Wieder einmal musste ein Kfz-Sachverständiger aus abgetretenem Recht den Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten gerichtlich durchsetzen, weil die Versicherung des Schädigers, die HUK-Coburg, nicht in der Lage war, gesetzeskonform den Schaden des Unfallopfers zu erledigen. Wie hier bereits zigmal aufgeführt, kürzte die HUK-Coburg die Sachverständigenkosten um 323,95 €. Da zwischen Geschädigtem und dem Kfz-Sachverständigen eine Abtretungsvereinbarung getroffen worden war, machte der Kfz-Sachverständige mit anwaltlicher Hilfe die restlichen, gekürzten Sachverständigenkosten nicht bei der HUK-Coburg, sondern bei dem Schädiger direkt geltend. Immerhin ist der es ja, der den Schaden angerichtet hat und der letzten Endes dafür geradestehen muss, was seine Haftpflichtversicherung ihm einbrockt. Die restlichen Sachverständigenkosten wurden bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Wertheim rechtshängig gemacht. Gegen die getroffene Abtretung und gegen die Sachverständigenkosten als Schadensposition wandte der von der HUK-Coburg gestellte Prozessbevollmächtigte des Beklagten ein, dass der klagende Sachverständige nicht aktivlegitimiert sei und dass die Sachverständigenkosten voll ausgeglichen seien, obwohl sie vorgerichtlich an den Sachverständigen teilweise gezahlt hat.
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