HUK-Coburg in der Kritik – ZDF-Recht-brisant – heute Wiederholung auf 3Sat um 18:30 Uhr

Wer die Sendung bereits am Freitag gesehen hat, weiß worum es u. a. geht.  Es steht die HUK-Coburg Versicherung mit ihrer „neuen“ Rechtsschutzversicherung in der Kritik.

Von unrechtmäßiger Datenweitergabe ist zunächst die Rede. Die HUK-Haftpflicht informiert mal eben die HUK-Rechtsschutz über den Schadenfall. Diese übt umgehend massiven Druck auf den Versicherungsnehmer aus. Er soll den vom Versicherer gewünschten Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragen. Dies, obwohl dieser schon längst von seinem Recht der freien Anwaltswahl Gebrauch gemacht und den Anwalt seines Vertrauens beauftragt hatte.

Weiter geht es mit einem selbst verschuldeten Verkehrsunfall. Der Kasko-Versicherer gibt bei (s)einer Sachverständigen-Organisation?, es ist nicht die DEKRA, ein Gutachten in Auftrag. Der Sachverständige übersieht an der Corvette   u.a. Verkerssicherheits relevante Schäden und weist in der Kalkulation eine Reparatur von gerade mal 6.000,00 Euro aus.

Es kommt zum Sachverständigen-Verfahren.

Der tatsächliche Schaden beläuft sich, allerdings nicht wie im Bericht dargestellt, auf 15.000 Euro, sondern liegt, nach der Information des am Sachverständigen-Verfahren beteiligten Gutachters – tatsächlich bei vom Kasko-Versicherer gezahlten – knapp 25.000 Euro.

Der Link zur  Sendung –  ZDF Mediathek – Interessant wird’s nach ca. 12 Minuten.

http://www.zdf.de/ZDFmediathek/hauptnavigation/startseite/#/beitrag/video/1421622/Das-Spiel-der-Rechtsschutzversicherer

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AG Freiburg verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung des von seiner Versicherung gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 6.10.2010 -2 C 4262/08-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser, nun zum Wochenende noch ein Urteil des AG Freiburg, das gegen den VN der HUK-Coburg erging, nachdem der Amtsrichter sogar ein Sachverständigengutachten hinsichtlich des geltend gemachten Sachverständigenhonorares eingeholt hat.  Zur Vorgeschichte sei erwähnt, dass der Geschädigte den Schädiger, dessen Fahrzeug bei der HUK-Coburg haftpflichtversichert ist, direkt in Anspruch nahm. Zugunsten des Geschädigten erging ein Versäumnisurteil, gegen das Einspruch eingelegt wurde. Nach dem Versäumnisurteil war der Beklagte verurteilt worden, 267,68 € nebst Zinsen und Kosten zu zahlen. Dabei wurde der Beklagte durch den von der HUK-Coburg gestellten RA. M. aus Köln vertreten. Das Amtsgericht Freiburg hat das Versäumnisurteil nach Beweisaufnahme aufrechterhalten. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, die von der Berufungskammer des LG Freiburg entschieden wurde. Das Berufungsurteil werde ich nach dem Wochenende dann auch bekannt geben. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor zugesandt von Herrn RA. Lutz Imhof aus Aschaffenburg.  Ich wünsche Euch ein schönes gewitterarmes Wochenende.

Aktenzeichen:
2 C 4262/08

Verkündet am
06.10.2010

Amtsgericht Freiburg im
Breisgau

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

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Versicherer in der Kritik?! ZDF-Infokanal – TV-Sendung am Freitag, 26.08.2011 um 21:30 bzw. am Sonntag um 18:30 Uhr auf 3Sat

Die Sendung:

Recht brisant

Gerichtsreporter berichten  – Moderation: Bernd-Ulrich Haagen

wird sich in einem Beitrag mit

– Das Spiel der Versicherer. Unterbinden Rechtsschutzversicherer die freie Anwaltswahl?

befassen

– zudem gibt es kurze Infos zum Verkehrsrecht.

 

Wiederholt wird die Sendung am Sonntag 28.08.2011 –  18:30 Uhr auf  3Sat.

