AG Landstuhl verurteilt HUK-Coburg und ihren VN als Gesamtschuldner zur Zahlung der restlichen gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 30.12.2010 -3 C 454/10-.

Wieder einmal musste ein Gericht über die unberechtigten Kürzungen der Sachverständigenkosten durch die HUK-Coburg entscheiden. Wie so oft – die Urteilsliste dieses Blogs beweist es eindrucksvoll – ging die HUK-Coburg und ihr VN vor Gericht baden. Ohne auf BVSK zu verweisen, verurteilte die Landstuhler Amtsrichterin die HUK-Coburg und ihren VN als Gesamtschuldner zur Zahlung der restlichen, rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten, und das auch noch ausgerechnet einen Tag vor Jahresende. Damit  ging das Jahr für die HUK-Coburg mit einer Niederlage zu Ende.

Aktenzeichen:
3 C 454/10
verkündet am 30.12.2010

Amtsgericht
Landstuhl

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

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Neues BGH-Urteil zur fiktiven Abrechnung bei Veräußerung des Fahrzeugs innerhalb der 6-Monats-Haltefrist (VI ZR 35/10 vom 23.11.2010)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 35/10                                                                         Verkündet am:
23. November 2010

a) Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt.

b) Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht.

BGH, Urteil vom 23. November 2010 – VI ZR 35/10  – OLG Köln
LG Köln

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Der I. Senat des BGH urteilt unter dem AZ: I ZR 19/09 zum Anspruch einer angemessenen Beteiligung des Urhebers

§ 32 – Urheberrechtsgesetz – Angemessene Vergütung

(1) 1 Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung.

2 Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart.

3 Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

Der I. Senat des BGH hat sich laut Pressemitteilung erneut mit dem Anspruch einer angemessenen Beteiligung des Urhebers – hier eines Übersetzers aus dem Erlös des Autors – aufgrund  der Übertragung von Nutzungsrechten beschäftigt.

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AG Leipzig verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 17.12.2010 -118 C 7067/10-.

…und noch ein Urteil gegen die HUK-Coburg kurz vor Weihnachten. Wie so oft ging es auch in diesem Rechtsstreit wieder um restliche, von der HUK-Coburg gekürzte Sachverständigenkosten, die der Sachverständige aus abgetretenem Recht gem. § 398 BGB gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend machen muss, nachdem die Beklagte außergerichtlich die erforderlichen Sachverständigenkosten, wie geltend gemacht, freiwillig nicht erstatten wollte. Das angerufene Gericht hat der Beklagten dann doch deutlich ins Versicherungsbuch geschrieben, dass die Kürzung rechtswidrig war, weil dem Geschädigten dieser Schadensersatzanspruch in voller Höhe zustand, der berechtigterweise an den Sachverständigen durch Abtretungsvereinbarung abgetreten worden war. Zwar hatte die HUK-Coburg hinsichtlich der Erforderlichkeit wieder ihr Gesprächsergebnis mit dem BVSK angesprochen, aber zu recht kein Gehör gefunden. Nachstehend gebe ich Euch das Urteil des Amtsrichters der 118. Zivilabteilung des AG Leipzig bekannt.

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AG Dresden mit dem “Heilig-Drei-König”-Urteil gegen die HUK-Coburg (Urt. v. 6.1.2011 – 116 C 103/10 -).

Hallo Leute,

pünktlich zum 6. Januar, dem Tag der Heiligen Drei Könige, erging erneut ein Urteil gegen die HUK-Coburg, zur Abwechslung  einmal ein Urteil aus Sachsen: Analog zum VW-Urteil – das sog. Heilig-Dreikönig-Urteil. Lest aber selbst. Wie so oft musste der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht gem. § 398 BGB auf vollständige Erstattung der Sachverständigenkosten klagen.

Amtsgericht Dresden

Aktenzeichen: 116 C 103/10

Verkündet am: 06.01.2011

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

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Das AG Wolfach urteilt zu den Sachverständigenkosten bei Haftungsquote (1 C 122/10 vom 12.11.2010)

Unter dem AZ 1 C 122/10 hat das AG Wolfach mit Urteil vom 12.11.2010 zu den SV-Kosten bei einer Haftungsquote entschieden. Das 5-seitige Urteil liegt mir leider nur teilweise vor, nämlich bezüglich der SV-Kosten:

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Beklagte zu 1 und 2

wegen Schadenersatz aus dem Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Wolfach durch die Direktorin des AG … am 12.11.2010 auf die mündliche Verhandlung vom 11.10.2010 entschieden

[…]

Die Klägerin haftet jedoch unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr gem. § 7 Abs. 1 StVG. Den ihr obliegenden Nachweis einer Unvermeidbarkeit des Unfalles konnte sie ihrerseits – wie oben dargelegt – auch nicht führen.

