OLG Düsseldorf entscheidet mit Urteil vom 30.11.2010 – I-1 U 107/08 – über Schadensersatzansprüche bei einem Oldtimer Mercedes 300 SL Coupe.

Hallo Leser,

hier ein interessantes Urteil zur fiktiven Abrechnung bei einem Heckschaden eines wahren Oldtimers, nämlich des Mercedes 300 SL Coupe, den dieser auf der legendären Oldtimer-Rallye Mille Miglia erlitt,  sowie zur Wertminderung, Mehrwersteuer usw. vom OLG Düsseldorf.

Ich wünsche allen Lesern  schöne Ostertage.

Oberlandesgericht Düsseldorf

I-1 U 107/08
vom 30.11.2010

Tenor: Unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien wird das am 27.06.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15.Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 36.516,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 26.516,14 € seit dem 24.07.2006 und aus 10.000 € seit dem 07.05.2010, abzüglich am 10.08.2008 gezahlter 6.036,39 €, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten im Falle der Reparatur gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, die anfallende Umsatzsteuer dem Kläger zu erstatten.

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OLG Rostock spricht das vollständige Sachverständigenhonorar auch beim Quotenschaden zu (Az.: 5 U 122/10 vom 11.03.2011)

Hier nun das zweite Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (5 U 122/10 vom 11.03.2011), bei dem die vollständigen Sachverständigenkosten – auch beim Quotenschaden – zugesprochen wurden. Des weiteren erhielt der Geschädigte anteiligen Nutzungsausfall sowie Rechtsanwaltskosten und die Unkostenpauschale. Auf die Berufung des Klägers wurde das Urteil des LG Schwerin (4 O171/10 vom 19.07.2010) abgeändert.
Am 07.04.2011 hatten wir bereits ein entsprechendes Urteil des OLG Rostock bezüglich Sachverständigenhonorar beim Quotenschaden eingestellt (5 U 144/10 vom 18.03.2011).

Oberlandesgericht Rostock

5 U 122/10
4 O171/10 LG SN
Lt. Verkundungsprotokoll
verkündet am: 11.03.2011

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

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BGH IV ZR 57/08 – Auch bei Vorlage eines gerichtlich eingeholten Gutachtens müssen Privat- / Parteigutachten im Prozess berücksichtigt werden.

Wer kennt sie nicht? Die „unumstößlichen“ Gerichtsgutachten, deren Inhalt sich viele Richter zu Eigen machen und daraufhin das Urteil sprechen. Einwendungen der Prozessparteien nebst Privatgutachten, die das Gerichstgutachten fachlich erschüttern, werden oftmals einfach ignoriert. Insbesondere im Strafverfahren kann diese Art der Rechtsanwendung für den Angeklagten zu unangenehmen Konsequenzen führen. Die uneingeschränkte „Hörigkeit“ zu den Gerichtsgutachten zieht sich durch alle Instanzen, wie auch der folgende Fall zeigt. Der IV. Zivilsenat des BGH hat mit einer Entscheidung vom 18.05.2009 (IV ZR 57/08) damit jedoch Schluss gemacht und zu einem Mehr an Wahrheitsfindung gesorgt bzw. dem rechtlichen Gehör der Parteien mehr Raum geschaffen.
Das Gericht muss demnach Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, ernst nehmen. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes kann der Sachverständige zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlasst werden. Sofern die Einwendungen, die sich aus dem Privatgutachten ergebenen, nicht ausgeräumt werden, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung ein weiteres Gutachten einholen. Eine Missachtung dieser Beweisgrundsätze würde das Recht der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen (Art. 103 Abs. 1 GG).

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AG Frankfurt am Main verurteilt VHV Versicherung zur Erstattung des restlichen Schadensersatzes (Az.: 32 C 1699/10 – 18 vom 17.12.2010)

Mit Entscheidung vom 17.12.2010 (32 C 1699/10 – 18) wurde die VHV Versicherung durch das Amtsgericht Frankfurt am Main zur Erstattung von weiterem Schadenersatz verurteilt. Die VHV wollte den Schaden fiktiv auf Basis der Nettoreparaturkosten – gekürzt nach einem „Prüfbericht“ – abrechnen, obwohl der Geschädigte eine Ersatzbeschaffung vorgenommen hatte. Mit der hier vorliegenden Entscheidung hat das Gericht dem Geschädigten den Wiederbeschaffungsaufwand zugesprochen sowie die Mietwagenkosten für den Zeitraum der Ersatzbeschaffung also auch die Stand- Ab- und Anmeldekosten.

