AG Nürnberg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.1.2011 -35 C 9064/10-.

…und auch im neuen Jahr mussten die Richter und Richterinnen sich mit den unberechtigten Kürzungen der Schadensersatzansprüche der Geschädigten durch die HUK-Coburg und anderer Versicherer auseinandersetzen. Die HUK-Coburg will offensichtlich das Thema auch mit ins Jahr 2011 nehmen und auch weiterhin mit dem Kopf durch die Wand und sich „eine blutige Nase holen“ ? So verurteilte das Amtsgericht Nürnberg durch die zuständige Richterin die HUK-Coburg zur Zahlung der ohne Rechtsgrund gekürzten Schadensersatzansprüche des Geschädigten. Da die HUK-Coburg – wie so oft – behauptete, die Kosten des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen seien überhöht, hat die Klägerin, um die Möglichkeit des Regresses mit den Rechtswirkungen dieses Rechtsstreites zu haben,  dem Sachverständigen den Streit verkündet. Der Sachverständige ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten.

Die Nürnberger Richterin hat mit erfreulicher Klarheit die HUK-Coburg in ihre Schranken gewiesen und ihr klar ins Versicherungsstammbuch geschrieben, dass auch eventuell überhöhte Sachverständigenkosten zu regulieren sind. Allerdings kann sich die Beklagte eventuelle Ansprüche gegenüber dem Sachverständigen abtreten lassen und dann ihrerseits Regress gegenüber dem Sachverständigen nehmen, wobei die Beklagte dann die Darlegungs- und Beweislast trifft.

Lest selbst das Urteil des AG Nürnberg vom 5.1.2011.

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AG Berlin-Mitte verurteilt mit Urteil vom 21.12.2010 -3 C 3353/10- den VN der HUK-Coburg zur Zahlung der von seiner Haftpflichtversicherung gekürzten Sachverständigenkosten.

…und zum Jahresende mussten die Richter und Richterinnen in bundesdeutschen Gerichten auch noch über Klagen der Geschädigten gegen die HUK-Coburg wegen Erstattung des gekürzten Schadensersatzes, meist in der Form der gekürzten Sachverständigenkosten, entscheiden. So war es auch bei dem Amtsgericht Mitte in Berlin. Mit Urteil vom 21.12.2010 verurteilte die Amtsrichterin des Amtsgerichtes Mitte in Berlin den Versicherungsnehmer der HUK-Coburg zur Zahlung der von seiner Haftpflichtversicherung nicht erstatteten Schadensersatzleistung. Der VN kann sich ja jetzt bei seiner – ach so großen – Haftpflichtversicherung bedanken. Er wurde, obwohl er immer pünktlich die Prämien gezahlt hatte und ausreichenden Versicherungsschutz wähnte, gleichwohl zu Recht vor das Gericht gezerrt, nur weil seine Haftpflichtversicherung nicht nach Recht und Gesetz den Schaden reguliert. Nachstehend das Urteil der Amtsrichterin der 3. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Mitte vom 21.12.2010:

Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

Urteil

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AG Rheinberg verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (12 C 131/10 vom 13.09.2010)

Mit Urteil vom 13.09.2010 (12 C 131/10) hat das AG Rheinberg die HDI Direkt Versicherungs AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.97,74 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist auf Grundlage einer Schätzung des Gerichtes überwiegend begründet, § 287 ZPO.

Dem Grunde nach schuldet die Beklagte vollen Schadensersatz. Darüber streiten die Parteien nicht, und ebenso wenig über die Berechtigung einer ausfallbedingten Anmietung eines Ersatzwagens für den in Rede stehenden Zeitraum vom 10.10.2009 bis zum 30.10.2009.

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BGH entscheidet über den Schadensersatzanspruch eines Restwertaufkäufers wegen eines Sachmangels gegenüber einem Kfz-Sachverständigen, der im Auftrag eines Verkäufers ein Unfallfahrzeug in die Internetrestwertbörse eingestellt hat (Urt. v. 12.1.2011 – VIII ZR 346/09 – ).

