„Herausragend ist da die HUK-Coburg, die bereits im Sachschadenbereich unmöglich reguliert. „

Dieses, hier als Titel verwendete, Zitat stammt vom Justizrat Hans-Jürgen Gebhardt und wurde in einem Fernsehbeitrag der ARD-Sendung plusminus vom 06.02.2007 wiedergegeben.

Die Sendung wurde unter dem Titel „Entschädigung.  Schwerer Kampf für Unfallopferausgestrahlt.

Der Titel meines Beitrages, wurde folgendem Abschnitt mit der Überschrift „Ärger mit der Versicherung“ entnommen:

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HUK-Coburg unterliegt auch beim AG Baden-Baden AZ: 7 C 390/06 vom 05.12.2006

Der SV Andreas Hoppe hat freundlicherweise dieses Urteil für C-H zur Verfügung gestellt.

AG Baden-Baden
AZ: 7 C 390/06 vom 05.12.2006

Geschädigte ./. HUK Coburg
Streithelfer auf Klägerseite: SV-Büro Hoppe und Ganter

Urteill:

1.) Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 575,67 Euro zzgl.
Zinsen seit dem 20.05.2006 zu zahlen.
2.) Die Beklagte wird weiter verurteilt an den Kfz-Sachverständigen
Hoppe 597,69 Euro zuzgl. Zinsen seit dem 06.04.2006 zu bezahlen.

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HUK Coburg verliert Unterlassungsklageverfahren vor dem OLG Nürnberg

Wieder einmal hat die HUK Coburg gemeint, einen Kfz-SV bei seiner Kundschaft in Misskredit bringen zu dürfen und musste von dem OLG in die Schranken gewiesen werden.

Aus den Gründen:

Nach Äußerung der HUK Coburg, sie werde das durch die Beauftragung des klagenden SV entstandene Honorar nicht übernehmen, stellt sich mittelbar als Boykott und damit als gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG dar.

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Selbst kreierter Rechtsmix der HUK-Coburg für Unfallgeschädigte !

„Hukfizz“ vom Keeper Höhnerich

„Man nehme etwas BGH, ein Quäntchen OLG sowie eine Prise LG möglichtst unterschiedlichsten Klagen und schüttle das Ganze kräftig durch bis jeder Zusammenhang verfälscht ist. Diesen Cocktail serviert man kaltlächelnd unschuldigen Unfallopfern“.

Franz Hiltscher

Nachfolgenden sehr aufschlussreichen Bericht von einem RA J. Melchior habe ich von einem uns bekannten Blog aus dem Internet hier verlinkt, der hier die seltsame und eigennützige Rechtsansicht der HUK-Coburg juristisch kommentiert und widerlegt.

http://www.unfall-recht.info/huk-coburg-sicheres-auftreten-trotz-voelliger-ahnungslosigkeit/

mfg RA J. Melchior

Urteilsliste „130%-Regelung“ zum Download >>>>>

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DIE SCHWARZEN (HUK)-SCHAFE UNTER DEN VERSICHERUNGEN

Kolumne des Rolf- Peter Hoenen in der Financial Times Deutschland 

 Der "Beitrag falsche Empörung" des Herrn H. in der vorgenannten Kolumne, verunglimpft meiner Meinung nach den gesamten Berufsstand der unabhängigen KFZ- Sachverständigen in der BRD.

Aus meiner eigenen (richtigen) Empörung über diesen Artikel heraus habe ich gerade folgende e-mails an den Verlag "Gruner + Jahr", Herausgeber der Financial- Times- Deutschland , sowie an den Chefredakteur dieser Zeitschrift gesandt:

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HUK Coburg – erneute Niederlage vor dem BGH (VI ZR 67/06 vom 23.01.2007)

Im Revisionsverfahren Neumann ./. HUK Coburg hat der BGH in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.07 für Recht erkannt:

„Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Frankfurt (Oder) vom 02.03.06 (15 S 179/05)  im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.“

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Unfallopfer klagt erfolgreich gegen Bruderhilfe

Es ist mittlerweile hinreichend bekannt geworden, dass die Bruderhilfe Sachvers. AG im Raum der Kirche zum HUK Coburg-Konzern gehört und dessen fragwürdiges Geschäftsgebahren übernommen hat.

Von einem Versicherer, der sich christlichen Werten verbunden fühlt, hätte das allerdings kaum jemand erwartet.

Zum Sachverhalt:

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Datenschutz für den Geschädigten beim Zentralruf nicht existent?

Folgende Anfrage richtete ich an "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB"

Darf der Zentralruf die Angabe zur Versicherung des Schädigers verweigern, wenn der Geschädigte keine persönlichen Angaben gegenüber dem Zentralruf macht?

Dazu erhielt ich heute folgende Mail:

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Hilfestellung für einen Kollegen!

Zur Vorbereitung und Argumentation in einem Honorarprozess braucht ein SV Kollege dringend und möglichst schnell Honorarurteile  vom AG Daun und AG Mainz, wenn vorhanden, bitte an die Fax Nr. 06834/567297 senden.

Besten Dank im Namen des Kollegen.

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Achtung!!! Heute erneute BGH Entscheidung in SV Honorarsachen VI ZR 67/06 …../Huk-Coburg 10 Uhr, Saal n004 !!!

Wieder wird es eine BGH Entscheidung bezüglich eines SV-Honorares geben, welche hoffentlich nicht vorher durch Bezahlung abgewürgt wird. Es ist auch zu hoffen, dass der BGH dieses Urteil so präzise abfaßt , damit Spekulationen, was wirklich gemeint ist, weitgehends unterbunden werden.
Termin beim 6. Senat des BGH am heutigen Tag 23.01.2006 um 10 Uhr Saal n004 in sachen VIZR67/06 (NEUM./.HUK)

Wir werden sofort berichten!

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Bruderhilfe Versicherung, im Rechtstreit genau so erfolglos wie die Fa. HUK-Coburg (AG Nürnberg 31 C 6468/06 vom 09.01.2007)

Wieder kann ein Herr Hoenen von der HUK-Coburg Gruppe vor der Presse behaupten, dass ein "einzelner"  Amtsrichter ein Urteil gesprochen hat und gleichzeitig verschweigen, dass von nahezu allen ca. 770 AGs aus Deutschland, von ihren einzelnen Amtsrichtern, schon weit über tausend Urteile gegen diese beratunsresistente Firmengruppe HUK-Coburg ergangen sind.
Vielleicht sollte dem Herrn Hoenen ein Psychater mal einfühlsam und schonend erklären was  Realitätsverlust ist und dass "Übliches" nicht von Minderheiten abzuleiten ist .Bei unserem  König Ludwig, Gott hab in seelig, hat es ähnlich angefangen bevor nach einer Verschwendungssucht und fixen Idee… 

 
Urteil AG Nürnberg 31 C 6468/06 vom 09.01.2007
 
Auch die Bruderhilfe-Versicherung   wurde (trotz Textbausteine der HUK-Coburg) eines besseren belehrt. Das Honorar ist voll zu erstatten, zudem es sich unterhalb der Honorarumfrage des BVSK 2005/2006 bewegt.

Für dieses Urteil besten Dank an den Kollegen Dipl.-Ing.(FH) Andreas Claußnitzer.

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Urteil AG Leverkusen vom 04.01.07

Das AG Leverkusen hat am 04.01.07 folgendes Urteil verkündet:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 145,75 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.08.06 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Aus den Urteilsgründen:

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