Das AG Bad Neuenahr-Ahrweiler hat mit Urteil vom 14.11.2007 (3 C 613/06) dem Geschädigten bei fiktiver Schadensabrechnung die markengebundenen Fachwerkstattlöhne sowie die Verbringungskosten zugesprochen. Das Amtsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 648,35 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 68,61 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Aus den Gründen:
Mit der Klage begehrt der Kläger weiteren Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 08.05.2006 in Bad Neuenahr-Ahrweiler auf dem Parkplatz des Supermarktes an der Rathausstraße. Der Kläger macht Reparaturkosten gemäß Kostenvoranschlag der Nissan-Fachwerkstatt vom 09.05.2006 in Höhe von 1.130,80 € netto geltend. Ferner begehrt er den Ersatz der allgemeinen Auslagenpauschale von 25,00 €. Hierauf zahlte die Beklagte zu 2. als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Beklagten zu 1. vorgerichtlich 507,45 €, wobei sie als erstattungsfähigen Reparaturkostenbetrag lediglich 989,90 € netto zugrunde legte.