AG Bad Neuenahr-Ahrweiler spricht bei fiktiver Schadensabrechnung volle markengebundene Fachwerkstattlöhne und Verbringungskosten zu.

Das AG Bad Neuenahr-Ahrweiler hat mit Urteil vom 14.11.2007 (3 C 613/06) dem Geschädigten bei fiktiver Schadensabrechnung die markengebundenen Fachwerkstattlöhne sowie die Verbringungskosten zugesprochen. Das Amtsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 648,35 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 68,61 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Aus den Gründen:

Mit der Klage begehrt der Kläger weiteren Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 08.05.2006 in Bad Neuenahr-Ahrweiler auf dem Parkplatz des Supermarktes an der Rathausstraße. Der Kläger macht Reparaturkosten gemäß Kostenvoranschlag der Nissan-Fachwerkstatt vom 09.05.2006 in Höhe von 1.130,80 € netto geltend. Ferner begehrt er den Ersatz der allgemeinen Auslagenpauschale von 25,00 €. Hierauf zahlte die Beklagte zu 2. als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Beklagten zu 1. vorgerichtlich 507,45 €, wobei sie als erstattungsfähigen Reparaturkostenbetrag lediglich 989,90 € netto zugrunde legte.

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Amtsgericht Nürnberg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlichen SV-Honorares.

Das Amtsgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 01.10.2008 (37 C 6290/08) die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse verurteilt, an den Geschädigten 212,46 € nebst Zinsen sowie außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 43,32 € nebst Zinsen zu zahlen.

Aus den Gründen:

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG ein Anspruch auf restlichen Schadensersatz zu. Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass am 23.11.2007 der klägerische Pkw von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw beschädigt wurde. Die 100%-ige Haftung der Beklagten aus diesem Unfall ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Klägerin hat den ihr entstandenen Schaden fiktiv abgerechnet, was grundsätzlich zulässig ist. Auch die in dem Gutachten des Sachverständigen C. vom 08.12.2007 aufgeführten Reinigungskosten sind bei fiktiver Schadensabrechnung zu erstatten. Zur Begründung wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Gründe des Endurteils des LG Nürnberg -Fürth vom 29.09.2004 -8 S 4607/04- Bezug genommen.

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Für Schulden mit Schulden zu bürgen, gleicht dem, mit Öl ein Feuer löschen zu wollen

 Quelle:   Warum die Landesbanken das Rettungspaket brauchen

Wer annimmt, so die Befürchtung, outet sich als Krisenbank – was einen Ansehens- und Bonitätsverlust nach sich ziehen könnte.

Werden Schulden mit Schulden gedeckt, dann verdoppeln sich nicht nur die Schulden, sie erhöhen sich noch um den zu zahlenden Zinssatz. Die Zinsen erhöhen wiederum die Schulden bei denen, die dafür aufkommen müssen. Die persönliche ID für jeden neugeborenen Steuerzahler wird in Zukunft somit seitens der „Schirmbauer“ unentbehrlich sein.

Da die Gesetze der Mathematik für Bankenvorstände die gleiche Gültigkeit haben wie für den insolventen Hausbauer,  hilft jedoch kein noch so perfekt aufgespannter Schirm aus der Krise.  Es bleibt den Verantwortlichen daher  einzig,  ihren Hut zu nehmen.  Es muss ihnen nur noch jemand, beispielsweise wir Kontoinhaber, nahelegen.   Verantwortlichkeiten aufzuzeigen wird jedoch müßig sein, hierzu fehlen wohlweislich die anwendbaren Paragraphen.

Ich staune gerade, pro Pleite-Versicherung gibt es ebenfalls maximal 10 Milliarden???  Ich dachte,  wir haben eine Bankenkrise. Das Schweigen der Versicherer in den letzten Wochen, sollte uns das doch etwas mehr zu denken geben?

