AG Auerbach: HUK-Coburg zur Zahlung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt

Mit Entscheidung vom 26.03.2009  (2 C 0890/08)  wird die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs-AG  im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO durch das AG Auerbach verurteilt, restliches Sachverständigenhonorar zu bezahlen. Hier das kurze sowie prägnante Urteil:

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 355,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 833,77 EUR seit 13.01.2009 bis zum 19.01.2009 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 355,90 EUR seit 20.01.2009 zu bezahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin 32 % und die Beklagte 68 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

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AG Bayreuth verurteilt eintrittspflichtige Versicherung zur Zahlung der gekürzten Lohnkosten, Ersatzteilzuschläge und Verbringungskosten bei der fiktiven Abrechnung

Das Amtsgericht Bayreuth erlässt zur fiktiven Abrechnung, hier Lohnkosten der markengebundenen Fachwerkstatt, Ersatzteilpreisaufschläge und Fahrzeugverbringung, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2005 (Az.: 4 C 349/05) folgendes

Endurteil:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 252,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basissinssatz hieraus seit dem 06.04.2005 zu bezahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf 252,87 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Entfällt, gemäß § 313 a ZPO,

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

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Informationsaustausch zwischen Unternehmen – Kommunikation am Rande des Kartellverbots

Informationsaustausch zwischen Unternehmen – Kommunikation am Rande des Kartellverbots

EuGH, Urteil vom 04.06.2009, Rechtssache C-8/08

Der Austausch von Marktinformationen – so der EuGH – auf einem hochgradig konzentrierten oligopolistischen Markt ist geeignet, den Unternehmen Aufschluss über die Marktpositionen und Strategien der Wettbewerber zu geben und damit den noch bestehenden Wettbewerb spürbar zu beeinträchtigen. Nach Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag sind aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Eine abgestimmte Verhaltensweise liege in der praktischen Zusammenarbeit von Unternehmen, die an die Stelle des mit Risiko verbundenen Wettbewerbs trete. Ein wettbewerbswidriger Zweck werde bereits dann verfolgt, wenn die abgestimmte Verhaltensweise das Potential habe, negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu entfalten. Einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolge daher ein Informationsaustausch, der geeignet sei, die durch den Wettbewerb gegebenen Unsicherheiten über Zeitpunkt, Ausmaß und Modalitäten von Marktanpassungen unter den beteiligten Unternehmen auszuräumen. Eine unmittelbare Auswirkung auf die Verbraucherpreise sei nicht erforderlich. Selbst eine einzige Kontaktaufnahme könne je nach Marktverhältnissen den Unternehmen ermöglichen, ihr Verhalten abzustimmen und eine praktische Zusammenarbeit zu erreichen, die an die Stelle des Wettbewerbs und den mit ihm verbundenen Risiken tritt.

Quelle bzw. ganzen Beitrag lesen:  www.wbz3.de 

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AG Ulm verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 28.10.2008 (12 C 1206/08) hat das AG Ulm die HDI Direct Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 337,08 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch aus abgetretenem Recht nach §§ 7, 17, 18 StVG, 115 Abs. 1 Ziff. 1 VVG, 398 BGB auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von noch 377,08 €. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten in voller Höhe, da der zunächst in Rechnung gestellte Unfallersatztarif überhöht war.

Ein Verstoß gegen Artikel 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz liegt nicht vor. Zwar bedarf ein Mietwagenunternehmen, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG auch dann, wenn es sich die Schadensersatzforderung nur erfüllungshalber abtreten lässt. Entscheidend ist hierbei aber, ob es mit der Abtretung eigene oder fremde Rechtsangelegenheiten besorgt. Vorliegend ergibt sich aus der vorgelegten Abtretungserklärung vom 28.06.2008 (Bl. 16 d. A.), dass die Abtretung zur Sicherung der Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Geschädigte erfolgt, während die Geschädigte ihre sonstigen Schadensersatzansprüche selbst geltend zu machen hat.

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„Das HIS in seiner jetzigen Form gilt als rechtswidrig ….“

Einblick ins Allerheiligste

Seit heute (01.04.2009) müssen Versicherer aufdecken, warum sie Kundenanfragen ablehnen. Auf Anfrage erhalten Verbraucher sogar Zugriff auf die legendäre „schwarze Liste“ der Branche.

(……….)

