„Perfides Geschäft mit der Unschuld“

Autoversicherung

Perfides Geschäft mit der Unschuld

Schuldlos einen Unfall gehabt? Die meisten Geschädigten bekommen nicht, was ihnen zusteht. Viele Versicherer sind Meister im Knausern und Kürzen. Doch Kunden können sich wehren.

„Selbstverständlich kümmern wir uns sofort um den Schaden. Wir regeln das für Sie, machen Sie sich keine Sorgen“, säuselt die freundliche Sachbearbeiterin der HUK-Coburg am Telefon. Dem 19-jährigen Münchner Philip O. fällt ein Stein vom Herzen. Sein erster Unfall – und gleich ein wirtschaftlicher Totalschaden an seinem Toyota. Ein Mercedes hatte ihm rüde die Vorfahrt genommen, so schnell konnte er gar nicht gegensteuern – das Aus für den kleinen Japaner. Weil der Führerscheinneuling zudem ein paar heftige Prellungen davongetragen hatte, kam ihm die großzügige Offerte des gegnerischen Haftpflichtversicherers gerade recht, das Schadensmanagement in die Hand zu nehmen. Dass ihn der vermeintliche Service gut 500 Euro ärmer machen sollte, wusste er damals noch nicht.

Ein insgesamt gut recherchierter Beitrag bei focus.de  von der  FOCUS-Online-Autorin Berrit Gräber, der aber nicht ganz unwidersprochen hingenommen werden sollte.

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Wer benötigt Papier der Fa. Photolux ?

STOP-COPY:  Das Papier mit der Kopier- und Scanschutzfunktion

Wie wir alle wissen, werden die Originalschadensgutachten bei vielen Versicherern eingescannt und das Original im Anschluß daran vernichtet. Dass es sich hierbei um das Eigentum des Geschädigten handelt, das auch nach erfolgter Kostenerstattung an den Geschädigten zurück gegeben werden muss, interessiert die meisten Versicherungen nicht. Hier sind die Rechtsanwälte der Geschädigten gefragt, entsprechenden Druck auf die Versicherer bzgl. Rückgabe auszuüben.

Das gescannte Gutachten wird bei vielen Versicherern an sog. „Prüfdienstleister“ = Kürzungsfirmen weiter geschickt bzw. komplette digitalisierte Gutachten zur Erzielung höherer Restwerte, ungeachtet der Urheberrechte des Erstellers, in eine Internet-Restwertbörse eingestellt. Dort wird das beschädigte Fahrzeug des Geschädigten durch den Schädiger zum Verkauf angeboten.

Es werden also mehrfach die Rechte Dritter verletzt!

Insbesondere gegen die daraus resultierende Urheberrechtsverletzung durch einige Versicherer hat sich ein sachverständiger Kollege erfolgreich gewehrt, indem er Papier für seine Gutachten verwendet, das ein Einscannen erschwert bzw. komplett verhindert (siehe auch Bericht vom 13.11.2009). Es handelt sich hierbei um Papier der Firma Photolux GmbH. Nachdem offensichtlich ein größeres Interesse an diesem Papier besteht und es im Kleinmengenbezug nicht gerade ein „Schnäppchen“ ist, haben wir Kontakt mit der Fa. Photolux aufgenommen. Bei Abnahme einer größeren Menge gibt es eine entsprechende Rabattierung, die wir dann an die jeweiligen Kollegen durchreichen.

Deshalb hier die Frage:

Wer hat Interesse an dem Papier und in welcher Stückzahl wird es benötigt?

Hierzu bitten wir vorab um eine E-Mail zur Interessensbekundung unter Angabe der gewünschten Menge.
Es handelt sich hierbei lediglich um eine grobe Bedarfsermittlung und nicht um eine Bestellung.

id-photolux@captain-huk.de

Je größer die Gesamtstückzahl, umso günstiger der Preis.