Virus

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AG Merzig verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlichen SV-Honorars in Höhe von 570,83 €

Das AG Merzig hat mit Urteil vom 08.09.2008 (3 C 106/08) auf die Klage des Geschädigten die Schädigerin, die Versicherungsnehmerin der HUK-Coburg, verurteilt, restliches Sachverständigenhonorar in Höhe von 570,83 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in der Sache begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Sachverständigenhonorars in Höhe von 570,83 € gemäß § 249 BGB. Der Kläger beauftragte nach dem von der Beklagten verursachten Verkehrsunfall den Sachverständigen R. mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung zahlte nur einen Teil der Sachverständigenkosten, so dass ein Restbetrag in Höhe von 570,83 € verblieb.

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AG Köln bejaht Integritätsinteresse auch bei später eingetretenem Motorschaden

Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 27.08.2008 (269 C 166/08) das Integritätsinteresse bei einer fiktiven Schadensabrechnung im 130 %-Bereich auch dann bejaht, wenn das Fahrzeug nach drei Monaten aufgrund eines Motorschadens veräußert werden musste. Das Gerichte hatte die beklagte Haftpflichtversicherung verurteilt, an den Kläger 802,39 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger erlitt am 26.10.2006 einen Verkehrsunfall, der von dem Versicherungsnehmer der Beklagten verschuldet wurde. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Sie streiten lediglich über die Höhe des Fahrzeugschadens, insbesondere darüber, ob der Kläger berechtigt ist, die Reparaturkosten auf Basis des Sachverständigengutachtens in Höhe von 936,01 € netto abzurechnen, obwohl er das unfallbeschädigte, aber verkehrssichere Fahrzeug nicht repariert und nach drei Monaten nach dem Unfall aufgrund eines Motorschadens aus wirtschaftlichen Gründen veräußert hat.

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OLG Düsseldorf bejaht bei fiktiver Schadensabrechnung Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt

Der 1. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hat das Urteil des Amtsgerichtes Velbert abgeändert und neu gefasst, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 204,50 € nebst Zinsen sowie weitere 26,39 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten in beiden Instanzen trägt die Beklagte. Die Revision ist nicht zugelassen.

Aus den Gründen:

Der Kläger, polnischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Polen, nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer, des Pkw Opel, amtl. ME-…. auf Schadensersatz in Anspruch. Die Haftung ist dem Grunde nach unstreitig. Strittig ist allein die Bemessung des Fahrzeugschadens. Dem Rechtsstreit liegt der Unfall vom 31.12.2005 in Velbert/Rheinland auf dem Parkplatz eines Supermarktes zugrunde. Dort hatte der Zeuge S., ein Verwandter des Klägers, den Pkw des Klägers, ein älterer Mitsubishi Lancer mit polnischem Kennzeichen abgestellt. Der Kläger, der zu keinem Zeitpunkt in Deutschland gelebt hat, hatte das Fahrzeug seinem in Velbert wohnenden Verwandten leihweise überlassen.

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AG Völklingen verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlichen SV-Honorars

Das Amtsgericht Völklingen hat mit Urteil vom 24.09.2008 (5C C 504/08) die HUK-Coburg und ihre VN als Gesamtschuldner verurteilt, 440,91 € nebst Zinsen an das SV-Büro Dipl.-Ing. R. zu zahlen. Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 57,24 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreites.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in vollem Umfange begründet. Unstreitig sind die Beklagten der Klägerin gegenüben wegen des Unfalles vom 10.02.2008 dem Grunde nach schadensersatzpflichtig. Die Klägerin macht mit der Klage restliche Sachverständigenkosten aus dem Verkehrsunfall geltend. Sie beauftragte zur Feststellung des Schadens an ihrem Fahrzeug den SV Dipl.-Ing. R. Für die Erstellung seines Gutachtens berechnete der SV mit Rechnung vom 18.02.2008 einen Betrag in Höhe von 981,93 €. Auf die SV-Kosten haben die Beklagten vorprozessual einen Betrag in Höhe von 541,02 € gezahlt.

