Aktionstag gegen den Überwachungswahn

Hinsichtlich der Uniwagnis-Datei der Versicherer und der leider nur zu wahren Verse von "Nachdenklicher Bürger" vom 09.05.2008 möchte ich auf folgende Aktion aufmerksam machen.

"Bürgerrechtler rufen für den 31. Mai in vielen Städten zur Teilnahme an Protestkundgebungen gegen die "Überwachung durch Wirtschaft und Staat" auf."

http://www.heise.de/newsticker/Zweiter-bundesweiter-Aktionstag-gegen-den-Ueberwachungswahn–/meldung/107710/from/rss09

Vielleicht hat auch hier jemand die Möglichkeit, der an einem Aktionsort wohnhaft ist, auf die Datensammelwut des GDV zum Nachteil der Versicherten hinzuweisen.

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AG Braunschweig spricht Ersatzteilaufschläge auch bei fiktiver Abrechnung zu

Das AG Braunschweig hat mit Urteil vom 14.02.2008 – 115 C 1206/07 – dem Geschädigten nicht regulierte Ersatzteilpreisaufschläge auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis zugesprochen.

Aus den Gründen:

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus dem VU vom 12.09.2006 ein Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes i. H. v. 358,26 € zu. Die Beklagte haftet dem Grunde nach unstreitig in vollem Umfange. Der Klägerin steht auch hinsichtlich der bislang nicht regulierten Ersatzteilaufschläge ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte zu. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin ihren Schaden vorliegend abstrakt auf Gutachtenbasis berechnet hat.

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Zeitung: Huk-Chef Hoenen wird neuer GDV-Präsident

Für Sie im Internet gefunden:

Artikel-Link: >>>>>>>>

Der Vorstandssprecher der Huk Coburg Versicherungsgruppe, Rolf-Peter Hoenen, soll künftig die Interessen der deutschen Versicherer vertreten. Wie das «Handelsblatt» (Mittwochausgabe) aus Branchenkreisen berichtet, ist der 61-Jährige einziger Kandidat für die Wahl zum Präsidenten des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Die Branche wählt ihren neuen Cheflobbyisten am 12. November.

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Das AG Merzig verurteilt LVM wegen restlichen SV-Honorars (23 C 625/07 vom 25.04.2008)

Das AG Merzig hat mit Urteil vom 25.04.2008 – 23 C 625/07 – die LVM verurteilt, an den Geschädigten 219,81 € restlichen Sachverständigenhonorar nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Aus den Gründen:

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Kläger in voller Höhe für die Folgen des Verkehrsunfalls am 25.04.2007 in L. haftet. Die Parteien streiten lediglich über die Schadenshöhe.

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OLG Düsseldorf verlangt 6 Monate Weiternutzung im 130 % Fall

Das OLG Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 03.03.2008 Az: I-1 W 6/08 auch bei konkret nachgewiesener Reparatur im 130 % Fall eine Weiternutzung des Fahrzeugs von 6 Monaten als Anspruchsvoraussetzung verlangt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zugelassen, so dass in Kürze mit einer Entscheidung des BGH zu rechnen ist.

Im Einzelnen führt das Gericht wie folgt aus:

Dem Eigentümer eines Kfz wird im Rahmen der sogenannten 130 %-Grenze grundsätzlich zugebilligt, auf Kosten des Schädigers eine eigentlich unwirtschaftliche Reparatur durchzuführen.

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GKK Gutachtenzentrale – Auftragsstreicher für die Aachener und Münchener Versicherung

Wie bei Captain HUK bereits am 23.01.2008 berichtet, wurde die GKK Gutachtenzentrale Klaus Kleophas rückwirkend zum 01.01.2008 von der DEKRA komplett übernommen.

Möglicherweise wollte man sich mit diesem Geschäft einen größeren Kundenkreis erschließen, da das bisherige „versicherungsfreundliche Verhalten“ der DEKRA zwar primär das Auftragsvolumen erhöht, aber durchaus der eine oder andere (gute) Kunde der Geschädigtenseite inzwischen das Geschäftsverhältnis DEKRA/Versicherer durchschaut und somit „das Weite“ gesucht hat?

Mit der GKK Gutachtenzentrale wird dies nun leider auch nicht gelingen, da dort auch oder gerade unter neuer Führung ebenso eine Kürzungstruppe aktiv ist, die sich mit den Mitbewerbern ControlExpert, Eucon (check-it) usw. um die Marktanteile rangelt. Oder soll die Auftragsstreicherei zum eigenen Namensschutz vielleicht auf einen anderen Firmennamen ausgelagert werden? Wie dem auch sei. Bei Captain-HUK wurde dieser Entwicklung Rechnung getragen und eine weitere Kategorie für das Dream-Team eingerichtet.

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Viele Grüße zum Geburtstag

An ein liebes Geburtstagskind aus unserer Autorenrunde.

Alles Liebe, Gute und vor allen Dingen Gesundheit wünschen wir von ganzem Herzen. 

Damit auch weiterhin die Arbeit leicht von der Hand geht, gibt´s beim Klick auf das Bild eine weitere Überraschung.

 

Gerne wären die Mädchen auch zu Ihnen gekommen, doch der Weg zur Küste war leider zu weit?!

Liebe Grüße vom Autorenteam.

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AG Achern verurteilt HUK Allg. Vers.-AG zur Zahlung restlichen SV-Honorares

Das AG Achern hat mit Urteil vom 22.04.2008 -2 C 137/07- die HUK-Coburg Allgemeine Vers.-AG verurteilt, an den Kläger 98,65 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites sind der Beklagten auferlegt worden.

Aus den Gründen:

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch gegen die Beklagte in der geltend gemachten Höhe.