Der BGH hatte am 12. Januar 2010 – VIII ZR 346/09 – einen Rechtsstreit zu entscheiden, in dem der Käufer gegen einen Kfz-Sachverständigen, der im Auftrag des Verkäufers einen PKW in eine Internet-Restwertbörse eingestellt hatte, Schadensersatzansprüche deswegen geltend gemacht hatte, weil auf den Fotos des Sachverständigen eine Standheizung zu sehen war, die letztlich aber nicht mitverkauft werden sollte. Die Klägerin ist als gewerbliche Restwertaufkäuferin tätig. Die Beklagten zu 2. und 3. betreiben als Gesellschafter der Beklagten zu 1. ein Kfz-Sachverständigenbüro. Die Beklagte zu 1 bot im Auftrag eines Autohauses einen unfallbeschädigten Pkw in einer Internet-Restwertbörse zum Verkauf an. Auf einem der von ihr ins Internet gestellten Lichtbilder war eine Standheizung zu erkennen, die in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt wurde und nach dem Willen des Autohauses auch nicht verkauft werden sollte. Das Gebot der Klägerin in Höhe von 5.120 € wurde von dem Autohaus als Verkäuferin angenommen.

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Weiteres BGH-Urteil zur Erstattung von Reparaturkosten im Totalschadenfall – AZ: VI ZR 231/09 – vom 14.12.2010

Die Richter des VI. Senats bekräftigen die bisher bestehenden Voraussetzungen  zur Erstattung von Reparaturkosten bis zur Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswertes.

„…… Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen, bis zur so genannten 130%-Grenze nur verlangt werden, wenn sie tatsächlich angefallen sind und die Reparatur fachgerecht und zumindest wertmäßig in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 167 ff.; vom 8. Dezember 2009 – VI ZR 119/09, VersR 2010, 363 R. 5 ff.).“

Vor dem Hintergrund, dass einige Versicherer im Totalschadenbereich kein Interesse an Arbeits- und Lacklöhnen freier Werkstätten aufzubringen vermögen sowie Kalkulationsprogramme bekannter Organisationen und vertraglich gebundener Prognoseersteller  130 % Reparaturkalkulationen gar nicht erst zulassen, erhält der unabhängige Sachverständige mit dem nachfolgenden Urteil  nachhaltigen Rechtsschutz bei angestrebten  Schadensersatzansprüchen von HuK-Versicherern.

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Interner Hinweis von ControlExpert an den SB der Versicherung

Es ist schon interessant was man alles so erfährt, wenn der Sachbearbeiter der Versicherung versehentlich mit dem CE-Prüfbericht den internen Hinweis weiterleitet. Hier die ungekürzte Originalfassung, wobei einige Stellen geixt wurden, die Schreibfehler sind original:

Interne Hinweise für den Sachbearbeiter:

Das Fahrzeug befindet sich im 6. Zulassungsjahr, hat aber erst eine Laufleistung von 75.xxx km.

Da die Rechtsprechung uneinheitlich ist z.T. 6. Jahre/150.000 km, bitte die örtliche Rechtsprechung bzw. interne Arbeitsanweisungen beachten. Sollte noch eine Wertminderung gewährt werden, ist die WM lt. Gutachten als übersetzt anzusehen. Rein rechnerisch ergibt sich nach Ruhrkopf/Sahm zwar 350 €, allerdings wird mit den Berechnungsmodellen nur die Obergrenze ermittelt. Da hier überwiegend Schraubteile erneuert werden und das Heckabschlußblech nur mir einer Stunde instandgesetz wird, wären m. E. 200,00 € angemessen und ausreichend.

Bitte auch das Prozessrisiko abwägen(AST und RAin wohl verwandt), bzw. wirtschaftliche Gesichtspunkte (Kosten Stellungnahme SV) berücksichtigen.

Soviel zu diesen interessanten Sätzen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich rein rechnerisch nach Ruhkopf/Sahm 450,- € ergeben würden…

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VAG § 89 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen – „Einbahnstraße “Lebensversicherung: Auszahlungsstopp mit Einzahlungspflicht!“

VAG § 89 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen
(1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, binnen bestimmter Frist eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen.

Alle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und – Abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung.

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Urteil des AG Köln vom 22.02.1991 -266 C 498/90- zum Thema Wertminderung zum Schmunzeln.

Hallo Leute, zum Thema Wertminderung gebe ich Euch eine Lektüre, die als Abendlektüre durchaus zum Schmunzeln anregt. Es handelt sich um ein betagtes Urteil des Kölner Amtsrichters Menken, der auch bereits Urteile in Reimform abgefasst hat. Wie vor zwanzig Jahren ist auch heute noch das Thema Wertminderung aktuell, wie eh und je. Wer will, kann sich ja an dem Wertminderungsurteil des AG Köln von 1991 erfreuen. Das ganze natürlich mit einem Augenzwinkern.