Amtsgericht Frankfurt am Main

Aktenzeichen:                                                                            verkündet am:
32 C 1699/10 – 18                                                                     17.12.2010

URTEIL

Im Namen des Volkes

Im Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

– Beklagte –

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AG Düsseldorf verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (44 C 4106/10 vom 01.10.2010)

Mit Urteil vom 01.10.2010 (44 C 4106/10) hat das Amtsgericht Düsseldorf die VHV Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 638,16 € zzgl. Zinsen  verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der begehrten Mietwagenkosten gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB

Die Haftung der Klägerin dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Schadensersatzansprüche des Geschädigten sind im Wege der wirksamen Abtretung auf die Klägerin übergegangen.

Die Klägerin hat gemäß § 249 Abs. 1 BGB im Rahmen des abgetretenen Schadensersatzanspruches einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Mietwagenkosten in der geltend gemachten Höhe.

Der Geschädigte hatte unstreitig unfallbedingt einen Nutzungsausfall von zehn Tagen.

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AG Nürnberg verurteilt DEVK Versicherung zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az.: 31 C 10250/10 vom 31.03.2011)

Mit Entscheidung vom 31.03.2011 (31 C 10250/10) wurde die DEVK Versicherung durch das Amtsgericht Nürnberg zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten verurteilt. Die DEVK versucht wohl des öfteren, schadensersatzliche Strategien der HUK nachzuahmen? Wie man unschwer erkennen kann, auch mit dem gleichen Erfolg wie die HUK. Im Gegensatz zur HUK lernt man bei der DEVK in der Regel dazu und verlässt aussichtsloses (kostenintensives) Terrain dann auch wieder recht schnell? Ein kurzes, prägnantes und auch richtiges Urteil, das ausschließlich auf der schadensersatzrechtlichen Ebene analog § 249 BGB aufgebaut ist. 

Amtsgericht Nürnberg

Az.: 31 C 10250/10

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

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AG Schwabach verurteilt HUK-VN zur Zahlung der restlichen von seiner Versicherung nicht regulierten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 23.3.2011 – 2 C 1292/10 -.

Wie zu erwarten war, gibt die HUK-Coburg es auch in diesem Jahr nicht auf, die Sachverständigenkosten rechtswidrig zu kürzen. Dieses Mal kürzte die HUK-Coburg die Sachverständigenkosten des SV. C. aus Z. um 177,03 €. Der Unfallgeschädigte war damit nicht einverstanden und klagte den gekürzten Teil beim zuständigen Amtsgericht Schwabach ein, und zwar unmittelbar gegen den HUK-VN als Schadensverursacher. Gleichzeitig wurde dem Sachverständigen der Streit verkündet mit dem Antrag, auf Seiten des Klägers dem Rechtsstreit beizutreten. Der SV ist als Streithelfer dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten. Die Klage des Geschädigten hatte in vollem Umfang Erfolg. Nachstehend das Urteil des AG Schwabach, das zwar in der Urteilsliste aufgeführt ist, aber bisher noch nicht veröffentlicht war. Das vollständige Urteil wurde mir von Herrn RA. Lutz Imhof aus Aschaffenburg übersandt.

Amtsgericht Schwabach

2 C 1292/10

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

v.B.M. aus R.                            – Kläger –

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AG Fürth verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az.: 360 C 640/10 vom 08.04.2011)

Mit Entscheidung vom 08.04.2011 (360 C 640/10) wurde die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Fürth zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Kläger war der Geschädigte, Streitverkündeter der Sachverständige. Zur Überprüfung der Angemessenheit des SV-Honorars hatte das Gericht ein Honorargutachten eingeholt, das zum Ergebnis kam, dass das Sachverständigenhonorar üblich und angemessen sei. Die ex post Überprüfung zur Angemessenheit des SV-Honorars im Schadenersatzprozess ist zwar grundsätzlich falsch, hat aber in diesem Fall einschl. Streitverkündung erhebliche Kosten (für die Versichertengemeinschaft der HUK) verursacht, die sich weit über dem eigentlichen Kürzungsbetrag befinden.

