Mit Entscheidung vom 26.03.2009 (2 C 0890/08) wird die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs-AG im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO durch das AG Auerbach verurteilt, restliches Sachverständigenhonorar zu bezahlen. Hier das kurze sowie prägnante Urteil:
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 355,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 833,77 EUR seit 13.01.2009 bis zum 19.01.2009 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 355,90 EUR seit 20.01.2009 zu bezahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin 32 % und die Beklagte 68 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.