Mit Urteil vom 16.03.2010 (1 C 859/09) hat das AG Rockenhausen die Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft aG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 904,24 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde, die Anwendung der Fraunhofer Tabelle wird detailliert abgelehnt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten aus dem hier streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom xx.xx,2009 gemäß den §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG I.V.m. § 115 Abs. 1 VVG ein Anspruch auf restliche Mietwagenkosten in Höhe von – weiteren – 904,24 € zu. Im Wege der Vorteilsausgleichung wegen ersparter Aufwendungen für sein eigenes Fahrzeug muss sich der Kläger jedoch einen Abzug in Höhe von 10 % der Mietwagenkosten anrechnen lassen (OLG Hamm, VersR 2001, 206 mit weiteren Nachweisen).