Kfz, die nicht ausschließlich privat genutzt werde, gesondert angemeldet werden müssen. auf den Umfang der Nutzung des Autoradios oder des Fahrzeuges zu den gewerblichen Zwecken kommt es nicht an (§ 5 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag). Es reicht also jede geringfügige Nutzung aus, z. B. gelegentliche Fahrten zur Bank, zum Steuerberater, zur Fortbildung, zur Beschaffung von Material oder Ersatzteilen, aber auch Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte / Kanzlei / Praxis.
Mit Urteil vom 23.05.06 hat der BGH zum Az: VI ZR 192/05 eine weitere richtungsweisende Entscheidung erlassen.
Der Leitsatz:
Der Geschädigte kann zum Ausgleich eines durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom SV geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes verlangen, wenn er das Fahrzeug – ggf. unrepariert – mindestens 6 Monate nach dem Unfall weiter nutzt.
!Bild entfernt!
Ob wohl der Karikaturist S. schon 1999 erkannt bzw. geahnt hat was Schadenmanagment heisst?
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Und ich wünsche noch einen schönen Abend.
!Bild entfernt!
Damit nicht nur todernstes gepostet wird, klickt doch mal auf das Bild.
Die derzeitige Situation wird m. E. hier treffend dargestellt. Der HUK-(Habgieriger Unersättlicher Kranich)Vogel versucht nun schon seit über 10Jahren vergeblich die letzten wehrhaften Frösche aus dem Teich zu picken und jetzt droht ihm sogar Erstickungsgefahr.![]()
Wieder hat sich die HUK-Coburg ein für sie negatives Urteil eingefangen. Der SV Knaak hat mit schriftlichen Werkvertrag und rechtsgültiger Abtretung agiert u. argumentiert.
Die Begründungen der Richterin entsprachen der ständigen u. höchstrichterlichen Rechtsprechung und nicht dem Wunschdenken der Privatfirma HUK-Coburg.
AG Ottweiler vom 18.07.2006, Geschäftsnummer 2C 58/06
Und noch ein verlorenes Urteil über einen Honorarprozess, welches die Überschrift dieses Beitrages bestätigt als Zugabe.
AG Alsfeld vom 18 Juli 2006 Geschäftsnummer: 30C 594/04(70)
Man beachte dass nur dieser Prozess mindestens € 2.500 gekostet hat. Wie sagte erst kürzlich der Pressesprecher der HUK-COBURG vor der Kamera der WISO-Sendung ohne rot zu werden? ……….Ja richtig!
Alles geschieht im Interesse der Versichertengemeinschaft.
Ja freilich, wie immer nur aus dem Grund.
schreibt der Mitarbeiter der HUK-Coburg Versicherung am 25.07.06 an das Amtsgericht Stendal.
Den Klagebetrag nebst Zinsen haben wir heute an die Gegenseite überwiesen.
Der Preis für 151,00 € Honorar war wohl dann doch zu hoch.
MfG Chr. Zimper
Bei der Diskussion des folgenden Sachverhalts, der uns so schon mehrfach von unseren Auftraggebern mitgeteilt wurde, würde mich besonders interessieren, inwieweit in solchen Fällen gegen geltendes Recht verstoßen wird und wie der genannte Sachverhalt zivilrechtlich zu bewerten wäre.
Die Versicherung teilt dem Geschädigten folgendes mit: