AG Köln verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten
Mit Datum vom 01.12.2008 (261 C 207/08) hat das AG Köln den Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 3.374,86 € nebst Zinsen verurteilt. Hierbei ging es um Nachforderungen aus insgesamt 15 Unfällen. Das Gericht hat zur Verwendung von Schwacke-Liste und Fraunhofer Tabelle Stellung bezogen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist überwiegend begründet.
Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht ihrer vorstehend aufgeführten Kunden einen Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in der erkannten Höhe. Ihre Aktivlegitimation steht außer Streit und bedarf keiner weiteren Begründung. Die Anspruchsgrundlage ergibt sich in jedem Einzelfall aus der unstreitigen Verpflichtung der Beklagten zur vollständigen Regulierung der zugrunde liegenden Verkehrsunfälle (§§ 3 Nr. 1 PflVG, 7 und 18 StVG, 823 Absatz 1 und 249 Absatz 2 BGB).
Mietwagenkosten gehören grundsätzlich zum Herstellungsaufwand, den ein Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB dem Geschädigten nach einem Unfall zu ersetzen hat.
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