Die 40. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Bochum hat mit Urteil vom 06.03.2008 (40 C 576/07) die beklagte Haftpflichtversicherung HUK Allgemeine Versicherung, Coburg, verurteilt, an den klagenden Sachverständigen 93,72 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites sind der Beklagten auferlegt worden. Die Berufung gegen das Urteil ist nicht zugelassen worden.
Aus den Gründen:
Die Klage ist in vollem Umfange begründet. Zunächst hat der Amtsrichter festgestellt, dass der Kläger (Sachverständiger aus Witten) Inhaber der gegen die Beklagte gerichteten Forderung ist. Die zwischen dem Kläger und dem Geschädigten vereinbarte Abtretung der Honorarforderung ist wirksam. Sie stellt keinen Verstoß gegen das Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz dar. Die Abtretung ist auch ausdrücklich an Erfüllung Statt erfolgt.
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Abgelegt in
Abtretung,
Haftpflichtschaden,
HUK-Coburg Versicherung,
Sachverständigenhonorar,
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