AG Bergheim zu den Verbringungskosten bei fiktiver Schadensabrechnung (Urteil vom 9.5.2011 -27 C 245/10-).

Hallo geneigte Leser, nachfolgend stelle ich ein Urteil des AG Bergheim an der Erft hier ein. Die Begründung hinsichtlich der Verbringungskosten ist nach diesseitiger Ansicht völlig daneben.  Auch die Begründung zum „Verzicht“ auf die markengebundene Fachwerkstatt ist meiner Meinung nach unzutreffend beurteilt. Was meint ihr ?

 27 C 245/10

Amtsgericht Bergheim

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn                                         Klägers,

gegen

Herrn                                              Beklagten,

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LG Arnsberg verneint bei einem 21 Jahre alten Pkw die Vorhaltekosten und bemißt die Nutzungsausfallentschädigung nach der Sanden-Danner-Tabelle zwei Gruppen niedriger ( Berufungsurt. v. 12.5.2010 -5 S 153/09-).

Hallo Leute, immer wieder entsteht Streit darüber, ob bei älteren Fahrzeugen eine Abstufung um mehrere Gruppen bei der Sanden-Danner-Tabelle vorgenommen werden soll, oder ob der Geschädigte auf Vorhaltekosten verwiesen werden soll. Im Fall des hier entschiedenen Rechtsstreites ging es um ein 21 Jahre altes Fahrzeug. Das erstinstanzliche Urteil des AG Schmallenberg war von Vorhaltekosten ausgegangen. Dem ist die Berufungskammer des LG Arnsberg entgegengetreten und hat die Nutzungsausfalltabelle Sanden-Danner zugrunde gelegt, allerdings mit einer Abstufung um 2 Gruppen. Lest selbst das Nutzungsausfallurteil des LG Arnsberg und gebt anschließend Eure Meinung als Kommentare kund. 

Landgericht Arnsberg
5 S 153/09

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.11.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schmallenberg abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 493,00 Euro (in Worten: vierhundertdreiundneunzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2009 zu zahlen.

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Neues Mietwagen Urteil des BGH vom 12.04.2011 (VI ZR 300/09)

Hier nun das lange erwartete Mietwagen-Urteil des BGH vom 12.04.2011. Siehe hierzu auch den Beitrag (nebst Kommentaren) bei Captain HUK vom 12.04.2011 bezüglich der damaligen Pressemitteilung des BGH.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 300/09                                                                                      Verkündet am:
12. April 2011

BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Gb; ZPO § 287

a) Sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet.

b) Da die Listen nur als Grundlage für eine Schätzung dienen, kann der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO von dem sich aus den Listen ergebenden Tarif – etwa durch Abschläge oder Zuschläge – abweichen.

BGH, Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09 – LG Fulda
AG Bad Hersfeld

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AG Völklingen verurteilt mit Urteil vom 15.4.2011 -16 C 317/10 (11)- die VN der HUK-Coburg zur Zahlung der von ihrer Versicherung gekürzten restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Hallo Leute, jetzt wieder ein Sachverständigenkosten-Urteil aus dem Saarland, von der Richterin des Amtsgerichtes Völklingen an der Saar. Der Sachverständige macht restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht geltend. Verklagt ist nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung, die die Kürzungen vorgenommen hat, sondern der Versicherungsnehmer der HUK-Coburg. Das Urteil wurde erstritten durch die RAe Dr. Imhof & Partner in Aschaffenburg. Durch die direkte Inanspruchnahme des Schädigers  erfährt dieser als VN der HUK-Coburg von den rechtswidrigen Kürzungen seiner Versicherung. So gut ist die Versicherung anscheinend dann ja doch nicht, wenn der VN der Versicherung vor Gericht zitiert wird. Was meint ihr?

Amtsgericht Völklingen

Geschäfts-Nr.: 16 C 317/10 (11)

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

des Herrn Kfz.-Schverständiger A.M. , S.

Kläger

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AG Halle an der Saale verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az. 93 C 3925/10 vom 02.05.2011)

Mit Entscheidung vom 02.05.2011 (93 C 3925/10) wurde die HUK Coburg Versicherung durch das Amtsgericht Halle (Saale) zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten verurteilt. Der Sachverständige hatte aus abgetretenem Recht geklagt. Ein erfrischend kurzes Urteil das zeigt, dass man auch ohne seitenlange Begründungen zu einer richtigen Entscheidung kommen kann.

Amtsgericht Halle (Saale)

Geschäfts-Nr:
93 C 3925/10

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

Sachverständiger

Klägerin

gegen

HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. vertr, durch den Vorstand Dr. Wolfgang Weiler u.a., Merseburger Straße 46, 06146 Halle

Beklagte

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AG Gifhorn verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten gemäß Urteil vom 19.4.2011 – 2 C 865/10 (VI) -.

Der Beklagte verursachte mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug, das bei der HUK-Coburg haftpflichtversichert ist, am 17.3.2010 in Isenbüttel einen Verkehrsunfall. Der Kläger beauftragte zur sachverständigen Begutachtung den Sachverständigen Dipl.-Ing. L. aus A-W., mit dem er auch eine Honorarvereinbarung abschloß. Auf die Gutachterkosten hat die hinter dem Beklagten stehende Kfz-Haftpflichtversicherung, die HUK-Coburg,  nur einen Teilbetrag, wie so oft,  gezahlt. Im Streit ist daher der nicht regulierte Teil in Höhe von 270,34 €. Kläger ist der Geschädigte selbst, weil die Sachverständigenkosten seine Schadensposition ist. Das Amtsgericht hat durch den zuständigen Richter der 2. Zivilprozessabteilung kurz und knapp, aber zutreffend entschieden. Das Urteil wurde erstritten und mir zur Veröffentlichung zugesandt durch Herrn RA. Imhof aus Aschaffenburg. Lest selbst und gebt Eure Meinung ab.

