HUK Coburg verliert Unterlassungsklageverfahren vor dem OLG Nürnberg
Wieder einmal hat die HUK Coburg gemeint, einen Kfz-SV bei seiner Kundschaft in Misskredit bringen zu dürfen und musste von dem OLG in die Schranken gewiesen werden.
Aus den Gründen:
Nach Äußerung der HUK Coburg, sie werde das durch die Beauftragung des klagenden SV entstandene Honorar nicht übernehmen, stellt sich mittelbar als Boykott und damit als gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG dar.
Abgelegt in DEKRA, HUK-Coburg Versicherung, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, UWG (unlauterer Wettbewerb), Unterlassung, Urteile
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