Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Köln verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 01.12.2008 (261 C 207/08) hat das AG Köln den Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 3.374,86 € nebst Zinsen verurteilt. Hierbei ging es um Nachforderungen aus insgesamt 15 Unfällen. Das Gericht hat zur Verwendung von Schwacke-Liste und Fraunhofer Tabelle Stellung bezogen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist überwiegend begründet.
Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht ihrer vorstehend aufgeführten Kunden einen Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in der erkannten Höhe. Ihre Aktivlegitimation steht außer Streit und bedarf keiner weiteren Begründung. Die Anspruchsgrundlage ergibt sich in jedem Einzelfall aus der unstreitigen Verpflichtung der Beklagten zur vollständigen Regulierung der zugrunde liegenden Verkehrsunfälle (§§ 3 Nr. 1 PflVG, 7 und 18 StVG, 823 Absatz 1 und 249 Absatz 2 BGB).
Mietwagenkosten gehören grundsätzlich zum Herstellungsaufwand, den ein Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB dem Geschädigten nach einem Unfall zu ersetzen hat.

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Hinweisbeschluss des LG Nürnberg-Fürth zur Verwendung der Schwacke-Liste

Mit Hinweisbeschluß vom 10.09.2008 (8 S 6093/08) hat das LG Nürnberg-Fürth darauf hingewiesen, dass die Schwacke-Liste im Gegensatz zur Fraunhofer Tabelle eine zulässige Schätzgrundlage sei.

Der Beschluss im Wortlaut:

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg rechtsfehlerfrei.

I. Schwacke-Liste als zulässige Schätzgrundlage

Das Berufungsgericht geht entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass die Schwacke-Liste 2007 als Schätzgrundlage für die normalerweise erforderlichen und angemessenen Mietwagenkosten geeignet ist (siehe BGH VI ZR 164/07 vom 11.03.2008; VersR 2008, S 699).

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Amtsgericht Cloppenburg verurteilt Öffentliche Landesbrandkasse Versicherungen Oldenburg zur Zahlung restl. Lohnkosten, UPE-Zuschläge und Verbringungskosten

Das AG Cloppenburg hat mit Urteil vom 17.10.2007 – 21 C 911/07 (XVII) die Öffentliche Landesbrandkasse Vers. Oldenburg, Anstalt des öffentl. Rechts, verurteilt, an die Klägerin 463,72 € nebst Zinsen sowie weiterer 118,75 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in vollem Umfang zu. Grundsätzlich hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren worden ist (vgl. BGHZ 66, 239; BGH, VersR 1992, 710; BGH, NJW 2003, 2086). Daher besteht dem Grunde nach ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten nach § 249 Abs. 2 S.1 BGB, auch wenn ihr Fahrzeug nicht repariert worden ist.

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AG Nürnberg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restl. SV-Honorars

Die Amtsrichterin der 15 Zivilabteilung des AG Nürnberg hat die HUK-Coburg mit Endurteil vom 09.10.2008 – 15 C 2969/08 – verurteilt, an den Kläger 261,85 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall, den der VN der Beklagten schuldhaft verursacht hat. Der Kläger begehrt Ersatz weiterer 215,44 € an Sachverständigenkosten sowie weiter zu erstattende Anwaltskosten aus dem Gegenstandswert von 215,44 € in Höhe von 46,41 €.

Unstreitig erstellte der SV C. im Auftrag des Klägers am 12.02 2008 ein SV-Gutachten zum Kfz-Haftpflichtschaden des Klägers und bezifferte die voraussichtlichen Reparaturkosten mit brutto 2.375,60 € und die Wertminderung mit brutto 275,00 € sowie einen Wiederbeschaffungswert von brutto 25.000,00 €. Für die Erstellung des Gutachtens stellte der Sachverständige einen Betrag von 596,61 € in Rechnung. Die Beklagte beglich diesbezüglich lediglich 381,17 €.

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LG Nürnberg-Fürth weist Berufung gegen Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück

Mit Urteil vom 22.10.2008 (8 S 3594/08) hat das LG Nürnberg-Fürth die Berufung gegen das Urteil des AG Nürnberg zurückgewiesen, mit dem die Beklagten zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 932,84 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde. Eindeutige Feststellung: Schwacke-Liste gilt, Fraunhofer Tabelle gilt nicht, auch in Ansehung des Urteils des OLG München vom 25.07.2008.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

In tatsächlicher Hinsicht wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, soweit das Amtsgericht dem Kläger auch einen Betrag von 932,84 EUR für Mietwagenkosten zuerkannt hat.

