Erneutes Mietwagenurteil, das AG Würzburg verurteilt HDI

Das Amtsgericht Würzburg hat mit Endurteil vom 11.06.2008 die HDI verurteilt, an den Kläger 239,23 € nebst Zinsen zu zahlen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger hat für die Dauer der Reparatur (3 Tage) ein Ersatzfahrzeug gleicher Klasse angemietet, im Modus beträgt der Grundtarif im “Normaltarif‘ 406,00 EUR, hiervon sind die ersparten Eigenaufwendungen mit 10 % gem. § 287 ZPO herauszurechnen, dies ergibt einen Grundbetrag von 365,40 EUR. Hierzu ist nach ständiger Rechtsprechung im hiesigen Bezirk ein Risikoaufschlag für das Unfallersatzrisiko zu rechnen, dies ergibt einen Gesamtbetrag von 438,46 EUR. Hinzu kommen die im “Normaltarif‘ verlangten Nebenkosten für Zustellung, Abholung und Haftungsbe­freiung mit insgesamt 109,46 EUR brutto (netto 66,00 EUR und 26,00 EUR), insgesamt ergibt sich damit ein Betrag in Höhe von 547,94 EUR.

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Neues SV-Honorarurteil gegen HUK-Coburg (AG Nürnberg – 22 C 2680/08 vom 19.06.2008).

Das Amtsgericht Nürnberg – 22. Zivilabteilung – hat mit Urteil vom 19.06.2008 (22 C 2680/08) gegen die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. durch Endurteil entschieden, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 122,65 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Aus den Gründen:

1.

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 122,65 € gemäß § 3 PflichtVG a. F. i. V. mit § 7 Abs. StVG und § 249 BGB. Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 27.12.2007 in Z. bei Nürnberg ereignete. Die Klägerin ist Eigentümerin des Fahrzeuges mit dem amtl. Kennzeichen ….. Die Haftung der beklagten Haftpflichtversicherung für ihren VN ist dem Grunde nach unstreitig. Die Klägerin ließ nach dem Unfall ein Sachverständigengutachten anfertigen, welches als voraussichtliche Nettoreparaturkosten 1.693,89 € auswies. Ihr wurden für die Erstellung des Gutachtens 468,98 € von dem Sachverständigen in Rechnung gestellt. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich darauf 346,33 €. Der Differenzbetrag ist streitgegenständlich.

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Amtsgericht Leipzig urteilt mit interessanter Begründung

Das AG Leipzig hat mit Teil-Urteil vom 12.09.2006 (106 C 3214/06) über den Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung entschieden, dass die Beklagte verurteilt wird, den Kläger von der Begleichung der Sachverständigenkostenrechnung des Sachverständigen N. vom 21.11.2005 über 278,98 € nebst Zinsen freizustellen.

Aus den Gründen:

Der entschiedene Klageantrag ist zulässig und begründet. Aufgrund der Rückabtretung ist der Kläger aktivlegitimiert. Die Beklagte ist gem. §§ 823 BGB i. V. m. § 3 Nr. 1 PflVersG, 7 Absatz 1 StVG zur Freistellung im Hinblick auf die Gutachterkosten über 278,98 € verpflichtet. Dies gilt selbst dann, wenn sich, wie von der Beklagten behauptet, das Gutachten als unrichtig erweisen sollte. Auch die Kosten für ein unrichtiges Gutachten sind grundsätzlich vom Schädiger zu bezahlen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Gutachten derart unrichtig wäre, dass dies auch einem Laien auffallen müsste. Hiervon ist im vorliegenden Fall aber nicht auszugehen.

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Weiteres Sachverständigenhonorarurteil

Das Amtsgericht Offenburg hat mit Urteil vom 26.06.2008 (2 C 74/08) die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. verurteilt, an den Kläger 84,71 € Restsachverständigenhonorar nebst Zinsen und vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 39,00 € zu zahlen.