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Historisches: AG Bochum entscheidet gegen Frankfurter Vers. AG zu dem zweiten Fotosatz und zum Vergleich zum ZSEG ( Urt. v. 23.10.1997 -65 C 378/97- ).

Hallo verehrte Captain-HUK-Leser, in einem Kommentar zu einem der vorigen Urteile der Allianz-Versicherung wurde bereits auf ein Urteil des AG Bochum aus dem Jahre 1997 hingewiesen. Die Redaktion hat es sich nicht nehmen lassen und Zeit und Mühen aufgewandt, das damalige Urteil des Amtsrichters der 65. Zivilabteilung des AG Bochum aus dem umfangreichen Archiv von Captain-HUK herauszusuchen, um das Urteil hier einzustellen. Bereits 1997 hatte die Frankfurter Allianz-Vers. AG (Vorgängerin der heutigen Allianz) die Argumentation mit dem nicht erforderlichen 2. Fotosatz geführt und auch damals schon die – allerdings irrige – Ansicht vertreten, das Honorar des Sachverständigen müsse sich am ZSEG (dem heutigen JVEG) messen lassen. Hier nun das Bochumer Urteil aus 1997. Fällt denn der Allianz nicht Besseres mehr ein, als alte abgelutschte Themen von vor 14 Jahren wieder aufzutischen?  Und nun bitte ich um Eure Meinungen. Zu dem Urteil muss noch bemerkt werden, dass die Hervorhebungen im Urteilstext vom Autor herrühren.

65 C 378/97

Amtsgericht Bochum

Im Namen des Volkes

Urteil

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LG Dresden: Geschädigter muss nicht unbedingt das Originalgutachten mit Lichtbildern übersenden. Es reicht die Übersendung per Mail. (Urt. vom 30.3.2011 – 3 O 2787/10 -).

Hallo Captain-HUK-Leser, nun wieder ein Urteil zum Thema Sachverständigenkosten. Interessant ist an der Entscheidung, dass das Gutachten durchaus per Mail an die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung gesandt werden kann, wenn diese ihre Mailadresse bekannt gibt, um die beklagte Versicherung in Verzug zu setzen. Denn mit dem gemailten Gutachten liegen ihr sämtliche zur Schadensregulierung erforderlichen Unterlagen, die den Schaden des Geschädigten darstellen und beweisen, vor.  Mit der Beauftragung eines versicherungsorientierten Sachverständigen liegt m.E. die Einzelrichterin der 3. Zivilkammer allerdings falsch. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung hat keinen Rechtsanspruch auf Besichtigung des Fahrzeuges durch einen von ihr beauftragten Sachverständigen, da das beschädigte Fahrzeug bereits besichtigt und begutachtet worden ist. Gebt bitte Eure Meinungen ab. 

Landgericht Dresden

Aktenzeichen: 3 O 2787/10

Verkündet am: 30.03.2011

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

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Live-Expert. Schon einmal gehört?

Nein? Ein Sachverständiger hatte uns kürzlich auf dieses „System“ aufmerksam gemacht.

Was ist eigentlich Life-Expert?

Wenn man den Werbeaussagen der Live Expert-Webseite vertrauen kann, handelt es sich um die Zukunft der Schadensbegutachtung. Demnach will die Fa. Live-Expert GmbH & Co. KG Gutachten über das Internet in Echtzeit erstellen. Wenn man den Gedanken weiter verfolgt, haben Sachverständige vor Ort dann wohl keine Zukunft?

Der Ablaufprozess soll sich wie folgt darstellen:

Zitat:

–  Der Sachverständige arbeitet mittels der Live-Expert-Technik sozusagen am Ort des Schadens, ohne sein Büro verlassen zu müssen.

–  Im Einsatz vor Ort ist der Sachverständigenassistent, der die Aufgabe hat, den Unfallschaden per Videokamera live aufzunehmen und in das Sachverständigenbüro zu übertragen.

–  Der Sachverständige im Büro dirigiert seinen Assistenten vor Ort, wohin die Kamera beim Schadenobjekt gerichtet werden soll.

