Der VI. Zivilsenat des BGH hat erneutes Stundenverrechnungsurteil am 22.6.2010 – VI ZR 302/08 – gefällt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 302/08

Verkündet am: 22. Juni 2010

a) Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

b) Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.

BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08 – LG Mannheim
AG Schwetzingen

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AG Aachen verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 02.09.2009 (117 C 225/09) hat das AG Aachen die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 354,39 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht erachtet die Schwacke-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage gem. § 287 ZPO und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht von der Beklagten die Zahlung von 354,39 Euro aus §§ 115 Abs. 1 VVG, 398 BGB verlangen.

Zur Ersatzfähigkeit von Unfallersatztarifen gilt Folgendes:

Wie  der zuständige  BGH-Senat  inzwischen  mehrfach  dargelegt  hat  (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 9/05 – VersR 2006, 133: vom 14. Februar 2006 – VI ZR 126/05 – VersR 2006, 669, 670 und – VI ZR 32/05 – VersR 2006, 564, 565; vom 9. Mai 2006 – VI ZR 117/05 – VersR 2006, 986, 987; vom 13. Juni 2006-VI ZR 161/05 – VersR 2006, 1273, 1274 – und vom 4. Juli 2006 – VI ZR 237/05 – VersR 2006, 1425, 1426), ist es nicht erforderlich, dass der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines „Unfallersatztarifs“ die Kalkulation des konkreten Unternehmens – gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen – in jedem Einzelfall nachvollzieht.

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LG Frankenthal verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 17.10.2008 (3 O 217/08) hat das LG Frankenthal (Pfalz) die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 561,78 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht erachtet die Schwacke-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage gem. § 287 ZPO und lehnt andere Erhebungen ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist überwiegend begründet.

Dem Grunde nach – dies ist unstreitig – kann die Klägerin von den Beklagten sämtli­chen ihr durch den verfahrensgegenständlichen Unfall entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Der Anspruch folgt aus den Grundsätzen der unerlaubten Handlung im Sin­ne d. §§ 823 ff. BGB sowie aus Gefährdungshaftung gem. §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, hin­sichtlich der Beklagten zu 2.) jeweils in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVersG.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Her­stellungsaufwand den Ersatz derjenigen Kosten verlangen, die ein verständiger, wirt­schaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmä­ßig und notwendig halten darf.

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Das AG Trier mit Urteil vom 19.02.2010 [32 C 500/09] zur Frage der Stundenverrechnungssätze einer Maserati-Fachwerkstatt bei fiktiver Abrechnung und Verbringungskosten.

Der Amtsrichter der 32. Zivilabteilung des AG Trier hat mit Urteil vom  19. Februar 2010 – 32 C 500/09 – zu der Frage der Stundenverrechnungssätze einer Markenfachwerkstatt ( Maserati-Fachwerkstatt ) und zu den Verbringungskosten bei fiktiver Schadensabrechnung Stellung genommen und die Beklagte antragsgemäß verurteilt, den gekürzten Schadensersatz zu zahlen.

Nachfolgend das Urteil des AG Trier:

Amtsgericht Trier

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In Sachen

Kläger

gegen

Beklagte

wegen Schadensersatzes

hat das Amtsgericht Trier durch den Richter am Amtsgericht Dr. … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2010 für Recht erkannt:

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Neues Restwerturteil des BGH – VI ZR 232/09 vom 15.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 232/09                                                                                     Verkündet am: 15.06.2010

in dem Rechtsstreit

a) Der Geschädigte, der sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern es veräußern und ein Ersatzfahrzeug anschaffen will, darf seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

b) Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt.

BGH, Urteil vom 15. Juni 2010 – VI ZR 232/09 – LG Gera
.                                                                          AG Rudolstadt

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Gesetzesentwurf: Anhebung der Berufungssumme in arbeitsgerichtlichen und zivilprozessualen Verfahren

Quelle: BAV vom 07.07.2010

Der Bundesrat hat in seiner 869. Sitzung am 7. Mai 2010 beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen (BR-Drs. 261/10 (B)). Der Beschluss hat den Gesetzentwurf in der vom Bundesrat am 21. September 2007 (BR-Drs. 439/07 (B)) beschlossenen Fassung zum Inhalt. Regelungsgehalt des Gesetzesentwurfes ist es, den Mindeststreitwert für eine zulässige Berufung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit (Berufungssumme) von 600 auf 1000 Euro zu erhöhen. Hierdurch soll eine Entlastung der Justiz erreicht werden. (tb)

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LG Aachen, 41 O 1/09 – “Die Werbung einer Autowerkstatt mit der Aussage, sie biete eine “Schadenabwicklung mit allen Versicherungsgesellschaften” an, verstößt gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3 RDG.”

Zeigt das Landgericht Aachen nicht die Grenzen von FairPlay und Schadenmanagement auf?

Vor dem Hintergrund der neu geschlossenen Partnerschaft zwischen Subaru und Allianz, wo ohne Mitwirkung der Fahrzeughalter  Kfz-Schadenreparaturen und -regulierungen vorgenommen werden sollen:

Subaru und Allianz starten neue Partnerschaft

(…)

Neue Vorteile für Kunden durch das Angebot des Fairplay-Konzepts

Im Rahmen der neuen Partnerschaft stehen darüber hinaus den Subaru-Händlern und Kunden die Vorteile des „Fairplay-Modells“ der Allianz zur Verfügung. Dieses Konzept biete dank individuell zu vereinbarenden Standards eine schnelle und unbürokratische Abwicklung und damit sowohl den Autobesitzern wie der Werkstatt bei Unfallschäden größere Planungssicherheit. Das gelte für Schäden bei der Kraftfahrt-Haftpflicht- als auch Kaskoversicherung.

