Die HUK Coburg Versicherung und das Standardschreiben der BaFin mindestens seit ….2008

Die Rechtsvertretung eines Sachverständigen legte Beschwerde bei der BaFin über die willkürliche Kürzung des Sachverständigenhonorares seitens der HUK-Coburg Versicherung ein.  Daraufhin antwortet ein Mitarbeiter der BaFin wie folgt:

Ihr Schreiben vom ……. 2010

Ihr Mandant: Sachverständige …………

Sehr geehrter Herr ……

ich danke lhnen für ihr Schreiben vom ….2008

Der Zuständigkeitsrahmen für die Beschwerdebearbeitung ergibt sich gemäß § 81 Versicherungsaufsichtsgesetz aus meiner Aufgabe, die Versicherungsunternehmen dahingehend zu beaufsichtigen, dass die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt bleiben. Daher kann ich nur Beschwerden von Versicherungsnehmern bzw. in der Haftpflichtversicherung von Geschädigten prüfen.

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Kostenbeschluss des AG Langen: Die Kosten des Verfahrens um das Sachverständigenhonorar werden der Beklagten – HUK Coburg – auferlegt

Mit Beschluss vom 29.10.2009 ( 2 C 856/09 (IV)) wurden der HUK Coburg Allgemeine Versicherungs-AG durch das Amtsgericht Langen die Kosten des Verfahrens auferlegt. Nach Klageerhebung hatte die HUK die Forderung im Streit um das Sachverständigenhonorar anerkannt.

Aus den Gründen:

Amtsgericht Langen – Zivilabteilung – 2 C 856/09 (IV), verkündet am 29.10.2009

Beschluss

in der Zivilsache gegen die HUK Coburg Allgemeine Versicherungs-AG vertr.d.d. Vorstand, d.vertr.d.d. Vorstandsvorsitzenden, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg Geschäftszeichen:

wird gemäß § 91 a ZPO beschlossen:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Gründe

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AG Krefeld verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 04.06.2010 (2 C 97/10) hat das AG Krefeld die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 192,66 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist im zuerkannten Umfang begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz ihrer durch den Unfall entstandenen Schäden unstreitig dem Grunde nach zu, §§ 7, 17,18 StVG, 115 VVG.

I.

Hinsichtlich der geltend gemachten Mietwagenkosten steht ihr der Anspruch auch im tenorierten Umfang der Höhe nach zu. Das Gericht hält es im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2008 – VI ZR 164/07 – VersR 2008, 699, 700 m.w.N.) für angemessen, zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten den „Normaltarif“ an Hand des „Schwacke-Mietpreisspiegel“ 2006 heranzuziehen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass als Vergleichs- und Schätzgrundlage für die Ermittlung des insoweit ersatzfähigen Mietpreises die Schwacke-Liste sowie der Fraunhofer Mietpreisspiegel zur Verfügung stehen und von der Klägerin (respektive: der Beklagten) als Grundlage für ihre jeweilige Position herangezogen werden.

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AG Bühl verurteilt HDI zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (3 C 112/09 vom 26.05.2010)

Mit Urteil vom 26.05.2010 (3 C 112/09) hat das AG Bühl die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 181,43 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Urteil ergibt gemäß § 313a Abs. 1 ZPO ohne Darstellung des Sachverhaltes.

Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht der Geschädigten, der Firma A. ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 181,43 € Mietwagenkosten gemäß §§7, 17 StVG, 115 VVG zu.

Unstreitig wurde das Fahrzeug der Geschädigten durch das alleinige Verschulden des Versiche­rungsnehmers der Beklagten beschädigt, so dass dem Grunde nach ein Anspruch gemäß §§ 7, 17 StVG besteht, für den die Beklagte gemäß §115 VVG ebenfalls haftet.

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AG Völklingen (Saar) verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten [ 5C C 139/10 vom 09.06.2010 ].

Mit Urteil vom 9.6.2010 – 5C C 139/10 – hat der Amtsrichter der Zivilabteilung 5C des Amtsgerichtes Völklingen / Saar den VN der HUK-Coburg verurteilt, an die Klägerin 340,47 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Klageanspruch ist gemäß § 823 I BGB begründet.

Unstreitig ist der Beklagte der Klägerin hehenüber wegen des Verkehrsunfalles vom 24.2.2009 dem Grunde nach schadensersatzpflichtig.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dieser auch verpflichtet, die der Klägerin entstandenen Sachverständigenkosten in Höhe von 758,33 € in voller Höhe auszugleichen. Dabei kann dahinstehen, ob die von dem Sachverständigen M. erstellte Rechnung vom 6.3.2008 überhöht ist oder nicht. Selbst wenn unterstellt wird, dass die Rechnung überhöht sei, kann dies der Klägerin nicht nachteilig angelastet werden. Vielmehr müßte der Beklagte eventuelle Fehler der Sachverständigenvergütung gegenüber dem Sachverständigen selbst im Rahmen eines eventuell bestehenden Schadensersatzanspruchs geltend machen.

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KRAVAG – neues aus Absurdistan

Am 01.06.2010 schrieb der bekannte ass.jur. einen Kunden an.

Bitte schauen Sie, wer diesen Auftrag unterschrieben hat. Wir lesen hier den Namen „GUT“. Ist das ein Mitarbeiter Ihres Hauses?

Lesen ist halt ein schwierige Kunst und Herr „Gut“ heißt „Gu..“ und ist der Chef.