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AG Mannheim entscheidet mit Urt. v. 19.11.2010 – 3 C 303/10 – zur Fälligkeit der Reparaturkosten.

Das Amtsgericht Mannheim hat mit Urteil vom 19.11.2010, veröffentlicht am 30.12.2010, zu dem Aktenzeichen –  3 C 303/10- zur Fälligkeit der Reparaturkosten eines unfallgeschädigten PKW entschieden. Die Leitsätze lauten wie folgt:

Leitsätze:

1. Die Reparaturkosten eines unfallgeschädigten PKW werden im Zeitpunkt der Rechtsgutverletzung fällig, die sich daran anschließende sechsmonatige Weiterbenutzung des Fahrzeugs hat darauf keinen Einfluss.
2. Die sechsmonatige Weiterbenutzung ist lediglich ein Indiz zugunsten des Geschädigten beim Nachweis seines Integritätsinteresses.
3. Während des Zeitraums der Weiterbenutzung besteht zugunsten des Schädigers bzw. Versicherers kein Zurückbehaltungsrecht. Will er den Eintritt des Verzuges vermeiden, muss er die Reparaturkosten unter Rückforderungsvorbehalt leisten. Nur so wird vermieden, dass der Geschädigte gezwungen ist, die Reparatur entschädigungslos vorzufinanzieren.

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Spaßvögel beim HDI?

Man/Frau erlebt doch immer wieder Dinge, die, wenn es einen nicht selbst treffen würde, fast zum Lachen wären. So auch beim HDI.

Ich habe im Spätjahr 2010 ein Gutachten erstattet, das ich im Original an den HDI gesandt habe. Die Werkstatt erhielt eine Kopie und reparierte nach meinem vorgegebenen Reparaturweg. Der Geschädigte erhielt eine Kopie für seine Unterlagen.

Eine Woche nach dem Gutachtenversand ruft der SB des HDI an und teilt mit, dass er mit dem eingereichten Gutachten nichts anfangen könne, da das Schädigerfahrzeug scheinbar nicht bei ihnen versichert sei. Es sehe so aus als ob es bei einem Mitbewerber versichert sei. Unsere Bürodame teilte ihm daraufhin mit, dass sie sich noch einmal darum kümmern werden, weil ihr die Angelegenheit etwas komisch vorkam, da sie gerade in dieser Angelegenheit mehrfach mit der Schädigerin telefoniert hatte und dabei den HDI als Versicherer mehrfach bestätigt bekam.

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AG Duisburg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht und verwirft das Gesprächsergebnis mit Urteil vom 8.12.2010 -35 C 1992/10-.

…und weil es am Rhein (und an der Ruhr) so schön ist, noch ein Urteil aus der Ecke. Weil das Pflaster für die HUK-Coburg hier aber so glatt ist, dass man ausrutschen kann, begibt sie sich immer und immer wieder  dahin mit dem Ergebnis, dass sie vor dem  Amtsgericht baden geht. Und schon wieder zeigt sie als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflicht-Versicherung widersprüchliches Verhalten. Außergerichtlich reguliert sie zum Teil an den Geschädigten bzw. an den Neugläubiger, ohne nach der Eigentümerposition zu fragen. Im Rechtsstreit wird dann dieselbe bestritten. Widersprüchlicher geht´s nimmer. Aber den Denkzettel hat sie bekommen in Form des Urteils. Die HUK-Coburg sollte auch einmal lernen, dass das Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg keine Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO für die Höhe der Sachverständigenkosten sein kann. Bereits eine erhebliche Anzahl an Gerichten hat das Gesprächsergebnis als Berechnungsbasis verworfen, und doch versucht die HUK-Coburg immer wieder mit diesem Gesprächsergebnis zu argumentieren. Es wird ihr nicht gelingen. Nachfolgend das Urteil aus Duisburg:


 AMTSGERICHT DUISBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

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Allianz besinnt sich auf ALLIANZ?

