Landgericht Bochum verurteilt DEVK im Falle fiktiver Schadensabrechnung zu vollen Gutachterkosten und zur Zahlung der UPE und Verbringungskosten und legt Fachwerkstattkosten zugrunde (5 S 168/07 vom 19.10.2007)

Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 19.10.2007 (5 S 168/07) auf die Berufung des klagenden Geschädigten aus einem Verkehrsunfall das zunächst zum überwiegenden Teil abweisende Urteil des Amtsgerichtes Bochum aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichtes Bochum insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 796,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2007 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.

Aus den Gründen:

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Landgericht Traunstein verurteilt SV-Kundin und lastet der Streithelferin HUK-Coburg die Kosten auf

Mit Endurteil vom 19.12.2007 -5 S 2896/04 LG Traunstein- hat die 5. Zivilkammer des Landgerichtes Traunstein einen durch drei Instanzen gehenden Rechtsstreit nunmehr entschieden. Zwischenzeitlich hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 04.04.2006 (X ZR 122/05 abgedruckt in DS2006, 278 =NJW 2006, 2472) bereits entschieden. Das Urteil des 10. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes ist hier im Block durch Peter Pan kommentiert worden.

Ich gebe das Endurteil wie folgt abgekürzt wieder:

I. Unter entsprechender Abänderung des Urteiles des Berufungsgerichtes vom 29.07.2005 wird auf die     Berufung des Klägers das Urteil des Amtsgerichtes Mühldorf vom 15.04.2004 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt wird, an den Kläger 687,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.04.2003 zu zahlen.

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Und wieder einmal Sachverständigenkosten – diesmal die Bruderhilfe (AG Völklingen – 5B C 477/07 vom 21.12.2007)

Die Bruderhilfe versucht es nun wie die HUK-Coburg. Aber auch deren versuchte Kürzung des Sachverständigenhonorars ging mit Urteil des Amtsgericht Völklingen vom 21.12.2007 – 5B C 477/07 – in die Hose.

„Wegen Schadenersatz hat das Amtsgericht in VÖLKLINGEN im schriftlichen Verfahren am 21.12.2007 für Recht erkannt:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 98,81 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.5.2007 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Rückforderungsansprüche des Klägers gegen die Firma … aus dem Gutachterauftrag vorm 09.03.2007.

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Wie lange darf die Regulierung dauern?

Durch Beschluss vom 27. Juni 2007 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass dem Versicherer unter Berücksichtigung der heutigen technischen Bedingungen eine durchschnittliche dreiwöchige Prüfungszeit zugebilligt werden muss. Das Gericht führt insoweit aus:

Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Verkehrsunfallsachen muss dem Schädiger sowie der in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherung eine angemessene Zeit zur Prüfung des Anspruchs eingeräumt werden. Der Haftpflichtversicherer ist nicht verpflichtet, unbesehen und vorschnelle Zahlungen zu leisten. Die Bemessung der Prüfungszeit hängt naturgemäß von den Umständen des Einzelfalls ab.

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Erneutes SV-Honorarurteil gegen HUK-VN

Das Amtsgericht Halberstadt hat im vereinfachten Verfahren am 11.01.2008 (AZ: 6 C 784/07) für Recht erkannt, dass die Unfallverursacherin (HUK-VN) verurteilt wird, an den Geschädigten 167,68 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Wegen eines geringfügigen Betrages von 4,44 € wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Das Amtsgericht Halberstadt hat von der Abfassung des Tatbestandes abgesehen. Wichtiger sind jedoch auch die Entscheidungsgründe, die ich im Wesentlichen wie folgt bekanntgebe:

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Dekra übernimmt GKK Gutachtenzentrale Kleophas

Die Dekra baut ihre Marktstellung im Schaden- und Gebrauchtwagenmanagement weiter aus: Der Stuttgarter Dienstleistungskonzern erwirbt rückwirkend zum 1. Januar 2008 die GKK Gutachtenzentrale in Düsseldorf.

http://news.springertransportmedia.com/re?l=evxfqmI44wfuelI7

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Erneutes Sachverständigenhonorarurteil gegen HUK-Coburg

Das Amtsgericht Essen hat mit Urteil vom 15.06.2007 (11 C 426/06) in einem Sachverständigenhonorarprozess dem Kläger Recht gegeben und die Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter in Coburg (HUK-Coburg) verurteilt, an den Kläger 323,76 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2006 zu zahlen. Weiterhin wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Da es sich um ein Urteil im schriftlichen Verfahren handelt, ist von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen worden. Aus den Entscheidungsgründen zitiere ich wie folgt:

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AG Steinfurt verurteil erneut HUK-Coburg

Mit zwei Urteilen vom 03.01.2008 – 21 C 272/07 und 21 C 901/07 – hat der Richter der 21. Zivilabteilung des AG Steinfurt die HUK-Coburg in dem einen Verfahren alleine und in dem anderen Verfahren gemeinsam mit dessen VN verurteilt, nicht regulierte Sachverständigenkosten zu zahlen. Die Haftung des Schädigers und der dahinter stehenden Haftpflichtversicherung sind unstreitig.

