AG Rockenhausen verurteilt Mecklenburgische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (1 C 859/09 vom 16.03.2010)

Mit  Urteil vom 16.03.2010 (1 C 859/09) hat das AG Rockenhausen die Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft aG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 904,24 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde, die Anwendung der Fraunhofer Tabelle wird detailliert abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten aus dem hier streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom xx.xx,2009 gemäß den §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG I.V.m. § 115 Abs. 1 VVG ein Anspruch auf restliche Mietwagenkosten in Höhe von – weiteren – 904,24 €  zu. Im Wege der Vorteilsausgleichung wegen ersparter Aufwendungen für sein eigenes Fahrzeug muss sich der Kläger je­doch einen Abzug in Höhe von 10 % der Mietwagenkosten anrechnen lassen (OLG Hamm, VersR 2001, 206 mit weiteren Nachweisen).

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AG Landshut entscheidet bei Schadensquotelung gegen AG Siegburg (3 C 1392/10 vom 23.08.2010).

Das auch hier im Blog äußerst heftig kritisierte Urteil des AG Siegburg bezüglich der vollen Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten bei Quotelung des Unfallschadens hat nunmehr ein konträres Urteil des AG Landshut vom 23.8.2010 – 3 C 1392/10 – hervorgerufen. Danach sind die nach einem Verkehrsunfall zu erstattenden Sachverständigenkosten als originärer Schadensersatzanspruch des Geschädigten bei einer Schaqdensquotierung nur anteilig zu ersetzen.

Das Amtsgericht in Landshut musste darüber entscheiden, ob dem Geschädigten die vollen Sachverständigenkosten für die Erstellung des Gutachtens zustehen, obwohl unstreitig die Beklagten dem Grunde nach nur zu 2/3. hafteten.  Der Geschädigte hatte, was allerdings bestritten ist, mit dem Sachverständigen vereinbart, dass nur 2/3 seines Unfallschadens begutachtet werden sollten. Er war der Meinung, dass bei dieser Konstellation die Gutachterkosten vollständig als Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen seien. Dieser Rechtsauffassung ist das AG nicht gefolgt. Zur Begründung hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Gutachterkosten in die Haftungsquote mit einzubeziehen sind und daher nur anteilig zu ersetzen sind. Das Gericht konnte auch nicht nachvollziehen, dass bei dem angeblich erteilten Auftrag, nur 2/3 des Schadens zu ermitteln, tatsächlich geringere Kosten angefallen wären, weil zunächst der gesamte Schaden festgestellt werden müsste, um dann den 2/3-Betrag zu errechnen.

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Negativer Schufaeintrag nach zwei Mahnungen möglich

Ein Sachverhalt, der in der Öffentlichkeit bisher wenig bekannt sein dürfte. Hieß es solange, man könne – ungerechtfertigte  – Mahnungen getrost ignorieren, kann sich ein  laxer Umgang  mit Forderungsschreiben seit den 1. April als „sehr teuer“ erweisen.

Negativer Schufaeintrag nach zwei Mahnungen möglich

Ein negativer Eintrag bei der Auskunftei Schufa kann ab dem 01. April deutlich schneller als bisher erfolgen. Dann nämlich treten Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz in Kraft. Wer beispielsweise als Kreditnehmer in Zahlungsverzug gerät und zweifach gemahnt worden ist, muss damit rechnen, sofort einen negativen Eintrag zu erhalten.

Allerdings müssen zwischen der ersten Mahnung und dem Eintrag mindestens vier Wochen liegen. Der Vertragspartner der Schufa muss den Säumigen darüber aufklären, dass eine Schufa-Meldung erfolgt.

Von besonderem Interesse sind die Angaben, die die Schufa sammelt, immer dann, wenn Verbraucher ein Konto eröffnen oder ein Darlehen beantragen möchten. Sobald ein negativer Schufa-Eintrag existiert, verschlechtern sich Darlehenskonditionen oder eine Kontoeröffnung wird oftmals verweigert (obwohl das gegen die Selbstverpflichtung der Banken verstößt).

Artikel erschienen am 24.03.2010 auf Zinsen.com

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AG Potsdam verurteilt WGV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (28 C 248/09 vom 06.05.2010)

Mit  Urteil vom 06.05.2010 (28 C 248/09) hat das Amtsgericht Potsdam die WGV Versicherung-AG   zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 698,00 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen begründet, im übrigen unbegründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung weitergehender Mietwagenkosten aufgrund abgetretenen Anspruchs nach § 398 BGB i. V. m. § 3 PflVG, §§ 7,18 Stvg, §§ 823 Abs. l, 249 Abs.2 S 1 BGB zu. Die Haftung dem Grunde nach steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

Auch der Höhe nach ist die Klage im Wesentlichen berechtigt. Zunächst steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der Zustell- und Abholkosten nach § 249 BGB zu. Denn der Geschädigte war zu stellen, wie er ohne Unfall gestanden hätte. Ohne Unfall hätte ihm ein Fahrzeug vor der Haustür zur Verfügung gestanden. Aus diesem Grund sind Zustell- und Abholkosten erstattungsfähig.