Das AG Achern hat ausdrücklich hervorgehoben, dass der Kläger aus abgetretenem Recht vorgeht, er macht den Anspruch des Geschädigten aus dem Unfallereignis, für dass die Beklagte haftet, geltend. Daraus folgt, dass die Beklagte gegen den Kläger nur solche Einwände geltend machen kann, welche sie auch gegenüber dem Geschädigten erheben könnte (vergl. OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05, Orientierungssatz 3 bei Juris).

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AG Limburg verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlichen SV-Honorares (4 C 1066/07 (11) vom 16.04.2008)

Das AG Limburg hat mit Urteil vom 16.04.2008 -4 C 1066/07 (11)- wegen der restlichen nicht regulierten SV-Kosten in Höhe von 152,30 € nebst Zinsen den Schädiger kostenpflichtig verurteilt.

Aus den Gründen:

Die Klage ist in vollem Umfange begründet. Der klagende SV hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung der restlichen SV-Kosten gem. §§ 7, 17, 18 StVG i. V. m. §§ 249, 398 BGB. Der klagende SV ist aktivlegitimiert. Der geltend gemachte Restanspruch aus der Sachverständigenkostenrechnung ist wirksam durch den Geschädigten an den Kläger abgetreten worden. Diese Abtretung ist an Erfüllungs Statt erfolgt. Der Kläger hat diese Abtretung angenommen, so dass ein wirksamer Abtretungsvertrag zustande gekommen ist und ein Verstoss gegen das Rechtsberatungsgesetz damit nicht in Betracht kommt. Die Beklagte hat im Übrigen die Abtretung selbst ausdrücklich anerkannt. Das Bestreiten der Beklagten jetzt im Prozess stellt daher ein widersprüchliches treuwidriges Sachvorbringen dar und ist deshalb unbeachtlich.

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LG Ulm hebt in der Berufungsinstanz Urteil des AG Ulm auf (1 S 161/07 vom 02.04.2008).

Das LG Ulm hat mit Berufungsurteil vom 02.04.2008 (1 S 161/07) das angefochtene Urteil des AG Ulm vom 29.10.2007 (1 C 1675/07) aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 61,21 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreites.

Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Bei einem Verkehrsunfall am 24.03.2007 wurde der Pkw des Geschädigten beschädigt. Der Geschädigte beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Der Kläger besichtigte das Fahrzeug am Wohnsitz des Geschädigten und erstellte ein Gutachten. Das Gutachten kommt auf Reparaturkosten in Höhe von 2.455,80 € brutto einschließlich Verbringungskosten in Höhe von 76,32 € netto.

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Das AG Neu-Ulm hat in einer Mietwagenrechtsstreitigkeit ein interessantes Urteil gegen Allianz gesprochen

Das Amtsgericht Neu-Ulm hat mit Urteil vom 13.09.2004 (1 C 0862/04) eine interessante Entscheidungsbegründung abgegeben. Die klagende Autovermietfirma A. macht gegen die beklagte Allianz Versicherungs AG in der außergerichtlichen Schadensregulierung entstandenes Anwaltshonorar im Wege des Schadensersatzes geltend und hat vor dem AG Neu-Ulm mit folgenden Entscheidungsgründen gewonnen: 

Die Klage ist begründet.

Die Beiziehung eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ist auch einer Handelsgesellschaft nicht verwehrt, auch wenn diese über entsprechende Rechtskenntnisse zur Durchsetzung ihrer etwaigen Ansprüche verfügt. Nachdem die Beklagte zunächst zumindest teilweise ihre Zahlungsverpflichtung bestritten hat, war die Klägerin befugt, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das kleinliche Verhalten der Beklagten ist umso erstaunlicher, als sie andererseits in der Lage ist, jährlich 6 Millionen Euro der ihr von den Versicherten anvertrauten Gelder für eine Fußballarena zu verschleudern. 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

So das kurze und knappe Urteil des AG Neu-Ulm.

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Merkantiler Minderwert ab 1% des Wiederbeschaffungswertes (VIII ZR 253/05 vom 12.03.2008)?

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 12.3.2008 VIII ZR 253/05 mit der Frage beschäftigt, ob eine erhebliche Pflichtverletzung wegen der Lieferung eines Gebrauchtwagens (Unfallwagen) mit einem merkantilen Minderwert von weniger als 1% des Kaufpreises vorliege. In seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der Senat immer die Auffassung vertreten, dass bei einem nicht  behebbaren Mangel stets eine erhebliche Pflichtverletzung gegeben sei (vgl. BGH Urteil vom 10. Oktober 2007). An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest sondern verlangt, dass der merkantile Minderwert nicht weniger als 1% des Kaufpreises betragen darf, damit von einer erheblichen Pflichtverletzung ausgegangen werden kann. Diese Rechtsprechung hat meines Erachtens auch Auswirkung auf die Frage, wann ein Sachverständiger tunlichst nach einem Verkehrsunfall den merkantilen Minderwert mit in sein Gutachten aufnehmen muss. Sobald ein Minderwert von mehr als einem Prozent des Wiederbeschaffungswertes erreicht wird muss dieser Minderwert im Gutachten auftauchen. Geschieht dies nicht dürfte sich der Gutachter bei späterer Rückabwicklung des Vertrages zumindest gegenüber seinem eigenen Auftraggeber schadensersatzpflichtig machen. Ob sich der Grenzwert von einem Prozent des Wiederbeschaffungswertes für die Frage des merkantilen Minderwertes und dessen Relevanz zur Aufnahme in ein Gutachten in der Rechtsprechung vertiefen wird bleibt abzuwarten.

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