Quelle: Autohaus Online, alles lesen: >>>>>>>>>

oder auch:

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Neues BGH-Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung – Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt (VI ZR 337/09 vom 22. 06.2010)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 337/09 Verkündet am:

22. Juni 2010

a) Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

b) Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.

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Kostenbeschluss des AG Langen: Bruderhilfe Sachversicherung trägt die Kostenlast nach Anerkennung des geforderten Sachverständigenhonorars (2 C 529/09 (I) vom 11.08.2009)

Mit Beschluss vom 11.8.2009 (2 C 529/09 (I)) wurden der Bruderhilfe Sachversicherung AG durch das Amtsgericht Langen die Kosten für einen Rechtstreit um das Sachverständigenhonorar auferlegt, nachdem die Bruderhilfe die Forderung anerkannt hatte.

Aus den Gründen:

Amtsgericht Langen, Zivilabteilung – 2 C 529/09 (I), vom 11.08.2009

Beschluss

in der Zivilsache der Klägerin gegen die Bruderhilfe Sachversicherung AG vertr.d.d. Vorstand, d.vertr.d.d. Vorstandsvorsitzenden Kurt Jaks, Kölnische Straße 108-112, 34119 Kass wird gemäß § 91a ZPO beschlossen:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

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Der VI. Zivilsenat des BGH hat am 22.6.2010 das sog. “Mercedes-Urteil” gesprochen, das jetzt veröffentlicht worden ist (VI ZR 337/09).

Jetzt ist unter BGH-Entscheidungen das am 22.6.2010 verkündete „Mercedes-Urteil“  – VI ZR 337/09 – des VI. Zivilsenates des BGH veröffentlicht worden. Der VI. Zivilsenat hat der Revision des klagenden Geschädigten statt gegeben und das Urteil des LG Hannover – 12. Zivilkammer – vom  11.11.2009 aufgehoben. Dabei hat der VI. Zivilsenat in Fortführung des VW-Urteils – VI ZR 53/09 – noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Reparatur in einer freien Werkstatt für den Geschädigten dann unzumutbar ist, wenn die Preise der freien Werkstatt günstiger sind, weil nicht die marktüblichen Preise, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen.
Damit hat der BGH, übrigens auch unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner, die Rechte des Geschädigten gestärkt und  auf die Unzumutbarkeit der Preise der Sonderkonditionen, worauf bereits mehrfach hier im Blog hingewiesen wurde, abgestellt.

Ich gehe davon aus, dass der Herr Chefredakteur das Urteil im Volltext dann einstellen wird. Dies daher zunächst nur zur Vorabinformation.

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Kostenbeschluss des AG Leipzig: HUK24 AG trägt die Kosten des Verfahrens nach Anerkennung des vollständigen Sachverständigenhonorars

Mit Beschluss vom 27.10.2009 (111 C 7929/09) wurden der HUK 24 AG durch das Amtsgericht Leipzig die Kosten des Verfahrens um das Sachverständigenhonorar auferlegt, nachdem die HUK die Forderung – nach Klageeinreichung – ausdrücklich anerkannt hatte.

Amtsgericht Leipzig
111 C 7929/09
Erlassen am: 27.10.09
In Sachen

– Klägerin –
gegen
HUK 24 AG,
vertr. durch den Vorstand, Willi-Hussong-Str. 2, 96442 Coburg, 
– Beklagte –
wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Leipzig am 27. 10.2009 durch die Richterin am Amtsgericht …  folgenden

BESCHLUSS

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 166,24 Euro festgesetzt.

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Ist die Internetrestwertbörse bei Haftpflichtschäden tot?

Das Urheberrechtsurteil des BGH vom 29.4.2010 – I ZR 68/08 – hat den Kfz-Versicherern und auch den Onlinerestwertbörsen eine herbe Niederlage beschert. Insoweit darf die Bedeutung des Urteils keineswegs verbagatellisiert werden, auch wenn von Versicherungsseite aus gemeint wird, das Urteil schnell umgehen zu können. Dessen bin ich mir allerdings nicht sicher. In meinem Glauben werde ich durch die Aktionen der HUK-Coburg und des HDI (dieser Blog berichtete bereits darüber) bestärkt, dass man mit allen Mitteln versucht, die Restwertbörse am Leben zu erhalten. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich daher ausschließlich mit der Internetrestwertbörse bei Haftpflichtschäden.

Bei  Haftpflichtschäden besteht für die Internetrestwertbörsen keine Existenzberechtigung. Diese Existenzberechtigung hat nie bestanden. Lediglich als Mittel der Schadensreduzierung war sie installiert worden. Wenn nunmehr von der Versicherungswirtschaft häufig vorgetragen wird, die Restwertbörsen dienten dazu, die im Gutachten aufgeführten Restwerte zu überprüfen, so muss sofort erwidert werden, dass für eine Überprüfung keine Notwendigkeit besteht und dass die Überprüfung in Wirklichkeit die Möglichkeit ist, höhere Verkaufserlöse anzugeben und damit den zur Wiederherstellung erforderlichen  Ersatzbetrag zu reduzieren.  Das letztere ist im übrigen rechtswidrig, worauf der Blog auch bereits vielfach hingewiesen hatte.  Es ist daher interessant, hier im einzelnen auf das Themengebiet Restwert und Restwertbörse einzugehen.

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