–  Die Schadenübertragung an den Sachverständigen erfolgt mittels Live-Expert-Technik direkt live und in Echtzeit. Die Entfernung vom Schadensort zum Sachverständigenbüro spielt keine Rolle.

–  Der Sachverständige erstellt aus den übermittelten Informationen in dem speziell entwickelten Live-Expert-Anwendungsportal ein qualifiziertes Gutachten, so als wenn er selbst vor Ort den Schaden aufgenommen hätte.

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AG Lahnstein urteilt, dass auch bei fiktiver Schadensabrechnung Umbaukosten einer Gasanlage zu ersetzen sind ( Urt. v. 9.2.2011 -24 C 384/10- ).

Hallo verehrte Captain-HUK-Leser, im Falle eines Totalschadens stellt sich häufig die Frage nach dem Umbau von Sondereinbauten im unfallbeschädigten Fahrzeug. Insbesondere durch den Einbau hochwertiger Audio- und Video-Anlagen sowie fest installierter Navigationsgeräte rückt das Thema der zu kalkulierenden Umbaukosten immer häufiger in den Vordergrund. In diesen Bereich fallen auch die Kosten für den Umbau einer Gasanlage bei einem gasbetriebenen Kfz. Um derartige Umbaukosten ging es in dem Rechtsstreit vor dem AG Lahnstein. Nachstehend ein interessantes Urteil zu den Umbaukosten.

Aktenzeichen:
24 C 384/10

Verkündet am 09.02.2011

Amtsgericht
Lahnstein

IM NAMEN DES VOLKES

Schlussurteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

– Beklagter –

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Allianz beim 2. Fotosatz völlig beratungsresistent ?!

Der 2. Fotosatz und die Allianz Versicherung – die unendliche Geschichte. Siehe hierzu u.a. auch den Bericht vom 17.08.2011. Wieder einmal hatte die Allianz den 2. Fotosatz nicht bezahlt. Hier der Bericht eines Sachverständigen, der uns vor einigen Tagen übermittelt wurde:

Die Allianz-Versicherung weigerte sich, den 2. Fotosatz zu bezahlen. Daraufhin erstellte ich eine 3-seitige Stellungnahme und begründete die Notwendigkeit des 2. Fotosatzes mit der Untermauerung von über 100 Gerichtsurteilen. Die Allianz blieb hart. Ich drohte schriftlich unter Fristsetzung von einer Woche, dass ich dann eben deren Versicherungsnehmer aus abgetretenem Recht verklage. Wieder keine Reaktion. Nun kam sofort der Rechtsanwalt ins Spiel und verklagte den Versicherungsnehmer der Allianz auf € 32,–. Und plötzlich wurde die Allianz wach und schrieb den Anwalt an: Den Hauptsachebetrag zzgl. Zinsen haben wir angewiesen. Bitte nehmen Sie die Klage zurück.

Wegen dieser Uneinsichtigkeit der Allianz kamen nun auf deren Versichertengemeinschaft € 121,41 an Anwalts- und Gerichtskosten!

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AG Bühl verurteilt HUK Coburg zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten (Az.: 7 C 305/10 vom 26.10.2010)

Mit Entscheidung vom 26.10.2010 (7 C 305/10) wurde die HUK Coburg Versicherung durch das Amtsgericht Bühl zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Die Klage erfolgte durch den Sachverständigen aus abgetretenem Recht. Bei diesem Verfahren hat es die HUK einmal mit dem Argument des Unfallhelferringes versucht und das Rechtsdienstleistungsgesetz bemüht. Auch dieser Vorstoß war ohne Erfolg. Der Amtsrichter hat sich von den „schrägen Argumenten“ der HUK nicht beeinflussen lassen und das Sachverständigenhonorar rechtsfehlerfrei zugesprochen. Das Urteil wurde erstritten und übersandt durch Herrn Rechtsanwalt Michael Huber, 76547 Sinzheim.

Aktenzeichen:
7 C 305/10

Verkündet am
26.10.2010

Amtsgericht Bühl

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

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AG Leipzig mit Kostenbeschluss vom 15.12.2009 zulasten der HUK-Coburg – 107 C 9164/09 -.

