Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Klarstellung zum Urteil des LG Hamburg vom 14.03.07, Az 308 O 730/06 bzgl. Urheberrecht

Aus gegebenem Anlaß weist die Captain-HUK-Crew darauf hin, dass das hier und im Forum des öfteren zitierte Urteil des LG Hamburg vom 14.03.07, Az 308 O  730/06, mit dem einer Versicherung die Veröffentlichung von Fotos aus einem Sachverständigen-Gutachten verboten wurde, noch nicht rechtskräftig ist. Das Urteil wird zwar im Internet bei verschiedenen Anbietern schon gelistet und im Volltext übertragen, es erfolgt jedoch kein Hinweis darauf, dass sich die Angelegenheit noch in der Berufungsinstanz befindet. Nachdem das Urteil noch keine Rechtskraft erlangt hat, empfehlen wir dringend, es nicht zur Grundlage eines Vorgehens gegen die Versicherer zu machen und hier im Blog oder Forum darüber zu diskutieren. Es sollte abgewartet werden, bis eine Entscheidung in der Berunfungsinstanz gefallen ist. Wir werden die Sache weiter beobachten und zu gegebener Zeit wieder berichten.

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Fiktive Abrechnung endlich hoffähig! – schöne Aussichten, oder?

Dem ehemaligen bayerischen Landesvater, Edmund Stoiber, sei Dank! Seine Hartnäckigkeit, sein Einsatz und sein unablässiges Streben nach Konsolidierung der deutschen Altersversorgung durch Lukrativizierung der Beitragszahlererzeugung hat endlich Früchte getragen!

Ja, man höre und staune, sogar die Ursula, ja die von der Leyen, genau die, soll jetzt einen Gesetzesentwurf vorbereitet haben, in dem das Betreuungsgeld verankert ist.

Endlich ist auch in Berlin angekommen, was in der deutschen Unfallschadensabwicklung bereits jahrzehntelang Gesetz ist, nämlich die fiktiv mögliche Schadensabwicklung. Es war aber bisher auch gemein und ungerecht, dass alleine die kleine Elite der Kfz­Unfallgeschädigten ihren Schaden fiktiv abrechnen und mit dem erhaltenen Geld machen durften, was sie wollten, und die armen Eltern kriegen nichts, gar nichts, nur weil ihr Kind nicht in die Krippe soll !?!

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Allianz Versicherung wollte Obmannshonorar nach Sachverständigenverfahren § 14 nicht ausgleichen!

Das sollten Sachverständige genau lesen , bevor sie sich darauf einlassen einer Obmannstätigkeit zuzustimmen, wenn die Fa. Allianz eine Partei des Sachverständigenverfahrens nach §14 AKB ist.

An sich war ich schon verwundert, dass ein Schadenregulierer/SV der Fa. Allianz München dem Vorschlag eines andern aber unabhängigen SV, welcher als Ausschussmitglied ein Sachverständigenverfahren nach § 14 AKB Abs.2 eingeleitet hat, gefolgt ist und meine Person als Obmann akzeptiert hat.

Nach dem sich die Ausschußmitglieder im SV- Verfahren nicht geeinigt haben, kam meine Rolle als Obmann zum tragen und ich habe die Obmannsentscheidung getroffen, sowie meine Honorarkosten der Fa. Allianz überstellt (mehr Aussicht auf Zahlung), da ja beide Ausschussmitglieder selbstschuldnerisch für mein Honorar haften. Im Klartext heisst das, ich bestimme wer mich bezahlt.

Aber weit gefehlt:

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Neue Entscheidung zur 6-Monats-Frist

Nachdem sich bereits in der Vergangenheit abzeichnete, dass die Gerichte die seltsame Argumentation der HUK zum Thema 130%-Regelung und 6-Monats-Frist nicht akzeptieren, liegt uns mittlerweile eine weitere Entscheidung eines Gerichtes vor, in der die HUK mit ihrer selbst geschaffenen 6-Monats-Frist unterlegen ist.

Das Amtsgericht Fürstenwalde hat mit Beschluss vom 12.11.07, Aktenzeichen: 12 C 204/07 in einem von uns geführten Verfahren dahin gehend entschieden, dass die BGH-Entscheidung vom 23.05.06 nicht auf die Fälle anwendbar ist, in denen der Geschädigte sein Fahrzeug repariert und tatsächliche Reparaturkosten entstehen. Die Versicherung hatte pünktlich nach Ablauf der 6-Monats-Frist gezahlt, sodass das Gericht aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung nur noch über die Kosten des Rechtsstreites zu bestimmen hatte.

