Im Rahmen eines Honorarrechtsstreites fiel mir das Urteil des Amtsgerichts Essen-Steele vom 28.09.2004 – 17 C 176/04 – ein. Beklagte in dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Essen-Steele war die HUK-Coburg Vers. AG. Der Amtsrichter des Amtsgerichts Essen-Steele hat der Beklagten bezügl. der Berechnung der Gutachterkosten ins Versicherungsstammbuch geschrieben, um die es in dem Rechtsstreit ging:
Für Die Berechnung des Honorars eines Gutachters gibt es keine allgemein gültigen Vorgaben und keine Gebührenordnung. Damit mag sich die beklagte Versicherung nun endlich abfinden. Sie mag auch zur Kenntnis nehmen, dass das Amtsgericht in ständiger Rechtssprechung keinen Anhaltspunkt dafür sieht, die Rechnung des Sachverständigen zu beanstanden oder zu kürzen. Die Argumente werden von der Beklagten zwar ständig wiederholt, wirken dadurch aber nicht überzeugender.