Hallo Leute, nachfolgend noch  ein etwas älterer Kostenbeschluß der Amtsrichterin der 107. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Leipzig, der die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG betraf. Die HUK-Coburg hat sich zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreites bereit erklärt. So etwas gibt es auch. Die HUK-Coburg fürchtete wohl ein umfangreiches gut begründetes Streiturteil. Aber zur Beruhigung der HUK-Coburg sei mitgeteilt, dass  auch dieser etwas zum Schmunzeln anregende Kostenbeschluß hier im Blog veröffentlicht wird.

 Amtsgericht
Leipzig

107 C 9164/09

Erlassen am: 15.12.2009

In Sachen

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG
vertr. durch den Vorstand
Willi-Hussong-Str. 2, 96442 Coburg

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AG Leipzig spricht mit Urteil vom 7.1.2011 – 107 C 5961/10 – die vollen Sachverständigenkosten zu sowie auch die vollen Abschleppkosten.

Hallo Leser des Captain-Huk-Blogs, der Aufruf der Redaktion nach Urteilen aus ganz Deutschland hat zumindest wieder in Sachsen gefruchtet. Nachfolgend ein umfangreiches Urteil aus Leipzig mit diversen Schadensforderungen. Zutreffend hat die zuständige Amtsrichterin die Sachverständigenkosten in voller Höhe zugesprochen. An der Erstattungspflicht änderte sich auch nichts, obwohl die hinter den Beklagtenn zu 1. und 2. stehende Kfz-Haftpflichtversicherung ein weiteres Gutachten bei der DEKRA in Auftrag gab. Damit hat das Gericht die Frage der Erstattung der Sachverständigenkosten auch dann, wenn die Versicherung ein zusätzliches Gutachten meint einholen zu müssen, entschieden. Wenn die Versicherung ein zusätzliches Gutachten bei der DEKRA in Auftrag gibt, muss sie gleichwohl die Kosten für das Schadensgutachten des Geschädigten erstatten.  Was aber in diesem Zusammenhang bemerkensert ist, ist das unwirtschaftliche Handeln der Versicherung. Dem Geschädigten predigt sie, sich wirtschaftlich vernünftig zu verhalten. Selbst produziert sie zu Lasten der Versichertengemeinschaft doppelte Gutachterkosten. So etwas nennt man Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Im übrigen ist der Versicherer auch seinem Versicherungsnehmer gegenüber zu wirtschaftlichem Handeln verpflichtet, was sich aus dem Versicherungsvertrag ergibt.  Ein Vertrag zeigt nämlich auf beiden Seiten Rechte und Pflichten.  Auch die Abschleppkosten wurden zutreffender Weise in vollem Umfang zugesprochen, obwohl die Beklagten der (irrigen)  Ansicht waren, die aus dem Mietwagenrecht sich ergebenden Erkundigungspflichten würden auch bei der Beauftragung des Abschleppunternehmers gelten. So ein Blödsinn. Soll das Unfallopfer an der Unfallstelle erst zig Abschlepper anrufen und den billigsten heraussuchen. Möglicherweise ist der Abschlepper aus Moldavien noch billiger?  Die Kriterien der Erkundigung beim Mietwagen sind weder auf die Sachverständigenkosten noch auf die Abschleppkosten anwendbar. Zutreffend hat das Gericht auch eine 1.5-Rechtsanwaltsgebühr angenommen.  Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen ab.

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AG Rastatt verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az.: 20 C 97/11 vom 13.07.2011)

Mit Entscheidung vom 13.07.2011 (20 C 97/11) wurde die HUK Coburg Versicherung durch das Amtsgericht Rastatt zur Erstattung restlicher Sachverständigenkosten verurteilt. Zur Überprüfung, ob es sich bei dem  Sachverständigenhonorar um die „übliche Vergütung“ handelt, hat die zuständige Richterin die BVSK-Honorarbefragung als Vergleichsgrundlage verwendet. Das Urteil wurde erstritten und übersandt durch Herrn Rechtsanwalt Michael Huber, 76547 Sinzheim.

Aktenzeichen:
20 C 97/11

Verkündet am
13.07.2011

Amtsgericht Rastatt

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

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