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LG Coburg: Unfallgeschädigter darf nach den Verrechnungssätzen einer Markenwerkstatt abrechnen – HUK nimmt Berufung zurück

Lange haben wir Anwälte nach einem Urteil oder einer Entscheidung gesucht, in der das LG Coburg als „Stammsitz-Gericht“ der HUK zu der leidigen Frage der Stundenverrechnungssätze Stellung nimmt. Wie der juristischen Datenbank „Juris“ am Freitag, dem 18.01.08 zu entnehmen war, liegt nunmehr eine Entscheidung des LG Coburg vor. 

Das Landgericht hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem ein Geschädigter den Schaden an seinem Mercedes Sprinter hatte begutachten lassen. Der Gutachter kam auf Reparaturkosten in Höhe von fast 4000,00 EUR und legte dabei die Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Fachwerkstatt zugrunde. Die Versicherung war aber der Ansicht, der Geschädigte müsse sich auf eine günstigere, von der Versicherung empfohlene freie Werkstatt verweisen lassen, nachdem sein Fahrzeug schon fünf Jahre alt war und über 250.000 km auf dem Tacho hatte. Als der Geschädigte dieser Aufforderung nicht nachkam, kürzte sie die Schadensersatzleistung um 580,00 EUR.

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Wochenendzeitungsschau

Klare Worte findet die Zeitschrift „AutoBild“ in ihrer Ausgabe Nr. 3 vom 18.01.2008 auf Seite 80.

Unter der Überschrift „Kartell der Kürzer“ berichtet das Blatt an konkreten Unfallschadenabwicklungen, wie die Geschädigten um ihre Ansprüche „bis zur Grenze des Betruges“ gebracht werden sollen. Wie bei CAPTAIN-HUK immer wieder beschrieben, sollte auch hier unter Missachtung der BGH Rechtsprechung (AZ VI ZR 398/02), also dem mittlerweile 6 Jahre alten „Porsche-Urteil“, dem Geschädigten sein Schadenersatzanspruch um beinahe 2.000,00 € gekürzt werden. Einer weiteren Geschädigten sollten durch einen so genannten Prüfbericht fast 340,00 € vorenthalten werden. Trotz eindeutiger Haftungslagen, so der Autor, konnten erst die jeweils eingeschalteten Rechtsanwälte die Geschädigten vor weiteren finanziellen Schaden bewahren.

Auch hat der Autor dieses Beitrages, Herr Claudius Maintz, zusammenfassend recherchiert:

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Weiteres neues Honorar-Urteil gegen die HUK-Coburg Versicherung

Das Amtsgericht Osterburg verkündete am 27.11.2007 unter dem Aktenzeichen 31 C 48/07 (I) im schriftlichen Verfahren durch den Direktor des Amtsgerichts, dass es für Recht erkennt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin 228,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.05.2007 zu zahlen. Weiterhin sind 16,25 € ebenfalls nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Die Kosten haben die Beklagten (Versicherung und Versicherungsnehmer d.A.) als Gesamtschuldner zu tragen.

Als Entscheidungsgründe führt Richter T. unter anderem an:

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Neues Honorarurteil gegen HUK-VN (AG Völklingen vom 21.12.2007 – 5B C 497/07)

Am 21.12.2007 hat das AG Völklingen im schriftlichen Verfahren die Versicherungsnehmerin der HUK-Coburg verurteilt, an die Geschädigte aus einem Verkehrsunfall restliche 240,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. In Höhe von 4,44 € war die Klage abzuweisen. Die gesamten Kosten des Rechtsstreites sind der Beklagten auferlegt worden. Da es sich um ein Urteil im schriftlichen Verfahren handelt, ist von der Wiedergabe des Tatbestandes abgesehen worden. Das Amtsgericht Völklingen (5B C 497/07) hat in den Entcheidungsgründen auf folgendes hingewiesen:

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