Das Amtsgericht Saarlouis hat mit Urteil vom 08. September 2008 (28 C 1219/08) die Beklagte und ihren VN als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 348,62 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreites.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 05.05.2008, für das diese vollumfänglich einstandspflichtig sind, ein Restschadensersatz in Höhe von 348,62 € zu. Es handelt sich hierbei um restliche Sachverständigenkosten gem. Honorarrechnung des Sachverständigen R. vom 29.04.2008 über 647,60 € unter Berücksichtigung der vorgerichtlich gezahlten 298,98 €. Die Einwendungen der Beklagten sind unerheblich. Die Einwendungen richten sich im Wesentlichen gegen die Angemessenheit der Gutachterkosten. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes, dass der Geschädigte grundsätzlich von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigenkosten ausgehen darf.