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AG Darmstadt verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht ( Urt. v. 20.9.2010 – 309 C 120/10 ).

Wieder einmal musste ein Kfz-Sachverständigenbüro gegen die HUK-Coburg bzw. ihren VN gerichtlich vorgehen, weil die Coburger Versicherung außergerichtlich nicht in der Lage war, den Schaden des Unfallgeschädigten nach Recht und Gesetz zu regulieren. Nachdem die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung den Unfallschaden, den der Fahrer ihrer VN am 30.1.2010  schuldhaft verursacht hatte, nicht korrekt ausgeglichen hatte, dies galt insbesondere für die Sachverständigenkosten der Klägerin, war die Klägerin gezwungen, die restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gerichtlich bei dem örtlich zuständigen AG Darmstadt geltend zu  machen. Die Klägerin, ein Sachverständigenbüro aus G., beschritt durch ihren Prozessbevollmächtigten zunächst den Weg des gerichtlichen Mahnverfahrens gegen den VN der HUK-Coburg, der auch Halter des unfallverursachenden Fahrzeuges ist. Gegen den Antragsgegner erging Vollstreckungsbescheid des Zentralmahngerichtes Hünfeld, gegen den Einspruch eingelegt wurde, so dass das „streitige“ Verfahren vor dem  Amtsgericht Darmstadt als dem Gericht des Sitzes der Beklagten, durchgeführt werden musste, wollte die Klägerin nicht auf die ihr zustehenden Honorarbeträge verzichten. Nachstehend das Urteil:

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AG Aachen verurteilt AachenMünchener Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 09.06.2010 (110 C 109/09) hat das AG Aachen die AachenMünchener Versicherungs AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 531,50 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle wird nicht akzeptiert.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1,17 StVG, § 115 VVG, §§ 398, 249 BGB gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 531,50 Euro zu.

In Höhe von 453,00 Euro hat die Klägerin aus abgetretenem Recht insoweit einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen restlicher Mietwagenkosten, die dem abtretenden Unfallgegner der beklagten Versicherung durch den Verkehrsunfall vom xx.xx.2009 entstanden sind. In Höhe der restlichen Kosten kann die Klägerin den Ersatz der ihr vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 78,50 Euro beanspruchen.

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AG Kaiserslautern hält SV-Beauftragung nur im Umkreis von 15 km für angemessen ( Urt. v. 24.8.2010 – 3 C 988/10 ).

Die Amtsrichterin der 3. Zivilprozessabteilung des AG Kaiserslautern hat hinsichtlich der Überprüfung der Sachverständigenkostenrechnung merkwürdige, nicht zu akzeptierende Ansatzpunkte. So hält sie die Beauftragung eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen nur im Umkreis von 15 km für angemessen. Nachfolgend gebe ich Euch das Urteil bekannt. Es ist Eure Meinung dazu gefragt.

Aktenzeichen: 3 C 988/10

Amtsgericht Kaiserslautern

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

– Beklagte

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Kaiserslautern durch die Richterin am Amtsgericht … am 24.08.2010 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

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AG Bremen verurteilt HUK-Coburg mit merkwürdiger Begründung ( Urt. v. 21.9.2010 – 18 C 0596/09 ).

Mal was ganz Neues. Der Sachverständige hätte sofort klagen sollen- aus Gründen der Schadensminderung?!  Was denkt ihr? Nachfolgend das Urteil des Richters der 18. Zivilprozessabteilung des AG Bremen:

Geschäfts-Nr.: 18 C 0596/09
Verkündet am 21.09.10

AMTSGERICHT BREMEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertr. d.d. Vorstand Stefan Gronbach u. Klaus-Jürgen Heitmann, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 31. August 2010 durch Richter … für Recht erkannt:

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BGH zur Kostentragungspflicht im Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung (VI ZR 154/08 vom 27.07.2010)

Mit Datum vom 27.07.2010 (VI ZR 154/08) hat der BHG zur Kostentragungspflicht im Berufungs-/Revisionsverfahren Stellung genommen. Nach diesem Beschluss (es ging um die Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall) sind die Beklagten nach Erledigungserklärung des Klägers verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Nach Auffassung der Richter begibt sich die zahlende Partei bei übereinstimmender Erledigungserklärung in die Rolle des Unterlegenen des Rechtsstreits indem die Rechtsposition des Klägers übernommen wird. Einer ausdrückliche Erklärung, dass auch die Kosten des Rechtsstreits übernommen werden, bedarf es nicht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

VI ZR 154/08

vom

27. Juli 2010

in dem Rechtsstreit

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Rettet die Restwertbörsen – car-tv weiterhin auf “Dummenfang”?

