Die 8. Zivilkammer des Landgerichtes Karlsruhe hat mit Urteil vom 14.09.2007 (8 O 191/06) dem Geschädigten restlichen Schadensersatz bei fiktiver Schadensabrechnung mit Stundenverrechnungssätzen einer Markenwerkstätte sowie die Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten und die vollen Sachverständigenkosten zugesprochen.
Aus den Gründen:
Die zulässige Klage hatte in dem zugesprochenen Umfang Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch aus §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit § 249 BGB in Höhe des zugesprochenen Restbetrages.