Im Ergebnis ist das amtsrichterliche Urteil nicht zu beanstanden.

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HUK-Coburg unterliegt bei dem BGH

BGH spricht sofortige Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs auch im 130 %-Bereich zu.

Mit Beschluss vom 18.11.2008 (VI ZB 22/08) hat der 6. Zivilsenat des BGH auf die Rechtsbeschwerde des Geschädigten den Beschluss des 1. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 03.03.2008 (I-1 W 6/08) aufgehoben sowie den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 23.08.2007 (3 O 123/07) dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Aus den Gründen:

Bei einem Verkehrsunfall am 12.12.2006 wurde das Kraftfahr­zeug des Klägers, ein Opel Astra 1,6, Erstzulassung 14.09.2000, beschä­digt. Der Kläger ließ ein Schadensgutachten erstellen, in dem die Reparaturkosten auf 7.189,10 €, der Wiederbeschaffungswert auf 5.700,00 € und der Restwert auf 1.800,00 € beziffert wurden (sämtlich inklusive Mehrwertsteuer). Der Kläger ließ das Fahrzeug in der Zeit vom 19.12.2006 bis zum 5.01.2007 vollständig und fachgerecht nach Maßgabe dieses Gutachtens reparieren.

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DBV-Winterthur ist an Dreistigkeit kurz vor Ende des Jahres kaum zu überbieten

Heute flattert mit der Tagespost ein dicker Umschlag von der DBV-Winterthur auf meinen Schreibtisch. Neben einem Anschreiben enthält der Umschlag eine Stellungnahme, die ich im Auftrag des Halters an die Versicherung gesandt habe sowie meine hierfür festellte Rechnung nebst der Abtretung erfüllungshalber.

Im Anschreiben der DBV-Winterthur steht u.a. geschrieben: “Ihre Rechnung nebst Zession legen wir zu unserer Entlastung im Original bei. Geben Sie die Honorarrechnung bitte Ihrem Auftraggeber auf.”

Hintergrund der Stellungnahme ist, dass die Versicherung die von mir ermittelte merkantile Wertminderung nicht vollständig ausgleichen will.

Die Versicherung übersieht bei der Rücksendung jedoch folgendes:

Grundsätzlich ist der Schriftwechsel im geschäftlichen Verkehr aufzuheben. Wieso schickt mir die Versicherung also eine an sie gerichtete Stellungnahme wieder zurück? Wahrscheinlich nur deshalb, weil sie bereits eingescannt wurde. Außerdem ist die Rechnung für die Stellungnahme selbstverständlich auf den Auftraggeber, also meinen Kunden, ausgestellt, sodass sich auch hier keine Notwendigkeit ergibt, die Rechnung (einschl. Abtretung) zurückzusenden.

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AG St. Wendel verurteilt HUK-Coburg Allg. Versicherung und VN zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorares.

Die Amtsrichterin der 14. Zivilabteilung des Amtsgerichtes St. Wendel (Saarland) verurteilte mit Urteil vom 11.12.2008 (14 C 581/08) die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG und dessen VN als Gesamtschuldner die Klägerin von Sachverständigenkosten in Höhe von 379,50 € nebst Zinsen gemäß Rechnung des Sachverständigenbüros R. vom 04.06.2008 freizustellen und an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 57,24 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreites.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der weiteren Sachverständigenkosten. Gem. § 249 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen.

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LG Dresden weist Berufung der HDI Versicherung wegen Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück

Mit Urteil vom 26.11.2008 (8 S 600/07) hat das LG Dresden die Berufung der HDI Versicherung gegen ein erstinstanzliches Urteil des AG Meißen zurückgewiesen, mit dem diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von  615,78 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde. Wiederum wurde die Schwacke-Liste als Berechnungsgrundlage herangezogen und der Versuch, die Fraunhofer Tabelle als Maßstab einzubringen, abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat Anspruch auf weitere Mietwagenkosten in Höhe von 615,78 € aus ihrer Rech­nung vom 08.08.2006 gemäß §§ 823,249 BGB, 7 StVG, 398 BGB.

1.

Die Klägerin ist aktiv legitimiert für den von Ihr geltend gemachten Anspruch.

a)

Dia Klägerin verstößt nicht gegen Art. 1, § 1 Abs. 1 RBerG, da sie zur Überzeugung der Kam­mer für die Geschädigte nicht die Schadensregulierung durchführt, sondern ihr es im Wesent­lichen darum geht, die durch die Abtretung vom 07.06.2005 eingeräumte Sicherheit zu verwirk­lichen.

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