Hier ein Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes zur Forderungsabtretung von Mietwagenkosten.
Mit Entscheidung vom 11.09.2012 (VI ZR 238/11) wurde der Revision des Klägers (Mietwagenfirma) stattgegeben. Das Berufungsgericht (LG Braunschweig) hatte in dem zugrundeliegenden Urteil die Forderung der Mietwagenfirma auf Erstattung der abgetretenen Mietwagenkosten – unter Verweis auf das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – abgewiesen. Das Urteil des LG Braunschweig wurde mit dieser Entscheidung des BGH aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung einschl. Kostenfestsetzung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Gegensatz zur Annahme des Berufungsgerichts verstößt die gegenständliche Abtretung des Mietwagenunternehmens – nach Rechtsauffassung des BGH – nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Auch der angegriffenen Aktivlegitimation durch die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung hat der BGH eine deutliche Absage erteilt. Wie bereits die Entscheidung VI ZR 297/11 vom 11.09.2012 ist auch dieses Urteil eine Fortführung des Urteils VI ZR 143/11 vom 31.01.2012. Die Rechtsgrundlage ist im wesentlichen analog übertragbar auf die Forderungsabtretung für das Sachverständigenhonorar.
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