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Das AG Gummersbach mit einem ausführlich begründeten Urteil zur fiktiven Abrechnung – Reparaturkosten der markengebundenen Fachwerkstatt (10 C 45/09 vom 28.09.2009)

Mit Entscheidung vom 28.09.2009 (10 C 45/09) wurde die eintrittspflichtige Versicherung durch das Amtsgericht Gummersbach zur Erstattung weiterer Schadensaufwendungen im Rahmen der fiktiven Abrechnung verurteilt. Die Versicherung hatte durch Beauftragung eines sog. „Prüfdienstleisters“ die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt auf Lohnkosten freier Werkstätten kürzen lassen. Das Gericht hat dieser Vorgehensweise eine klare Absage erteilt.

Aus den Gründen:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 220,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Am 04.12.2008 beschädigte ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug das Fahrzeug des Klägers. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Die Parteien streiten über die Schadenhöhe. Ein durch den Kläger bei dem Ingenieurbüro für Fahrzeugtechnik – Dipl.-Ing. L eingeholtes Gutachten vom 08.12.2008 schätzte die Reparaturkosten für das klägerische Fahrzeug vom Typ Alfa Romeo, 156 1,8 T-Spark Progression, Erstzulassung … auf netto 2.388,43 €.

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“Keine Probleme mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz”

Werkstätten dürfen sich Mietwagenkosten abtreten lassen

Keine Probleme mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz

Das Landgericht Offenburg hat die Auffassung des Amtsgerichts Wiesbaden (Urteil vom 10.08.2009, AZ: 93 C 1300/09) bestätigt, dass eine Abtretung erfüllungshalber im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetz nichts auszusetzen ist (siehe § 5 Abs.1 RDG). Mit dieser Entscheidung fügt sich das Urteil ein in eine Reihe gleichlautender Urteile. Sie darf somit als herrschende Rechtsprechung gelten.

Quelle:   kfz-betrieb.vogel, alles lesen >>>>>>>>>>

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ZDF-Magazin Frontal 21 – Risiken bei Autogas – heute 21:00 Uhr

Quelle: Pressemitteilungen Online
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Pressemitteilung

TÜV und Dekra schummeln mit Scheingutachten im großen Stil

Mainz (ots) – Spitzenverbände der Autogas-Branche und Sachverständige werfen den Prüforganisationen TÜV und Dekra “Schummeln mit Scheingutachten” im großen Stil vor. Das sei “Betrug am Kunden”, gefährde die Umwelt und die Verkehrssicherheit.

Es geht um mehr als 300.000 Fahrzeuge in Deutschland, die nachträglich auf Autogas umgerüstet wurden. Den meisten dieser Autos bestätigen Gutachten von TÜV und Dekra, dass sie die gesetzlichen Abgaswerte einhalten. Dabei haben die Prüforganisationen die Fahrzeuge nie gesehen. Die Prüfungen werden an so genannten Referenzfahrzeugen durchgeführt, die Ergebnisse einfach auf tausende andere Autos übertragen. Für die Prüforganisationen ein Millionengeschäft in dreistelliger Höhe, denn jedes Gutachten kostet den Kunden rund 300 Euro.

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Das AG Landshut verurteilt HUK-Coburg Versicherung zur Erstattung der Lohnkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt, der Wertminderung, des Sachverständigenhonorars und zu den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten

Mit Entscheidung vom 28.08.2009 (1 C 216/08) wird die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse durch das Amtsgericht Landshut dazu verurteilt, den restlichen Schadenersatz zu erstatten. Gegenständliche Positionen waren Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt, Wertminderung, Sachverständigenhonorar und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Aus den Gründen:

 Endurteil

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 804,25 € nebst Zinsen hieraus in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.01.2009 zu bezahlen

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 359,50 € freizustellen.

3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags, wenn nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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Das AG Bielefeld mit einem Beschluss zur fiktiven Abrechnung – Reparaturkosten der markengebundenen Fachwerkstatt (5 C 1128/08 vom 06.05.2009)

Kurz und bündiger Beschluß des AG Bielefeld vom 06.05.2009 (5 C 1128/08) zum Thema fiktive Abrechnung.