Dass die Allianz dabei ist, sich höchst eigens immer wieder neu  ins Abseits zu manövrieren, können unsere Kunden, die Versicherten und auch die Schaden-Dienstleister täglich immer wieder neu erleben. Es war daher nur eine Frage der Zeit,  bis die Allianz-Vertreter endgültig die Faxen dicke haben würden. Null Erreichbarkeit von  IHRER ALLIANZ, keine oder verzögerte Regulierungen für ihre Kunden. Somit trifft die  FTD mit ihrer ausgeliehenen Formulierung wohl dem Nagel auf den Kopf:

„Todesspirale“

Der Zorn des Allianz-Krawattenmanns

Der oberste Sprecher von 10.000 Vertretern der Allianz geigt der Konzernspitze die Meinung. Den Umbau des Versicherers hält er für eine Katastrophe. Nicht nur er allein. von Herbert Fromme

Markus Dumsch nahm kein Blatt vor den Mund, als er vor der versammelten Führungsspitze der Allianz Deutschland über die immer neuen, immer schwerer nachvollziehbaren Preiserhöhungen sprach: „Die Todesspirale dreht sich immer schneller“, wütete er. Kunden mit wenigen Schäden kehrten der Allianz zunehmend den Rücken.

Quelle: FTD 07.01.011, alles lesen >>>>>>>>

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AG Saarlouis entscheidet über Schadensersatz gem. § 97 UrhG nach dem Urheberrechts-Urteil des BGH [Urt. v. 9.12.2010 -26 C 1042/10 (11)-].

Hallo Leute,

meines Erachtens hat erstmals nach dem Urheberrechtsurteil des I. Zivilsenates des BGH vom 29.4.2010 – I ZR 68/08 – ein Instanzgericht zu dem Schadensersatzanspruch des Sachverständigen nach § 97 UrhG wegen der Verletzung seines gemäß § 72 UrhG geschützten Rechtes an den Lichtbildern in dem von ihm erstellten Schadensgutachten entschieden. Das angerufene Gericht, das gemäß § 32 ZPO örtlich und sachlich zuständig ist, hat sich bei der Bemessung auf OLG Hamburg bezogen und 5,– € je Lichtbild zugesprochen. Der Betrag von 5,– € pro Lichtbild war vom BGH revisionsrechtlich nicht beanstandet worden. Zur genauen Höhe des Schadens war der Rechtsstreit zurückverwiesen worden, da der Senat den Schaden je Lichtbild als sog. Lizenzgebühr selbst nicht festlegen kann.

Insgesamt ein interessantes Urteil aus dem Saarland, das manchem Sachverständigen, dessen Lichtbilder unberechtigterweise unter Verletzung des Urheberrechtsgesetzes in Internetrestwertbörsen eingestellt wurden, Mut machen kann. Lest aber selbst und gebt Eure Meinung kund.

Amtsgericht Saarlouis

Aktenzeichen: 26 C 1042/10 (11)

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AG Duisburg verurteilt HUK-Coburg und ihre VN zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und legt Gesprächsergebnis nicht zugrunde (Urt. v. 11.10.2010 -35 C 1991/10-).

… und noch ein Urteil aus der Rhein-Ruhr-Region. Dieses Mal wieder aus Duisburg – und wieder gegen HUK-Coburg. Auch in diesem Rechtsstreit handelt die HUK-Coburg, wie so oft, widersprüchlich: Zunächst wird ein Teil des Schadensersatzes an den Geschädigten gezahlt. Wenn er dann wegen des ihm zustehenden Restbetrages die Angelegenheit vor Gericht bringt, wird seine Berechtigung bestritten. So widersprüchlich denken kann man eigentlich doch gar  nicht. Folgerichtig hat das Gericht das Verhalten der HUK-Coburg als das betrachtet, was es ist, nämlich unbeachtlich. Zur Schätzung gem. § 287 ZPO legt das Gericht die Honorarbefragung BVSK zu Grunde, während es das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg-Bruderhilfe verwirft. Das Gericht stellt zutreffend fest, dass das Gesprächsergebnis keine geeignete Schätzgrundlage ist. Damit stellt wiederum ein Gericht zutreffend fest, dass das Gesprächsergebnis keinen vergleichenden Wert hat. Es kann nicht als Berechnungsgrundlage für Sachverständigenhonorare herangezogen werden. Aber lest selbst:

AMTSGERICHT DUISBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

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