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Wenn die BaFin nicht funktioniert,

ob bei der Aufsicht von Banken oder bei  der Aufsicht von Versicherungskonzernen, es bezahlt die Zeche immer der Bürger, einmal als Steuerzahler, dann als Versicherungsnehmer und zu guter Letzt als Unfallopfer

Quelle: Kreise: BaFin kannte Probleme der Hypo Real Estate seit Monaten

Nach Ansicht des FDP-Finanzexperten Volker Wissing hat der Staat bei der Aufsicht der HRE versagt. „Es ist erschütternd, dass wir im Nachhinein erfahren müssen, dass die Bankenaufsicht die Depfa frühzeitig geprüft und das Bundsfinanzministerium bereits am 07.08.2008 informiert hat. Damit steht fest, dass die Aufsichtsstrukturen nicht funktionieren.“

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AG Münster verurteilt HUK – Coburg zur Erstattung von Verbringungskosten, Ersatzteilaufschlägen und restlicher Kostenpauschale

Das Amtsgericht Münster hat mit einer Entscheidung vom 17.9.2008 Az: 48 C 1063/08 die HUK Coburg verurteilt, an den Kläger 267,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Juli 2007 zu zahlen, abzüglich am 6. Februar 2008 gezahlter 36,06 € sowie der Kl. von den Kosten der Rechtsanwälte Korte, Reckels und Ruhwinkel in Höhe von 46,41 € freizustellen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Bekl. gem. §§ 7 Abs. 1,18 Abs. eins StVG, 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. § 249 Bürgerliches Gesetzbuch ein Anspruch auf Zahlung restlicher Schadenersatzes in Höhe von 267,28 € zu.

Zunächst kann die Kl. die von der Bekl. zu 2. gekürzten Ersatzteilzuschläge auf die unverbindlichen Preise des Herstellers in Höhe von 160,32 € sowie die Verbringungskosten zur Lackiererei in Höhe von 63,90 € ersetzt verlangen. Gem. § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte wegen der Beschädigung einer Sache statt Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

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AG Saarbrücken verurteilt Unfallschädiger zur Zahlung der SV-Kosten.

Das Amtsgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 04.07.2008 (37 C 1116/06) dem Geschädigten die vollen SV-Kosten als Schadensersatz zugesprochen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Gericht hält die SV-Kosten auch in der beantragten Höhe für ersatzfähig. Hierbei folgt das Gericht der Auffassung des BGH (Urteil vom 23.01.2007 = VersR 2007, 560 = DS 2007, 144 m. A. Wortmann = CH 25.01.2007/27.02.2007) sowie der Auffassung des LG Saarbrücken (Urteil vom 19.06.2008 – 11 S 225/07 = CH 02.07.2008; Urteil vom 30.05.2008 – 13 S 20/08 = CH 11.09.2008; Urteil vom 08.05.2008 – 11 S 231/07 = CH 21.05.2008; Urteil vom 21.02.2008 – 11 S 130/07 = CH 01.03.2008; Urteil vom 09.10.2007 – 4 O 194/07 = DS 2008, 36 m. A. Wortmann = CH 23.10.2007; Urteil vom 19.04.2007 – 11 S 201/06; Urteil vom 20.10.2006 – 13 A S 12/06). Für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten ist daher maßgeblich, dass das berechnete Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden kann.

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VHV-Versicherung zahlt erst nach Kontenpfändung !

Unter dieser Überschrift gibt es einen interessanten Beitrag beim Unfall-Blog.

Die VHV-Versicherung war anscheinend auch nach rechtskräftiger Verurteilung der Auffassung, den ausgeurteilen Betrag nicht zahlen zu müssen. Könnte möglicherweise daran liegen, dass aufgrund des  Schadensmanagements inzwischen das gesamte innerbetriebliche Rechtsempfinden auf der Strecke geblieben ist?

Erst der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat dann offensichtlich doch ein Umdenken eingeleitet und zum gewünschten Ergebnis geführt.

Vielleicht hat aber auch nur der Banker „etwas beratend“ auf die VHV eingewirkt? 😉

Quelle: Unfall-Blog

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Was zum Lachen

AG Potsdam, Urteil vom 14.03.07, Aktenzeichen 4 C 58/07.

Der Leitsatz lautet:

„Wird der versicherte PKW beschädigt, weil der VN mit auf dem Dachgepäckträger stehenden Fahrrädern – die sich dort regelmäßig befinden – eine Tiefgarageneinfahrt mit einer zu geringen Durchfahrtshöhe passieren wollte, hat er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.“

Eigener Kommentar:

Wie wahr, wie wahr!

Mitgeteilt von Peter Pan im Oktober 2008

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