Beschluss

In dem Rechtsstreit … gegen Axa Versicherung AG wird der Beweisbeschluss vom 24.2.2009 wie folgt abgeändert:

Ziffer 4 und Ziffer 5 des Beweisbeschlusses werden aufgehoben.

Das Gericht schließt sich der Auffassung des KG – Urteils vom 30.6.2008 NJW 2008, 2656 in Verbindung mit dem Urteil des BGH vom 29.4.2003 NJW 2003, 2086 ff an , dass auch bei fiktiver Schadensberechnung die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt erstattet verlangt werden können.

Bielefeld, 6. Mai 2009

Amtsgericht

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Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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Das LG Weiden verurteilt die HUK Coburg Versicherung zur Erstattung der Lohnkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt im Rahmen der fiktiven Abrechnung

Mit Entscheidung vom 28.10.2009 (22 S 75/09) hat das Landgericht Weiden das Urteil des AG Weiden (2 C 491/09) abgeändert und die HUK-Coburg Versicherung zur Erstattung restlicher Reparaturkosten im Rahmen der fiktiven Abrechnung verurteilt. Das hier zuständige Landgericht stützt sich in der Begründung sowohl auf das  „Porsche-Urteil“ (VI ZR 398/02) als auch auf die neueste Entscheidung des BGH (VI ZR 53/09).

Aus den Gründen:

Endurteil

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf. vom 29.07.2009 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.463,79 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 13.03.2009 zu bezahlen sowie die Klägerin in Höhe eines Betrages von 156,50 Euro an vorgerichtlichen Kosten freizustellen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

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Werden Lehrinhalte durch Versicherungswirtschaft finanziert?

Seitens der Versicherungen HUK-Coburg, Universa, die Nürnberger Versicherungsgruppe und die KarstadtQuelle-Versicherungen wurde anläßlich des 4. Nordbayerischen Versicherungstag im Coburger Kongresshaus dieser Tage ein neuer Verein mit Namen „Forum V“  gegründet. Laut Pressebericht ist  Ziel des Vereins,  eine noch stärkere Zusammenarbeit mit der Hochschule Coburg und der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen Nürnberg. 

Vertrauen und Zusammenarbeit statt Krise

„Forum V“ steht eigentlich für Nordbayerisches Institut für Versicherungswirtschaft und -wissenschaft. Dahinter verbirgt sich ein Verein, der die bereits vorhandenen guten Kompetenzen noch stärker bündeln und nutzen will. Dazu haben die Versicherungen HUK-Coburg, Universa, die Nürnberger Versicherungsgruppe und die KarstadtQuelle-Versicherungen eine noch stärkere Zusammenarbeit mit der Hochschule Coburg und der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen Nürnberg beschlossen und finanzieren mit einer Summe von „über einer Millionen Euro“, wie HUK-Vorstandsmitglied Wolfgang Flaßhof sagte insgesamt und wissenschaftliches Personal an den Hochschulen für fünf Jahre.mehrere Lehrstühle

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Läuft die Allianz „Unter falscher Flagge“ in die Kfz-Werkstätten ein ?

Das aktive Schadenmanagement am Beispiel des Allianz-Fair-Play Konzepts, beleuchtet  durch Rechtsanwalt Werner Dory, Christophstr. 1, 73033 Göppingen. In der Zeitschrift “Der Verkehrsanwalt”, Ausgabe 3/2009, S. 92 ff. gibt es einen bemerkenswerten Aufsatz mit dem Titel

    Unter falscher Flagge    

den wir, mit freundlicher Genehmigung durch Herrn RA Dory, den Lesern von Captain-HUK hiermit zur Verfügung stellen.

Unter falscher Flagge

Das Allianz Fairplay-Konzept und andere Schadenmanagementsysteme der Versicherungswirtschaft in Theorie und Praxis.