Aus den Gründen:

Bezüglich der Höhe des dem Kläger zustehenden Honorars hat der BGH erst unlängst entschieden, dass ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes grundsätzlich nicht überschreitet (vergl. BGH NJW 2006, 24, 72). Darüber hinaus weiß das Gericht aus eigener Erfahrung, das Gutachten zur Wertermittlung des Reparaturschadens nach einem Unfall in der Regel pauschaliert abgerechnet werden.

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Das Sachverständigengutachten und das Urheberrecht

Nachdem bereits hier im Blog über das Urheberrecht der Sachverständigen an den Lichtbildern, die Bestandteil des Schadensgutachtens sind, ausführlich berichtet wurde, ist dieses Thema erneut aktuell geworden.

I. Herausgabeverlangen des Geschädigten bezüglich des eingereichten Schadensgutachtens

Nachdem der Geschädigte zum Nachweis seines Unfallschadens und der voraussichtlichen Reparaturkosten ein Sachverständigengutachten bei dem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer eingereicht hatte, und aufgrund dieses Gutachtens, allerdings erst nach dem ein Anwalt eingeschaltet wurde, der Schaden durch den eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer abschließend reguliert wurde, forderte der eingeschaltete Anwalt das von seinem Mandanten selbst eingereichte Originalgutachten des qualifizierten Gutachters vom 19.04.2008 zurück.

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Schadensgutachter kann Honorar für ergänzende Begutachtung und gutachterliche Stellungnahme beanspruchen (AG Köpenick 6 C 423/01 vom 30.01.2002)

Das Amtsgericht Köpenick hat in zwei Verfahren dem von der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung beauftragten Schadensgutachter das Honorar für die ihm angetragene ergänzende Begutachtung und gutachterliche Stellungnahme zugesprochen. Die beiden hier zusammengefassten Urteile gebe ich im Wesentlichen wie folgt wieder:

I. Amtsgericht Köpenick Urteil vom 30.01.2002 (6 C 423/01):

Der Anspruch des klagenden Sachverständigen ergibt sich aus §§ 631, 632 BGB, wonach der Werkunternehmer nach Erstellung des Werkes den vereinbarten oder üblichen Werklohn verlangen kann. Der Kläger hat hier die Voraussetzungen dieser Vorschriften schlüssig dargetan.

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Restliches Sachverständigenhonorar gegen HUK VN

Das Amtsgericht Saarlois hat mit Urteil vom 16.06.2008 (28 C 435/08) im Rechtsstreit des klagenden Sachverständigen M. gegen den Fahrer des unfallverursachenden Pkw´s und den VN der HUK-Coburg die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 265,68 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreites.

Aus den Gründen:

Der Kläger ist Kraftfahrzeugsachverständiger. Als solcher hat er für den Geschädigten ein Schadensgutachten des unfallbeschädigten Fahrzeuges erstellt. Der Unfall ist durch den Beklagten zu 2. als Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeuges verursacht worden. Der Beklagte zu 1. ist Halter dieses Fahrzeuges. Der Kläger hat seine Ansprüche von dem Geschädigten an Erfüllungs statt abtreten lassen. Auf die Sachverständigenhonorarrechung hat die hinter den Beklagten stehende Haftpflichtversicherung, die HUK-Coburg lediglich einen Teilbetrag gezahlt, so dass noch 265,68 € offen standen.

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Einigungsgebühr RVG VV Nr. 1000, 1003

Mit Beschluss vom 26.05.08 hat das OLG Rostock zum Aktenzeichen 5 W 94/08 entschieden, dass eine Einigungsgebühr auch nach einem Anerkenntnis entstehen kann.

Grundsätzlich ist zwar ein bloßes Anerkenntnis kein Vertrag und es löst deshalb auch die Einigungsgebühr nicht aus.

Ausreichend für die Einigungsgebühr ist aber bereits ein geringes Entgegenkommen, um das negative Tatbestandsmerkmal der Beschränkung des Vertrages auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht zu beseitigen.

