Das Amtsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 19.03.2008 (106 C 8282/07) die HUK-Coburg verurteilt, an den Kläger 161,36 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten zu zahlen.
Aus den Gründen:
Die zulässige Klage ist begründet. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 7 StVG, 823 BGB i. V. m. § 3 PflVersG i. V. m. § 398 BGB. Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalles vom 29.10.2006 ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger hat Anspruch auf restliche Gutachterkosten in Höhe von 161,36 € aus abgetretenem Recht. Der Geschädigte hätte die Bezahlung der Rechnung über insgesamt 603,14 € SV-Kosten verlangen können, so dass auch der dem Kläger ein entsprechender Anspruch aus abgetretenem Recht zusteht.