Anfrage bei den Versicherungen: Die Gesellschaften selbst müssen den Kunden künftig automatisch mitteilen, dass sie Informationen in die Datenbank eintragen. Unberechtigten oder fehlerhaften Vermerken können die Versicherten widersprechen. Zudem können sie fordern, dass die Daten gelöscht werden. Weigert sich der Versicherer, sollten sich die Kunden an den Ombudsmann der Versicherungswirtschaft wenden (www.versicherungsombudsmann.de) oder notfalls klagen.

Wichtig: Das HIS in seiner jetzigen Form gilt als rechtswidrig und soll bis spätestens 2011 reformiert werden. Dann sollen die Versicherer nur noch begrenzt Zugriffsmöglichkeiten auf die Wagnisdatei haben, Abfragen einheitlich regeln und die Einwilligungserklärungen transparenter gestalten.

Quelle: www.focus.de

Wie jetzt, rechtswidrig und dennoch nicht umgehend geschlossen!!!?

Aber immerhin,  automatische Mitteilung an Kunden.

Kann  jemand eine diesbezügliche Mitteilung seitens seines/eines Versicherers bestätigen?

Virus

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OLG Rostock zum Streitwert bezüglich Unterlassungsanspruch bei einer Urheberrechtsverletzung

OLG Rostock, Az. 2 W 25/06,   Beschluss vom 14.11.2006 zum  Streitwert eines Unterlassungsanspruchs bzgl. der Verwendung eines Produkt-Lichtbildes (Fundstellen: WRP 2007, 1264; BeckRS 2007, 12706)

Amtlicher Leitsatz:

Maßgeblich für den Streitwert eines Unterlassungsanspruches bezüglich der unbefugten Verwendung des urheberrechtlich geschütztes Produkt-Lichtbildes ist das Interesse des Ast. an einer Unterbindung der Benutzung. Dabei ist die Schwere des erfolgten Eingriffs in das Urheberrecht einzubeziehen, dessen wirtschaftlicher Wert in der Höhe einer möglichen Lizenzgebühr Ausdruck findet.

Beschluss:

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat der 2. Zivilsenat des OLG Rostock am 14. 11. 2006 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Ast. wird der Streitwertbeschluss der 3. Zivilkammer des LG Rostock vom 10.04.2006 in der Fassung des Beschlusses vom 02.08.2006 teilweise geändert und wie folgt gefasst:

Der Streitwert wird auf € 6.000,- festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde der Ag. vom 28.04.2006 wird zurückgewiesen.

Im Übrigen werden die Beschwerden des Ast. und seines Prozessbevollmächtigten vom 18.08.2006 zurückgewiesen.

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LG Koblenz: Werbung für „Komplette Unfallschadenabwicklung“ und „Rechts­anwalt für Verkehrsrecht im Haus“ ist wettbewerbswidrig

LG Koblenz Az.: 4 HK.O 140/08 vom 17.03.2009

Wegen wettbewerblichen Unterlassungsanspruchs hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz durch den Vizepräsidenten des Landgerichts , sowie die Handelsrichter und auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2009 für Recht erkannt:

1. Die einstweilige Verfügung vom 14.10.2008 wird aufrecht erhalten.

2. Die Antragsgegner haben die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt in …, die Antragsgegner betreiben unter der Bezeichnung in … jeweils eine Lackiererei und Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt in …  und in … . In die Zeitschrift … , die wöchentlich kostenlos im Bereich der Verbandsgemeinde verteilt wird, ließen die Antragsgegner in der 37. KW 2008 (07.-13.09.) einen Werbeflyer für ihre Werkstatt in … einlegen. Wegen dessen Inhalt wird auf die Anlage A1 (GA BI.7) Bezug genommen. Der Antragsteller beanstandet die in dem Flyer enthaltenen Ankündigungen „Komplette Unfallschadenabwicklung“ und „Rechts­anwalt für Verkehrsrecht im Haus“ als wettbewerbswidrig. Er begehrt im Verfahren der einstweili­gen Verfügung die Unterlassung dieser Ankündigungen. Mit Beschluss vom 14.10.2008 hat der Kammervorsitzende eine entsprechende Verfügung erlassen (GA Bl. 23/24), wogegen die An­tragsgegner sich mit ihrem Widerspruch wenden.

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BGH-Beschluss zum Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (VI ZR 275/08 vom 12.05.2009).