Die Einigungsgebühr entsteht daher z. B., wenn die Parteien den Rechtsstreit einverständig beilegen, indem der Beklagte den Klageanspruch in der mündlichen Verhandlung anerkennt, daraufhin Anerkenntnisurteil ergeht und sodann der Kläger den titulierten Betrag stundet, indem er dem Beklagten Ratenzahlung einräumt.

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Restwertregreßprozess AG Leipzig weist Klage gegen Sachverständigen ab

Das Amtsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 20.06.2008 (118 C 3256/08) die Klage des eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherers aus dem Schadensereignis vom 05.11.2007 gegen den Kraftfahrzeugsachverständigen abgewiesen.

Aus den Gründen:

Die klagende Haftpflichtversicherung macht gegen den beklagten Kraftfahrzeugsachverständigen Schadensersatzansprüche geltend. Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer eines Fahrzeughalters, der am 5.11.07 in Leipzig einen Verkehrsunfall verursachte. Der Geschädigte des Unfallereignisses beauftragte den Beklagten, ein Schadensgutachten hinsichtlich seines beschädigten Pkw´s zu erstellen. Der Beklagte besichtigte den Unfallwagen und fertigte ein Schadensgutachten an. Er ermittelte für das verunfallte Fahrzeug Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 10.820,91 €‚ einen Wiederbeschaffungswert von 5.900,00 € und einen Restwert von 600,00 €.

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Die Krux mit den kostenlosen Zeitungen

oder wie der GDV versucht, seine Sicht der Dinge unter die Leute zu bringen.

Sonntags findet er sich in unserer Region in jedem Briefkasten – der „Elbe Report“ – finanziert möglicher Weise nicht nur durch Anzeigen. Denn letzten Sonntag war zu lesen: Der Expertenrat am Elbe-Report – Telefon: Autounfall, was ist zu tun?

Experten vom GDV beantworten Leserfragen. Die veröffentlichten Fragen und Antworten – aus meiner Sicht – na ja.  Als wirklich haarsträubend entpuppt sich zum Ende aber der farblich unterlegte Verweis auf das Informationszentrum der Versicherer „Zukunft Klipp und Klar“.

Hier erfährt der Leser  u.a. zu den Fahrzeugschäden:

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Stundenverrechnungssätze

Mittlerweile sind dazu unzählige Entscheidungen im Anschluss an das mittlerweile bekannte Porsche-Urteil des BGH aus dem Jahr 2003 ergangen.

Die neue Urteilszusammenstellung hier im Blog leistet bereits beste Dienste.

Auch wenn ich Eulen nach Athen trage will ich aber doch kurz von einem aktuellen Urteil des LG Göttingen berichten, weil hier nun die Revision zugelassen wurde.

Mit Urteil vom 04.06.08 zur Geschäftsnummer 5 S 5/08 hat das LG Göttingen unter Aufhebung des Urteils des AG Göttingen entschieden, dass auch bei einer fiktiven Kostenabrechnung auf Gutachtensbasis der Geschädigte den Ersatz von Reparaturkosten, die bei der Durchführung der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entstehen, verlangen kann.

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1,5 Geschäftsgebühr

Mit Urteil vom 10.06.08 hat das AG Karlsruhe zur Geschäftsnummer 5 C 185/08 zur Tragung einer 1,5 Geschäftsgebühr verurteilt, die dem klagenden Geschädigten für die Abwicklung seiner Unfallschadensersatzansprüche von seinem Anwalt in Rechnung gestellt worden ist.

Aus den Gründen:

Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 3 Nr. 1 PflVersG, 249 BGB einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe von 86,00 €, resultierend als Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 28.04.07 in Bad-Herrenalb, den der VN der Beklagten unstreitig alleine verschuldet hat.

Die geltend gemachten Anwaltsgebühren für die Einholung einer Deckungsschutzzusage bei der Rechtsschutzversicherung des Klägers zur Führung eines Schadensersatzprozesses gegen den VN der Beklagten sind als erforderlicher Schaden zu erstatten.

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