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8-te Watschen für die Huk Coburg am AG München

Über die ARGE SV München wurde mir ein Urteil des Amtsgerichtes München vom 17.10.2007 (331 C 20975/07) zugesandt, welches ich hiermit im Volltext bekannt geben möchte:

Im Namen des Volkes

Urteil

Das Amtsgericht in München erläßt durch Richterin am Amtsgericht Berg in dem Rechtsstreit:

Kläger

gegen

HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG

wegen Forderung

ohne mündliche Verhandlung aufgrund der bis zum 21.09.2007 eingegangenen Schriftsätze

am 17.10.2007 folgendes

Endurteil gemäß § 495a ZPO

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Der weite Weg zur Gerechtigkeit

Ein vom Versicherungsnehmer der HUK-Coburg schwerst geschädigtes Verkehrsunfallopfer berichtet hier vom  langen und schweren Kampf – gegen die Versicherung, gegen den Sachverständigen und gegen das Gericht – um die  Feststellung, dass ihm keine Teilschuld am Unfallgeschehen anzulasten ist. Ihm somit ein 100 % Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch zusteht und seitens der HUK-Coburg Versicherung zu zahlen ist.

Uns bleibt nur, diesen vom Schicksal schwer getroffenen Mann und seiner Familie, unsere Achtung angesichts seiner Ausdauer und Willensstärke auszusprechen sowie viel Kraft für den weiteren, sicher nunmehr schwer zu bewältigen Lebensweg zu wünschen.

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Nur das Gutachten des freien Gutachters ist für die Schadenregulierung relevant!!

Amtsgericht Dortmund    AZ: 428 C 1251/07         Verkündet am 28.08.2007

Das Unfallopfer klagte hier gegen die DEVK Allgemeine Vers.-AG vertr. d. d. Vorstandsvors. H. in Essen.

Das AG hat für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.031,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 23.01.2007 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits.

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Hat die Zürich Versicherungsgruppe, die DA direkt und der ADAC die Grenze zur strafbaren Erpressung überschritten?

Hat die Zürich Versicherungsgruppe, die DA direkt und der ADAC die Grenze zur strafbaren Erpressung überschritten?
von Fachanwalt für Verkehrsrecht Matthias Reckels

„ Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.” § 253 STGB

Im Sommer diesen Jahres hat die Zürich Versicherungsgruppe Richtlinien über die Zusammenarbeit der freiberuflichen Kfz-Sachverständigen und der Zurich – Gruppe Deutschland an über 100 Sachverständige im Bundesgebiet übersandt.

Die kompletten Richtlinien können der anliegenden PDF Datei entnommen werden.

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Urteil AG Merzig -3 C 652/07-

Dem Wunsche aus der Leserschaft sowie aus dem Autorenteam folgend gebe ich das Urteil des Amtsgerichtes Merzig vom 19.10.2007 (3 C 652/07) wie folgt im Volltext bekannt:

Das Amtsgericht in Merzig hat ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 77,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.08.2007 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Weitere Rest-Sachverständigen-Kosten-Urteile gegen HUK-Coburg

Dem Autor liegen zwei neue Sachverständigenhonorarurteile des AG Merzig und des AG Saarbrücken vor. Beklagte in beiden Fällen war die bekannte HUK-Coburg, wer denn sonst?

Von einer kompletten Wiedergabe der Urteilsgründe habe ich in diesem Fall abgesehen, da sich die Urteile in die Reihe der bereits angegebenen Urteile einreihen und letzlich die Begründungen immer wieder wiederholen.

1. Urteil des AG Merzig vom 19.10.2007 – 3 C 652/07 -.
Im Falle des von dem AG Merzig entschiedenen Rechtsstreites ging es um einen Anspruch auf Zahlung eines restlichen Sachverständigenhonorars in Höhe von 77,54 € (!). Da die Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers bestritten hatte, hat das Gericht noch besondere Ausführungen dazu gemacht, dass ausweislich des mit der Klageschrift vorgelegten Überweisungsträgers und der darin dargestellten Überweisung der Kläger aktivlegitimiert ist. Im Übrigen hat das Gericht darauf hingewiesen, dass ein Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch übergeht, soweit der Schadensersatzverpflichtete jegliche Schadensersatzleistung ernsthaft und endgültig verweigert.

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