Über die verheerenden Folgen, die sich aus dem Urheberrechtsurteil des BGH (I ZR 68/08 vom 29.04.2010) für die Restwertbörsen ergeben, wurde hier schon des öfteren berichtet. U.a. in den Beiträgen vom 21.06.2010, 28.06.2010, 29.06.2010, 07.07.2010, 08.07.2010, 09.08.201012.08.201013.08.2010 und 01.09.2010 . Am 02.08.2010 gab es bereits einen Artikel, der sich mit der Fa. APE / car-tv beschäftigte. Bei diesem Beitrag wurde ein Schreiben der Restwertbörse car-tv (gerichtet an SV-Büros) veröffentlicht, mit dem die Fa. APE versucht hatte, Kfz-Sachverständige zum (kostenlosen) Verzicht gesetzlicher Ansprüche aus dem Urheberrecht zu bewegen. Die Not der Börsen ist offensichtlich groß, denn Gutachten ohne Lichtbilder in den Restwertbörsen sind eben nahezu wertlos.
Derzeit werden weiterhin Sachverständigenbüros Zwecks kostenlosen Verzicht angerufen und entsprechende Schreiben mit Verzichtserklärung zugesandt. Hier ein aktuelles Schreiben vom Oktober 2010:

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AG Frankfurt/Main sieht bei Nennung nur niedrigerer Stundenverrechnungssätze die Gleichwertigkeit nicht ausreichend dargelegt (Urteil vom 30.7.2010 – 32 C 290/10 – 22 – ).

Seitdem der BGH am 20.10.2009 das sog. VW-Urteil ( – VI ZR 53/09 –  = BGH DS 2010, 28 m. Anm. Wortmann) als Fortführungsurteil nach dem Porsche-Urteil VI ZR 398/02 ( BGHZ 155, 1 = NJW 2003, 2086 ) gesprochen hatte, war immer wieder bei den Untergerichten Uneinigkeit darüber entstanden, wann und wie genau der Geschädigte auf die behaupteten günstigeren Reparaturmöglichkeiten der ihm benannten freien Werkstätten verwiesen werden kann. So hatte auch die Amtsrichterin der 32. Zivilabteilung des AG Frankfurt am Main die Aufgabe über den Schadensersatzanspruch  eines Geschädigten, dessen Pkw, der im Unfallzeitpunkt älter als drei Jahre war und  durch den Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigt wurde, zu entscheiden. Die Schuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalls trägt  der VN der Beklagten, das ist zwischen den Parteien unstreitig. Dementsprechend haftet die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer gemäß der §§ 823 I, 249  II BGB, 7 StVG, 115 I Nr. 1 VVG noch auf Zahlung von 271,11 €. Bei dem Urteilsbetrag  handelt es sich um den Differenzbetrag,  der sich aus der nicht regulierten Differenz der Stundenverrechnungssätze und den nicht regulierten Ersatzteilpreisaufschlägen bei fiktiver Schadensabrechnung ergibt.  Der vom Geschädigten eingeschaltete Sachverständige hatte der Reparaturkostenkalkulation die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt und im Gutachten Ersatzteilpreisaufschläge kalkuliert, während die Beklagte ihrer Schadensabrechnung die geringeren Stundensätze der freien Werkstatt zugrunde legte und die UPE-Aufschläge gänzlich strich. Nachfolgend das bemerkenswerte Urteil des AG Frankfurt am Main vom 30.7.2010(32 C 290/10 – 22), bei dem das Gericht bei Nennung nur der niedrigeren Stundenverrechnungssätze alleine die Gleichwertigkeit nicht ausreichend dargelegt ansah. Lesen Sie selbst.

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Referenzwerkstatt entlarvt sich selbst.

Im Stadtspiegel der Stadt W. in Nordrhein-Westfalen fand sich eine über eine halbe Seite große Anzeige über die Firma G. – Mehrmarken-Meisterwerkstatt. „Erfolgsgeschichte mit 100-jähriger Tradition“. „Auto-Technik G. hat als freie Kfz-Mehrmarkenwerkstatt mit hohem technischen Wissen in und um W. einen sehr guten Ruf. Besonders zwei Merkmale sind es, mit denen sich das Unternehmen abhebt. 1. Durch qualifiziertes Personal, das intern und extern permanent geschult wird und 2. durch Original – Tester deutscher Premiummarken mit der direkten Kommunikationsleitung zu den Herstellern. Aktuell berichten verschiedene Fachzeitschriften über das Traditionsunternehmen, da der Betrieb eine Ausnahmeerscheinung unter den freien Mehrmarkenwerkstätten einnimmt…. Der Online-Zugriff auf Datenbänke der Hersteller ermöglichen es, dass bei der freien Kfz-Mehrmarkenwerkstatt G. alle Reparaturarbeiten auch an Neuwagen durchgeführt werden. … Höchste Qualität gilt natürlich auch bei G. für die Unfallinstandsetzung, wo digitale Schweißgeräte und moderne Richtgeräte der jeweiligen Karosserieaufgabe angepasst werden. Bei einem Unfallschaden sollte der Kunde daher immer auf eine qualifizierte Werkstatt achten – wie Auto-Technik G. -, die als Karosseriebetrieb der Kfz-Innung eingetragen ist und mit den Kfz-Versicherern zusammenarbeitet. (Unterstreichung erfolgte vom Autor!)  …. “

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