Mit Urteil vom 29.10.2009 (8 S 144/09) hat das LG Bonn die HDI Gerling Industrie Versicherung AG unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des AG Siegburg vom 29.05.2009 (118 C 530/08) zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 838,66 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Auch das LG Bonn orientiert sich an der Schwacke-Liste.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
1.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung von 838,66 € aus §§ 7 StVG, 3 PflVG a.F., 249, 398 BGB zu.
a)
Dass die Beklagte für die aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2008 auf der Ax bei S. resultierenden Schäden dem Grunde nach in vollem Umfang haftet, ist zwischen den Parteien ebenso unstreitig wie die Abtretung der dem Geschädigten X gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche an die Klägerin.