Amtsgericht Gifhorn

2 C 865/10 (VI)

verkündet am 19.4.2011

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

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AG Fürstenfeldbruck verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 25.02.2011 (3 C 1695/10) hat das Amtsgericht Fürstenfeldbruck die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.356,70 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Eine Widerklage, mit der beantragt wurde, festzustellen, dass über die beantragte Forderung hinaus kein weiterer Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten besteht, wurde abgewiesen. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet, da dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zah­lung in Höhe von 1.356,70 Euro nebst der geltend gemachten Zinsen sowie die eingeklagten Ne­benforderungen zusteht. Hingegen war die Widerklage mangels erforderlichen Feststellungsinteresses als unzulässig abzuweisen.

1. Dem Kläger steht gemäß §§ 823 Absatz I, 249 Absatz II 1 BGB gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der noch offenen Metwagenkosten in Höhe von 1. 358,70 Euro zu.

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Amtsgericht Bergen auf Rügen verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 27.4.2011 – 2 C 12/11 -.

Nachdem vielfach beklagt wurde, dass so wenig Urteile aus den neuen Bundesländern hier veröffentlicht werden, gebe ich nachfolgend ein kurzes und knappes Urteil von der Insel Rügen bekannt. Kläger ist ein Sachverständiger aus Sachsen-Anhalt, der aus abgetretenem Recht gegen den Schädiger direkt vorgeht.  Das Urteil wurde erstritten und mir zugesandt von Herrn RA. Imhof aus Aschaffenburg.

Amtsgericht Bergen auf Rügen

2 C 12/11

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

des Dipl.-Ing. …. (Sachverständiger) aus A-W.         – Kläger –

g e g e n

Herrn T.F. (Schädiger) aus S.                                          – Beklagter –

hat das Amtsgericht Bergen auf Rügen durch Richter am Amtsgericht …. auf die mündliche Verhandlung vom 6.4.2011 für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 188,55 € nebst Zinsen zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

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„Die Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB und die Beweislast“ (DS 2011, 149)

Unter dieser Überschrift haben Herr Rechtsanwalt Lutz Imhof und Herr Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann in der Zeitschrift „Der Sachverständige“ im Heft 5  des Jahrgangs 2011 einen lesenswerten Beitrag zum  § 249 BGB und zu der Frage, wer die Beweislast für die Erforderlichkeit trägt,  veröffentlicht . Dank des guten Verhältnisses zu der Frau Chefredakteurin der Zeitschrift „Der Sachverständige“ hat der C.-H. Beck-Verlag es wieder ermöglicht, dass durch einen entsprechenden Link der Beitrag auch hier im Captain-Huk-Blog erscheinen kann. Im Namen dieses Blogs bedanke ich mich bei Frau Rechtsanwältin Jackisch für die unentgeltliche Zurverfügungstellung des Beitrages.

Die Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten i.S. des § 249 BGB und die Beweislastverteilung – DS 2011, 149

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Dekra-Entscheidung am 19. Mai erwartet

Quelle: Autohaus online vom 03.05.2011

Nachdem das Landgericht Stuttgart die Entscheidung in den Verfahren der BMW-Händler gegen die Dekra mehrfach verschoben hat, soll nun am 19. Mai für Klarheit gesorgt werden. Das teilte Gerichtssprecher Bernhard Schabel gegenüber AUTOHAUS Online mit. Die Autohäuser Kohl, Procar und Kaltenbach haben in der Zwischenzeit zwar ihre Klage zurückgenommen. Die Verfahren von Horn und Hakvoort sind aber noch anhängig und sollen nunmehr Mitte Mai zum Ende gebracht werden.

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AG Fürth zur fiktven Schadensabrechnung. (Urteil v. 27.7.2009 – 310 C 926/09 -).

Hallo Leute, so geht es auch. Ein kurzes und richtiges Urteil aus Fürth zur fiktiven Abrechnung ohne großes Wenn und Aber. Zwar eine etwas  ältere Entscheidung (vor dem VW-Urteil) – von der Argumentation her aber dennoch überzeugend. Lest selbst und gebt Eure Meinung ab.

Amtsgericht Fürth

Az.: 310 C 926/09

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Rolf-Peter Hoenen, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg,

– Beklagte –

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Fürth durch den Richter am Amtsgericht … am 27.07.2009 folgendes

Endurteil

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AG Geldern verurteilt R + V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (4 C 546/10 vom 09.03.2011)

Mit Urteil vom 09.03.2011 (4 C 546/10) hat das Amtsgericht Geldern die R + V Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 922,62 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist nach § 20 StVG zuständig. Sie ist teilweise begründet.

I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 864,62 € für Mietwagenkosten aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 249 Abs. 2 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

1)
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz seiner infolge des Unfalls vom xx.xx.2010 erlittenen Schäden, weil die Versicherungsneh­merin der Beklagten den Unfall unstreitig allein verursacht hat. Der Kläger ist auch aktivlegitimiert. Zwar hatte er seinen Anspruch auf Ersatz der Mietwa­genkosten an die X abgetreten, diese hat ihm die Ansprüche jedoch am 01.02.2011 rückabgetreten.

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