Mit großen Worten und erheblichem Werbeaufwand versucht sich die Allianz mit ihrem Allianz Fairplay-System als Interessenvertreter der Versichertengemeinschaft, der Verbraucher und ihrer Rechte darzustellen. Bei näherer Analyse  stellt dieses Fairplay-Konzept nichts anderes als eine fortgeschrittene Variante der hinlänglich bekannten Schadensmanagementsysteme der Versicherungswirtschaft dar. Im Endeffekt wird versucht, über diese Schadenmanagementsysteme, das deutsche Schadensrecht auszuhöhlen und im Regulierungsbereich französische Verhältnisse zu schaffen. Zur Erreichung dieses Zieles ist es erforderlich, Störfaktoren, wie unabhängige Sachverständige und freie Rechtsanwälte, im Schadensregulierungsbereich auszuschalten und zwar ausschließlich mit dem Ziel der Gewinnmaximierung zu Gunsten der Versicherungswirtschaft. Somit stellt das Allianz Fairplay-Konzept – ebenso wie die anderen Schadensmanagementsysteme der Versicherungswirtschaft – nichts anderes  als einen Großangriff der Versicherungswirtschaft auf das deutsche Schadensrecht und die Verbraucherrechte dar.

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Brutaler Restwerteverfall bei Audi

Nicht nur im Werkstattgeschäft wird  – dem aktiven Schadenmanagement sei Dank – die Luft immer dünner, auch bei den Restwerten der Leasing-Rückläufer steigt der Druck auf die Markenhändler. Dieses Problem betrifft übrigens nicht nur die Audi-Händler. Siehe hierzu auch den Beitrag vom 17.10.2009.

Quelle: Autohaus online vom 11.11.2009

Der brutale Verfall der Restwerte hat sich deutlich auf das Betriebsergebnis der Audi-Händler ausgewirkt. Besonders die Exklusivbetriebe haben unter der Misere zu leiden. Die Rendite ist von 0,4 im Vorjahr auf jetzt minus 0,4 Prozent gesunken. „Diese Entwicklung ist dramatisch. Die Häflte der exklusiven Betriebe schreibt rote Zahlen“, stellte Präsident Michael Lamlé am Mittwoch auf der Mitgliederversammlung des VW-und Audi-Händlerverbands (VAHV) in Berlin vor rund 650 Teilnehmern fest….

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AG Nürnberg: Gutachten scannbar oder nicht ist für die Schadensabwicklung unerheblich – VN der HUK-Coburg Versicherung verliert Schadenersatzprozess (18 C 5643/09 vom 30.10.2009)

Mit Entscheidung vom 30.10.2009 (18 C 5643/09) hat das Amtsgericht Nürnberg den Versicherungsnehmer der HUK-Coburg Versicherung zur Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall verurteilt. Es handelte sich um die Positionen Fahrzeugschaden, Gutachterhonorar und die Rechtsanwaltskosten. Die HUK hatte die gesamte Regulierung des Schadens mit der Begründung verweigert, sie habe ein Zurückbehaltungsrecht. Das Gutachten sei nicht verwertbar aufgrund der Tatsache, dass der Sachverständige ein Papier verwendet habe, das ein scannen des Inhaltes nicht zulässt. Bei dem gegenständlichen Fall wurde leider nicht diskutiert, ob ein Gutachten im Sinne des Copyright überhaupt eingescannt werden darf. Wieder ein anschauliches Beispiel dafür, wie diese Versicherung versucht, freie und unabhängige Sachverständige im Sinne der eigenen Interessen zu „disziplinieren“.

Aus den Gründen:

Endurteil

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.368,58 € und 5 %-Punkte Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.07.2009 zu bezahlen.

II. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 272,87 € sowie 5 %-Punkte Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.08.2009 zu bezahlen.

III.   Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.   Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 2.368,58 € festgesetzt.

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