Wird ein Sachverständiger, ohne dass er vorher ein den Parteien zur kritischen Würdigung zugängliches schriftliches Gutachten erstattet hat, in der mündlichen Verhandlung zu schwierigen Sachfragen ausführlich gehört, muss jeder Partei Gelegenheit gegeben werden, nach Vorliegen des Protokolls über die Beweisaufnahme zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Gibt die Stellungnahme Anlass zur weiteren tatsächlichen Aufklärung, ist die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

BGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 – VI ZR 275/08 – OLG Köln – LG Bonn

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. September 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 184.179,95 €

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Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

Mit Urteil vom 30.06.09 hat das AG Kassel zum Aktenzeichen 415 C 6203/08 eine richtungsweisende Entscheidung erlassen. Der Leitsatz lautet: 

Da es für den Rechtsunkundigen (hier: gewerbliche Autovermietung) angesichts der nicht mehr überschaubaren Rechtsprechung zum Umfang des ersatzfähigen Schadens keinen rechtlich „einfach gelagerten Verkehrsunfall“ mehr gibt gehören die Kosten für die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwaltes zum ersatzfähigen Schaden.“ (Leitsatz der NJW-Redaktion).

Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Autovermietung. Mit der Klage verlangt sie die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten. Die beklagte Haftpflichtversicherung hat die Regulierung der 1,3 Geschäftsgebühr verweigert mit der Begründung, die Klägerin sei als gewerbliche Autovermietung selbst sach- und rechtskundig und habe zur Abwicklung des an sie zedierten Anspruches keiner anwaltlichen Hilfe bedurft.

Dies sieht das AG Kassel anders. Es stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des AG Coburg im Urteil vom 22.09.05, Aktenzeichen 15 C 828/05, wo es heißt: 

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AG Minden verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 12.08.2009 (21 C 414/08) hat das AG Minden die HDI Gerling Firmen und Privat Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 252,75 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das Gericht weist darauf hin, dass es eine Schätzung der Kosten nach der Schwacke-Liste vorgenommen hätte, wenn Kosten in dieser Höhe geltend gemacht worden wären.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 BGB i.V.m. §§ 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VVG, 1 PFL VG i.V.m. § 398 BGB gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung der während der Reparaturdauer des Fahrzeuges des Halters P. angefallenen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges.

Das Fehlen der Aktivlegitimation wegen Verstoßes gegen das RDG kommt nicht in Betracht. Es handelt sich bei der Geltendmachung weder um eine Rechtsdienstleistung noch um eine außergerichtliche Geltendmachung, sondern um die Geltendmachung einer eigenen Forderung. Die Abtretung ist aus dem erstgenannten Grunde ebenfalls nicht wegen Verstoßes gegen das RDG unwirksam.

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AG Berlin-Mitte verurteilt DEVK zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 02.09.2009 (110 C 3459/08) hat das AG Berlin-Mitte die DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 89,99 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet; der Klägerin stehen aufgrund des Unfallereignisses vom 06.06.2005 in Offenburg weitere Mietwagenkosten gegen die Beklagte i.H.v. EUR 648,72 gem. den §§ 7, 17 StVG, 823, 249 ff., 398 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG zu.
Nach der ständigen Rechtsprechug des BGH kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Hierbei ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen.

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Mustergültig!

Eine ordentliche und korrekte Unfallschadensabwicklung war kürzlich von der Concordia zu verzeichnen.

Der Schadensfall hatte sich am 20.07.09 ereignet. Der Pkw der Geschädigten hatte einen Heckstoß erhalten, während er vor der Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage wartete.

Der Schaden wurde umgehend begutachtet und nach Mitteilung des Gutachtensergebnisses zur Reparatur in die örtliche Markenvertragswerkstatt gegeben. Deshalb konnte schon am 06.08. der mit der Abwicklung beauftragte Rechtsanwalt den Schaden vollständig abschließend beziffern.

Es wurden die Reparaturkosten gemäß Rechnung der Markenvertragswerkstatt, die Gutachterkosten des Sachverständigen, die Unkostenpauschale, die im Gutachten des Sachverständigen kalkulierte Wertminderung, die während der Reparaturzeit angefallenen Mietwagenkosten und die Rechtsanwaltskosten für die anwaltliche Tätigkeit in Form einer 1,5 Geschäftsgebühr geltend gemacht. Die zum 20.08. gesetzte Regulierungsfrist verfehlte die Concordia nur knapp und überwies – noch im zeitlich vertretbaren Nachfristrahmen – am 27.08. die geltend gemachten Positionen vollständig.

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