Amtsgericht Fürth

Az.: 360 C 640/10

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

Streithelfer:

Sachverständiger

gegen

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AG Mönchengladbach-Rheydt verurteilt HUK Coburg Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 10.09.2010 (15 C 90/10) hat das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt die HUK Coburg Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 379,97 € zzgl. Zinsen  verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 379,97 € gemäß den §§ 7 Abs. 1,17 StVG. 115 Abs. 1 Nr 1 VVG, 1 PflichtVG zu, denn die als Schadensersatz geltend gemachten Mietwagenkosten waren insoweit über den bereits bezahlten Betrag hinaus im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB erforderlich.

Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach in Folge des Unfallereignisses ist zwischen den Parteien unstreitig.

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AG HH-St. Georg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher abgetretener Sachverständigenkosten

Mit Urteil vom 11.04.2011 (915 C 15/11) hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer SV-Kosten in Höhe von 401,89 € ohne Zinsen verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Kläger macht im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Sachverständigenkosten in eigenem Namen geltend. Diese gewillkürte Prozessstandschaft ist auch zulässig, da der Geschädigte A. den Kläger durch Erklärung vom 13.3.2011 zur gerichtlichen Geltendmachung des Schadensersatzanspruches auf Erstattung der Sachverständigenkosten ermächtigt hat. Dass diese Ermächtigung erst im Laufe des Prozesses erteilt wurde, ist insoweit unerheblich, als dass die Zulässigkeit der Klage am Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. vorliegend gemäß § 495a ZPO im Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sein muss.

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AG Cham verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht und verwirft das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg als Schätzgrundlage (Urt. v. 31.3.2011 – 7 C 1065/10 -)

Immer wieder kürzt die HUK-Coburg die Sachverständigenkosten vorgerichtlich und trägt dann durch ihre Anwälte im Prozess vor, dass die Abtretung unwirksam sei und die Sachverständigenkosten nur in Höhe des Gesprächsergebnisses mit dem BVSK als erforderlich anzusehen seien. Der klagende Sachverständige aus W. hat sich mit den gekürzten Sachverständigenkosten nicht zufrieden gegeben und mit Erfolg geklagt. Das örtlich und sachlich zuständige Amtsgericht in Cham hat ihm in vollem Umfang recht gegeben. Das Urteil wurde erstritten und übersandt von Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus Aschaffenburg.

Amtsgericht Cham

7 C 1065/10

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

des Kfz-Sachverständigen Z.W. aus W.

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:  RAE. D.I.&P. aus A.

gegen

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„Ausbildung zum Datenschutzbeauftragten mit DEKRA Zertifizierung“

Insider,  wie Autoren und Kommentartoren von CH, werden wohl angesichts der nachfolgenden Pressemitteilung nicht umhinkommen, sich irritiert die Augen zu reiben, bzw. den Mund wieder zu schließen.

Ausbildung zum Datenschutzbeauftragten mit DEKRA Zertifizierung

Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, betriebliche Datenschutzbeauftragte zu bestellen, z. B. wenn mehr als neun Personen regelmäßig automatisiert – also mit Hilfe der IT – personenbezogene Daten verarbeiten.

An betriebliche Datenschutzbeauftragte werden hohe Anforderungen gestellt. Neben der persönlichen Zuverlässigkeit hat der Gesetzgeber auch die Fachkunde in Bezug auf den Datenschutz als Voraussetzung für die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz festgelegt.

Die Anforderungen an die Fachkunde wurden in dem sog. Ulmer Urteil (Az.: 5T 153/90-01 LG Ulm) näher definiert. Die Richter stellten fest, dass gerade an die Fachkunde hohe Anforderungen gestellt werden. Detailliert führten die Richter aus, dass Datenschutzbeauftragte Computerexperten sein sollen und die Anwendung der Vorschriften der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder und alle anderen den Datenschutz betreffenden Rechtsvorschriften beherrschen sollten.

Quelle:  Filges Datenschutz , alles lesen: >>>>>>>>>

…. und wer zertifiziert die Mitarbeiter der DEKRA?

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