Aber es wird noch lustiger:

An der Reparaturstelle, die auf der Rechung der Firma Gladel angegeben war, wurde lediglich ein aufgeklebter Klebestreifen festgestellt. Weiter befand sich offenbar kein von der Firma Gladel reparierter Schaden an der Scheibe. Dafür sind dort weitere Schäden vorhanden.

So seltsam das Gutachten auch war, es bestätigt immerhin einen reparierten Schaden.

http://www.captain-huk.de/kaskoschaeden/kravag-und-car-expert/

Und nun läuft mein geliebter ass. jur. zur Höchstform auf:

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Wie findet man einen unabhängigen Sachverständigen

Ich denke für den Geschädigten ist es wichtig einen unabhängigen Sachverständigen zu finden. Aber woran erkennt man das.

Hier ein Beispiel:

http://manfredkoehler.de/index.php?section=home

Mitglied im BVSK, sagt über die Unabhängkeit wenig, denke ich mal

Mitglied im ZAK e.V. und Classik data.

Macht auf mich einen unabhängigen und seriösen Eindruck. Was der alles kann:
Schadengutachten
Fahrzeugbewertung
Oldtimerbewertung
Beratung
Beweissicherung
Fahrzeugzustandsberichte

Sieht für mich alles neutral und kompetent aus, bin ja kein Fachmann.

Wie kann ich sicher sein, dass ich mit meinem Anliegen nicht zu einem Handlanger der Versicherungen gerate?

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AG Nürnberg verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 15.6.2010 (22 C 1168/10).

Die Richterin der 22. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Nürnberg hat mit Endurteil vom 15.6.2010 – 22 C 1168/10 – die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG verurteilt, restliche Sachverständigenkosten, die die Beklagte vorgerichtlich gekürzt hatte, zu zahlen.
Nachfolgend gebe ich das Endurteil bekannt:

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG, Willy-Brandt-Platz 16, 90402 Nürnberg,

– Beklagte –

wegen Schadenersatz
erlässst das Amtsgericht Nürnberg durch Richterin … im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO in dem Schriftsätze eingereicht werden konnten am 15.6.2010 folgendes

ENDURTEIL:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 182,49 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2009 zu bezahlen.

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HUK-Coburg hat Schadenersatz von Glas-Industrie im Visier

Quelle: Autohaus Online vom 18.06.2010

Die HUK-Coburg plant offenbar eine Schadenersatzforderung gegen verschiedene Glashersteller, das vermeldete die Financial Times Deutschland (FTD) vor wenigen Tagen. Dort hieß es weiter: Der Versicherer habe bereits die entsprechenden Firmen kontaktiert und prüfe gleichzeitig ein Klage gegen die Hersteller. Hintergrund des Vorstoßes der HUK-Coburg ist ein vor einigen Jahren von der EU-Kommission aufgedecktes internationales „Autoglaskartell“. Die Glashersteller Saint-Gobain (Frankreich), Asahi (Japan), Pilkington (Großbritannien) und Soliver (Belgien) haben nach Angaben der Kommission von 1998 bis 2003 illegal Preise – unter anderem für Windschutzscheiben, Autofenster und Schiebedächer – abgesprochen und Märkte untereinander aufgeteilt.

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Siehe hierzu auch den Beitrag vom 07.06.2010 und  08.06.2010

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AG Frankfurt-Höchst verurteilt HUK-Coburg Versicherung zur Erstattung der Markenwerkstattlöhne

Mit Entscheidung vom 10.06.2010 (381 C 3638/09 (37)) wurde die HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst, zur Erstattung von Stundenlöhen der markengebundenen Fachwerkstatt im Rahmen der fiktiven Abrechnung verurteilt. Seitens der HUK  wurde zur Gleichwertigkeit der genannten „freien Werkstätten“ – analog den Vorgaben des „VW-Urteils“ des BGH VI ZR 53/09 vom 20.10.2009 – nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. Die blose Existenz der benannten Werkstätten sei als Nachweis zur Gleichwertigkeit kein ausreichendes Argument.

Aus den Gründen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 722,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsaatz seit dem 27.01.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 € zu zahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 37 % und die Beklagte 63 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Noch ein Kostenbeschluss des AG Leipzig: HUK erkennt gefordertes Sachverständigenhonorar an und trägt die Kostenlast

Mit Beschluss vom 14.10.2009 (106 C 7172/09) wurden der HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. durch das Amtsgericht Leipzig aufgrund von Erledigung die Kosten des Verfahrens um das Sachverständigenhonorar auferlegt. Selbstverständlich nur zum Wohle der HUK´schen Versichertengemeinschaft?!

Aus den Gründen:

In Sachen

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G.,
vertr. durch den Vorstand, Willi-Hussong-Str. 2, 96442 Coburg

– Beklagte –

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Leipzig am 14.10.2009 durch Richter am Amtsgericht … folgenden

BESCHLUSS

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AG Rockenhausen verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (1 C 130/10 vom 11.05.2010)

Mit Urteil vom 11.05.2010 (1 C 130/10) hat das Amtsgericht Rockenhausen die VHV Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt. Das Gericht erachtet die Schwacke-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage gem. § 287 ZPO, die Fraunhofer Tabelle dagegen nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus dem Unfallereignis vom xx.xx.2009 ein weiterer Schadensersatzanspruch in der tenorierten Höhe zu, §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, 115 VVG.

Nach der ständigen Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt bspw. BGH, Urt v. 14. Oktober 2008, VI ZR 308/07, DAR 2009, 29-31 im Anschluss an BGH, BGHZ 160, 377; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2005, 135; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW2005, 1371, BGH, NJW2005, 1371; BGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2621), welcher sich das erkennende Gericht vollumfänglich anschließt, kann der Geschädigte von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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