266 C 498/90                                                            Verkündet am 22.02.1991

AMTSGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

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Nach fiktiver Kfz-Schadenabrechnung folgt der Eintrag ins HIS

Quelle: n-tv

Fast jeder Versicherer ist mit im Boot, wenn es um Einträge in die HIS-Datei geht – so zumindest kann man es heute bei n-tv nachlesen. Wem jedoch war bisher bekannt, dass auch eine fiktive Kfz-Schadenabrechnung einen Eintrag in die sogenannte „Schwarze Liste“ nach sich zieht.

Vor dem Hintergrund, dass die Versicherer jeden Betroffenen über einen entsprechenden Eintrag zu informieren haben – wer kann Angaben dazu machen, ob dies von den Versicherern auch tatsächlich so umgesetzt wird bzw. wurde?

Auf der schwarzen Liste

Wenn kein Versicherer Sie will

Der Versicherer hat Ihnen gekündigt. Macht nichts, denken Sie. Versicherungen sind eh alles Halsabschneider und davon gibt es schließlich genug. Doch was ist, wenn Sie plötzlich keine Versicherung mehr als Kunde haben will? Das könnte an der schwarzen Liste liegen.

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AG Mülheim an der Ruhr verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlichen Schadensersatzes inklusive Verbringungskosten und UPE-Zuschlägen auch bei fiktiver Abrechnung mit Urteil vom 30.9.2010 -23 C 674/10-.

Hallo Leute, nun wieder ein Urteil direkt aus dem Ruhrrevier, nunmehr aus Mülheim/Ruhr. Wieder ist die Beklagte die HUK-Coburg. Und wieder bestreitet die HUK-Coburg im Prozess die Eigentümerstellung der Klägerin, während sie im vorgerichtlichen Verfahren einen Teil des Schadensersatzes an die Klägerin reguliert. So etwas nennt der Jurist widersprüchliches Verhalten. Im vorgerichtlichen Verfahren teilweise regulieren und bei der Klage die Aktivlegitimation bestreiten, widersprüchlicher geht es nicht mehr. Wenn die HUK-Coburg und ihre Anwälte meinen, pauschal die Verbringungskosten und die Ersatzteilpreisaufschläge bei fiktiver Abrechnung nicht regulieren zu müssen, so hat das angerufene Gericht sie schon auf den Boden der Tatsachen zurückgeholt. Schlichtes Bestreiten ist kein substantiierter Vortrag. Ein schönes Fiktivurteil gegen die HUK-Coburg. Auch die Ausführungen zum Sachverständigenhonorar überzeugen. Es kommen aber noch Urteile aus dem Bereich. Nachfolgend das Urteil des Amtsrichters der 23. Zivilabteilung des AG Mülheim an der Ruhr.

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Innovation Group kauft Wintec Autoglas

Quelle: Autohaus Online vom 07.01.2011

Die Innovation Group – nach der HUK-COBURG Versicherungsgruppe zweitgrößter Schadensteuerer in Deutschland, baut mit großen Schritten ihr Glasgeschäft aus. Zu diesem Zweck erwarb die Innovation Group 100 Prozent der Aktien der Wintec AG, einem führenden deutschen Autoglas Franchise-System.

Offiziell gehört das Wintec Autoglas System seit vergangenem Montag, 3. Januar 2011, zur Innovation Group. Mit dem vollständigen Aktienerwerb erhielt der Stuttgarter Schadensteuerer zu dem bestehenden Werkstattnetz ein bundesweit flächendeckendes Franchise-System zur Behebung von Glasschäden an Fahrzeugen.

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Banken- und Versichereraufsicht – drei Schritte vor – vier zurück?!

Quelle: Frankfurter Rundschau

Noch bevor das neue europäische Überwachungssystem für die Finanzmärkte so richtig ausreifen kann, wird es mit dem Versicherer-Lobby-Virus geimpft.

Eiopa

Eine neue Dimension

In Frankfurt wird die Eiopa gegründet, eine der drei neuen Institutionén zur europäischen Finanzmarktaufsicht. Die Eiopa wird zukünftig den Markt für Versicherungen und betriebliche Pensionsfonds beaufsichtigen.

Laut Frankfurter Rundschau

…… sei mit Eiopa nun eine Institution geschaffen worden, die für alle verbindliche Entscheidungen treffen könne. Dies betreffe etwa neue Standards oder das Verbot gefährlicher Produkte. Auch könne Eiopa einzelnen Versicherungsunternehmen direkt Instruktionen geben, falls sie gegen europäisches Recht verstoßen und die nationalen Aufseher nicht aktiv werden.

Kontrolle, Aufsicht, Verbote – etwas womit sich der Präsident des GDV im Bezug auf die Assekuranz niemals anzufreunden vermag?

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